Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie
                            mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie vom 18. Februar 1997 1 A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck Der Vertrag bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 eine   angemessene,   zwischen   den   Vertragsparteien   koordinierte medizinisch-pflegerische  Betreuung  herzkranker  Patientinnen  und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 die   gegenseitige   Information   und   Dokumentation,   insbesondere bezüglich medizinische Entwicklung, Patientenstatistik und Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 die  Zusammenarbeit  und  Aufgabenteilung  im  Bereich  der  Herz- chirurgie   und   der   interventionellen   Kardiologie   zwischen   den Kantonen  bzw.  dem  Kantonsspital  Basel  mit  seinen  Universitäts- kliniken, dem Kantonsspital Luzern und dem Kanton Obwalden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 die  aufwandgerechte  Regelung  der  Kostenabgeltung  gegenseitig erbrachter   Dienstleistungen   im   Bereich   Herzchirurgie   und   inter- ventionelle Kardiologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geltungsbereich Dieser  Vertrag  gilt  für  die  stationäre  Behandlung  von  Patientinnen  und Patienten  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Obwalden  für  herzchirurgische  und interventionelle  Eingriffe  auf  der  allgemeinen  Abteilung  im  Kantonsspital Basel oder im Kantonsspital Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wartezeit und Notfalldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Die  Kantonsspitäler  Luzern  und  Basel  garantieren  die  Behandlung sämtlicher  Patientinnen  und  Patienten  mit  Herzerkrankungen  innert nützlicher Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Das  Kantonsspital  Luzern  garantiert  zusammen  mit  dem  Kantons- spital  Basel  einen  durchgehenden  (24  Stunden)  fachärztlich  ge- leisteten Notfalldienst für herzkranke Patientinnen und Patienten. B. Stationäre Behandlung im Kantonsspital Luzern oder im Kantonsspital Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Art und Ort des Eingriffs Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantonsspital Basel die  Aufnahme  aller  Patientinnen  und  Patienten  mit  Herzkrankheiten,  die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben. Über   die   Notwendigkeit   einer   chirurgischen   Behandlung   oder   einer Behandlung  mittels  Katheter  (Dilatation,  PTCA)  entscheidet  die  kardio- chirurgische   Konferenz   am   Kantonsspital   Luzern.   An   dieser   sind   der Kardiologe  des  Kantonsspitals  Luzern,  der  Herzchirurg  des  Kantonsspitals Basel,  der  Narkosearzt  des  Kantonsspitals  Luzern  sowie  nach  Bedarf  oder Wunsch der zuweisende Haus- oder Spitalarzt anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese  Konferenz  macht  auch  einen  Vorschlag,  ob  der  chirurgische  Eingriff im  Kantonsspital  Luzern  oder  Basel  vorgenommen  werden  soll.  In  erster Linie werden dabei die Schwere der Krankheit und das Risiko berücksichtigt. Zusätzlich  werden  auch  die  zeitgerechte  Behandlung  (Kapazität)  und  der Wunsch der Patientinnen und Patienten mitberücksichtigt. Die  interventionellen  Eingriffe  mittels  Katheter  werden  in  der  Regel  am Kantonsspital Luzern durchgeführt. Bei  Notfällen  ist  auch  eine  direkte  Einweisung  ins  Kantonsspital  Basel möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Leistungen und Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Für herzchirurgische  Eingriffe auf  der  allgemeinen  Abteilung  wird eine Fallpauschale von –   Fr. 31 000.– für das Kantonsspital Basel (durchschnittlich schwierigere Eingriffe) und –   Fr. 26 000.– für das Kantonsspital Luzern vereinbart, indexiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), Stand 1. Januar 1997, unter Einschluss aller Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.1 Die Fallpauschalen umfassen alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in Ziffer 5.1.2 ausgenommen sind, insbesondere: –   den Spitalaufenthalt für die volle Dauer der Spitalbedürftigkeit, einschliesslich der notwendigen Intensivpflege, –   alle ärztlichen Leistungen, –   die Kosten der Operationssaalbenützung, Anästhesie, Herz- Lungen-Maschine, –   zusätzliche Operationen, wie beispielsweise Re-Thorakotomie bei Nachblutungen, Herztamponade usw., –   intraaortale Ballonpumpe (IABP), –   sämtliche Nebenkosten, wie Röntgen, Labor, Medikamente, Blutkonserven, Blutersatzmittel, sämtliches Material, Physiotherapie usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.2 Die Fallpauschalen umfassen nicht: –   die persönlichen Auslagen der Patientinnen und Patienten, –   Implantate, wie z. B. Schrittmacher, Herzklappenprothesen, Homografts usw., zum Einstandspreis plus 10 %, –   Hämodialyse, –   diagnostische Herzkatheter-Untersuchungen, –   Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Für interventionelle  Herzkathetereingriffe (Dilatationen,  PTCA)  auf der allgemeinen Abteilung wird eine Fallpauschale von –   Fr. 10 350.– ohne Stenteinlage (Gefässstützhülse) und –   Fr. 19 500.– mit Stenteinlage (inkl. Implatationsmaterial) vereinbart, indexiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), Stand 1. Januar 1997, unter Einschluss aller Risiken. Die Fallpauschale gilt sowohl für das Kantonsspital Luzern als auch für das Kantonsspital Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.1 Die Fallpauschalen umfassen alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in Ziffer 5.2.2 ausgenommen sind, insbesondere: –   den Spitalaufenthalt für die volle Dauer der Spitalbedürftigkeit, einschliesslich der notwendigen Intensivpflege, –   alle ärztlichen Leistungen, –   sämtliche Nebenkosten, wie Röntgen, Labor, Medikamente, Blutkonserven, Blutersatzmittel, sämtliches Material (Katheter) usw., –   Stand-by Herzchirurgie-Equipe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.2 Die Fallpauschalen umfassen nicht: –   die persönlichen Auslagen der Patientinnen und Patienten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –   diagnostische Herzkatheter-Untersuchungen, –   Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Die    Fallpauschalen    werden    nach    12    Monaten    überprüft.    Bei ausgewiesenen Abweichungen können sie einvernehmlich durch die Vertragsparteien angepasst werden. C. Verfahren der Kostenvergütung und weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahren der Kostenvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Die Kantonsspitäler Luzern und Basel stellen dem Kanton Obwalden Rechnung   für   die   erbrachten   Leistungen   (abzüglich   Garanten- leistungen, wie Kranken- und Unfallversicherer, IV oder MV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Das Gewerbe- und Fürsorgedepartement des Kantons Obwalden ist berechtigt,  die  Abrechnung  durch  Revisionsorgane,  unter  Wahrung des   Amts-   und   Arztgeheimnisses,   innerhalb   von   zwei   Jahren kontrollieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Das  Kostengutspracheverfahren  richtet  sich  ohne  anderslautende Vereinbarung    nach    den    Empfehlungen    der    Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Er kann von jeder Vertragspartei, unter Einhaltung einer Kündigungs- frist  von  zwölf  Monaten,  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Die  Anpassung  der  Pauschalen  gemäss  Ziffer  5.1  und  5.2  erfolgt jeweils  per  1.  Januar  des  Folgejahres,  entsprechend  dem  Landes- index der Konsumentenpreise (LIKP), erstmals per Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Verträge mit anderen Anbietern Der Kanton Obwalden orientiert die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt   und   Luzern   über   bereits   abgeschlossene   oder   geplante Vereinbarungen   mit   anderen   Kantonen   betreffend   die   Durchführung herzchirurgischer und interventioneller Eingriffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am 1. April 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIV,     260