Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            OGS 1958, 102 und 103 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 21. März 1955 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass    unterm    15. Oktober    1951    ein    Konkordat    über    die    nicht eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und  Skilifte  vereinbart wurde, dem bisher sechs Kantone beigetreten sind, dass  eine  einheitliche  Beurteilung  aller  nicht  unter  die  eidgenössische Konzessionspflicht fallenden Anlagen in den ei nzelnen Kantonen in bezug auf  die  technischen  Vorschriften  durch  eine  interkantonale  Kontrollstelle zweckmässig ist, dass  die  kantonsrätliche  Verordnung  über  die  Erstellung  und  Benützung von Drahtseilanlagen vom 25. November 1935 2 ohnehin der Revision und Ergänzung bedürfte, in  Anwendung  von  Artikel 32  Buchstabe h  der  Kantonsverfassung  vom 27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1.  Der  Kantonsrat  erklärt  seine  Zustimmung  zum  Beitritt  des  Kantons Obwalden     zum     Konkordat     über     die     nicht     eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte. 2.  Der   Regierungsrat   bestimmt   den   Zeitpunkt   des   Beitrittes   zum Konkordat  und  wird  zur  Abgabe  der  rechtsgültigen  Beitrittserklärung ermächtigt. 3.  Der    Regierungsrat    wird    ferner    ermächtigt,    allfälligen    künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 1 OGS 1958, 102 2 OGS 1943, 38 3 OGS 1932, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 4.  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  erlässt  die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 5.  Die     Verordnung     über     die     Erstellung     und     Benützung     von Drahtseilanlagen von 25. November 1935 4 wird auf den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat ausser Kraft gesetzt. 4 OGS 1943, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 5 Um    den    Betrieb    auf    den    nicht    eidgenössisch    konzessionierten Luftseilbahnen  und  Skiliften  möglichst  sicher  zu  gestalten  wird  von  den Konkordatskantonen,       gestützt       auf       Artikel 7       Absatz 2       der Bundesverfassung  vom  29. Mai  1874 6 ,  das  nachstehende  Konkordat abgeschlossen: I. Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a.  um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b.  um   eine   interkantonale   Kontrollstelle   einzusetzen,   die   technische Fragen zuhanden der Kantone begut achtet; c.   um   die   einheitliche   Anwendung   der   technischen   Vorschriften   zu fördern. 2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Anwendungsbereich 1 Das  Konkordat  bezieht  sich  auf  alle  Luftseilbahnen  für  Personen- oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind: a.  Luftseilbahnen,     die     der     eidgenössischen     Konzessionspflicht unterstehen; b.  Luftseilbahnen  für  den  ausschliesslichen  Warentransport,  sofern  sie den  öffentlichen  Verkehr  oder  öffentliche  Anlagen  nicht  gefährden können. 5 OGS 1958, 103; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955 6 BS 1, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 In  allen  Fällen  ist  die  Erstellung  einer  Luftseilbahn  der  zuständigen kantonalen Behörde zu melden 7 . 3 Das  Konkordat  bezieht  sich  ferner  auf  alle  Skilifte,  die  nur  als  solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bewilligungen 1 Für   den   B au   und   Betrieb   der   unter   das   Konkordat   fallenden Luftseilbahnen   und   Skilifte   sind   Bewilligungen   desjenigen   Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen. 2 Mit  der  Erteilung  der  Bau- und  Betriebsbewilligung  übernimmt  der Kanton  keinerlei  Haftung  für  Mängel  oder  Schäden.  Der  Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Enteignungsrecht Die  Kantone  können  dem  Inhaber  der  Bewilligung  das  Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Voraussetzungen der Bewilligungen 1 Die  Kantone  erteilen  die  Bewilligung  zum  Bau  oder  zum  Betrieb  einer Anlage  erst  dann,  wenn  das  Projekt  oder  die  A nlage  in  baulicher, technischer    und    finanzieller    Hinsicht    den    Bestimmungen    dieses Konkordates  und  des  zugehörigen  Reglementes  entspricht  und  wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind. 2 Vor   Erteilung   der   Bewilligung   werden   di e   Bauprojekte   und   die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet. 7 Vgl.    Artikel 67    ff.    der    Vollziehungsverordnung    vom    5. Juni    1950    zum Luftfahrtsgesetz (AS 1950, 496)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6
                            Unterhalt und Kontrolle 1 Der  Betriebsinhaber  ist  für  den  dauernd  guten  Unterhalt  der  Anlagen verantwortlich. 2 Die    Kantone    veranlassen    nach    Bedürfnis,    bei    Anlagen    mit Personenbeförderung   in   der   Regel   eine   jährlich   sich   wiederholende technische  Kontrolle  der  Anlagen.  Über  diese  Kontrollen  sind  zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen. 3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung  festgestellter  Mängel,  unter  der  Androhung  des  Bewilligungs entzuges   und   der   Bestrafung   wegen   Ungehorsams   gegen   amtliche Verfügungen 8 .  Bei  unmitt elbarer  Gefährdung  kann  der  Kanton  oder  die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 die Anlage sofort stilllegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Sanktionen 1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig     erachtete     Änderung     der     Anlage     auf     Kosten     des Betriebsinhabers   selber   anzuordnen,   wenn   wichtige   Bestimmungen dieses  Konkordates  oder  der  Ausführungsvorschriften  verletzt  werden oder   wenn   Anordnungen   der   Aufsichtsbehörden   nicht   oder   nicht rechtzeitig Folge geleistet wird. 2 Die   strafrechtliche   Verfolgung,   beispielsweise   wegen   Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 9 , obliegt den Kantonen. 3 Für  die  Sicherstellung  ihrer  Forderungen  sind  die  Kantone  befugt,  vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Organe 1 Die  Organe  des  Konkordates  sind  die  Konferenz,  die  Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren. 8 Artikel 292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vom  21. Dezember 1937  (BS 3, 275) 9 Artikel 292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vom  21. Dezember  1937  (BS 3, 275)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Die  am  Konkordat  interessierten  Kreise können  zu  den  Beratungen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Konferenz 1 Das    oberste    Organ    ist    eine    von    sämtlichen    dem    Konkordat angeschlossenen    Kantonen    gebildete    Konferenz.    Jeder    Kanton bezeichnet   einen   offiziellen   Vertreter   und   einen   Stellvertreter.   Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen. 2 Jeder   Kanton   verfügt   in   der   Konferenz   über   eine   Stimme.   Die Beschlüsse     werden     mit     einfachem     Mehr     der     anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid. 3 Die Konferenz is t zuständig für: 1.  die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte; 2.  die  Aufstellung  eines  Geschäftsreglementes  für  den  Verkehr  der Kantone  mit  den  Organen  des  Konkordates  und  der  technischen Kontrollstelle,  eines  Pflichtenheftes  für  die  technische  Kontrollstelle und einer Gebührenordnung; 3.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  und  des  Sekretärs  für eine   Amtsdauer   von   fünf   Jahren;   das   Sekretariat   kann   einer kantonalen  Baudirektion,  einer  anderen  kantonalen  Amtsstelle  oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden; 4.  die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren; 5.  die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle; 6.  die     Genehmigung     von     Voranschlag,     Jahresrechnung     und Jahr esbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge; 7.  Aussprachen  über  gemeinsam  interessierende  Fragen  im  Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen. 4 Die  Konferenz  tritt  ordentlicherweise  einmal  jährlich  zusammen.  Der Präsident    i st    befugt,    jederzeit    eine    ausserordentliche    Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird. 5 Die   Verhandlungsgegenstände   sind   rechtzeitig   bekannt   zu   geben. Andere  Geschäfte  dürfen  nur  dann  abschliessend  behandelt  werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 10
                            Geschäftsleitung 1 Die     Geschäftsleitung     besteht     aus     dem     Präsidenten,     dem Vizepräsidenten  und  einem  weitern  Mitglied  der  Konferenz.  Der  Sekretär und  der  Leiter  der  technischen  Kontrollstelle  nehmen  mit  beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. 2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem  andern  Organ  übertragen  sind.  Sie  hat  insbesondere  folgende Aufgaben: 1.  Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse; 2.  Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; 3.  Führung     des     gesamten     Rechnungswesens,     Erstellung     der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag; 4.  Abfassung des Jahresberichtes ; 5.  Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz. 3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. 4 Die  Geschäftsleitung  hat  den  Rechnungsrevisoren  die  Bücher  und Belege  vorzuweisen  und  auf  Verlangen  alle  notwendigen  Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Rechnungsrevisoren Die  beiden  Rechnungsrevisoren  prüfen  jährlich  einmal  die  Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Technische Kontrollstelle 1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung: 1.  Begutachtung von Projekten; 2.  Abnahme     betriebsbereiter     Anlagen,     eingeschlossen     der     bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen; 3.  periodische   und   ausserordentliche   Kontrollen   der   Anlagen   und Betriebsgefährdungen; 4.  Berichterstattung  über  die  Kontrollen  und  Untersuchungen  an  die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone; 5.  Beratung  der  Or gane  der  Konferenz  und  der  zuständigen  Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schaffung    neuer,    Lockerung    oder    Verschärfung    bestehender Bestimmungen; 6.  Ausarbeitung  von  Rapporten  an  die  Geschäftsleitung  als  Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. 2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig  mit  Polizeigewalt,  die  betreffende  Anlage  sofort  stillzulegen  und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden.  Der  endgültige  Entscheid  über  die  Betriebseinstellung  steht  der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu. 3 Die  Konferenz  kann  der  technischen  Kontrollstelle  weitere  Aufgaben übertragen.   Diese   darf   soweit   nötig   für   Spezialfragen   Fachleut e beiziehen.    Über    den    Geschäftsverkehr    und    die    Befugnisse    der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Finanzierung 1 Die  für  die  Durchführung  des  Konkordates  erforderlichen  Mittel  werden durch  Gebühren  der  Betriebsinhaber  und  durch  Beitr äge  der  Kantone beschafft. 2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt. 3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt. 4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Sitz Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Einund Austritt 1 Der  Eintritt  steht  jedem  Kanton  frei,  in  dessen  Gebiet  sich  wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. 2 Der    Austritt    kann    auf    Ende    eines    Kalenderjahres    und    unter Berücksichtigung  einer  wenigstens  einjährigen  Kündigungsfrist  erfolgen, nachdem  sämtliche  aus  dem  Konkordat  fliessenden  Verbindlichkeiten erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Bestehende Anlagen 1 Schon  bestehende  Anlagen  sind  innert  der  vom  zuständigen  Kanton festzusetzenden  Frist,  spätestens  jedoch  innert  10 Jahren  nach  dem Beitritt  des  Kantons  zum  Konkordat  seinen  Vorschriften  und denjenigen des Reglementes anzupassen. 2 Die  Kantone  erteilen  den  Inhabern  solcher  Anlagen  nach  Inkrafttreten des  Konkordates  eine  für  die  Übergangszeit  gültige  Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind. 3 Dieses  Konkordat  gilt  im  übrigen  sinngemäss  auch  für  die  schon bestehenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Verhältnis zu andern Rechtsquellen 1 Weitergehende   und   ergänzende   Vorschriften   und   Weisungen   der Kantone  sowie  gegebenenfalls  der  SUVA  für  die  der  obligatorischen Unfallversicherung unterstellten   Luftseilbahnen   und   Skilifte   bleiben vorbehalten. 2 Im    übrigen    tritt    während    der    Geltungsdauer    des    Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Inkrafttreten Das  Konkordat  tritt  nach  Annahme  durch  wenigstens  fünf  K antone  in Kraft. 10 10 Dem Konkordat sind mehr als fünf Kantone beigetreten