Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (319.1)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (319.1)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport * (Sportgesetz, SportG) vom 20. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 1 ) , beschliesst: 1 Sportförderung
Art. 1 * Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt sportliche Aktivitäten der Bevölke - rung aller Altersstufen zum Zwecke der Gesundheitsförderung, der kör - perlichen Leistungsfähigkeit, der Persönlichkeitsbildung der Jugend und der sozialen Integration.
Art. 2 Subsidiarität
1 Sport und Sportförderung ausserhalb der Schulen sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Vereinen und Verbänden.
Art. 3 Jugend
+ Sport 1 Der Kanton organisiert Jugend + Sport (J+S) in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Schulen und Jugendorganisationen für Jugendli - che vom 5. bis 20. Altersjahr. * 2 Er gewährt Beiträge an die Kosten der Kaderausbildung und an kanto - nale J+S-Kurse. 1) SR 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 Kinderförderung
1 Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätig - keit der Kinder vom 5. bis zum 9. Altersjahr. 2 Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die Kriterien des Programms erfüllen. 3 Er legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.
Art. 5 Nachwuchsförderung
1 Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und - sportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung. 2 Er kann Beiträge gewähren an: 1. Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung; 2. die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportle - rinnen und - sportlern, deren Eltern im Kanton Nidwalden Wohn - sitz haben. 3 Als Nachwuchssportlerinnen und - sportler gelten Jugendliche und jun - ge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association anerkannten Sportverbandes angehören. 4 Die zuständige Direktion kann auch Jugendliche und junge Er - wachsene, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und - sportler anerkennen.
Art. 6 Ausbildung und Beratung
1 Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Bera - tung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungs - aufgaben wahrnehmen. 2 Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Be - messungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.
Art. 7 Kurse und Anlässe
1 Der Kanton berät Organisationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse und Anlässe durchführen. 2 Er kann gemeindeübergreifende Anlässe organisieren. 2
Art. 8 Sport in der Schule
1 Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbil - dung der Lehrpersonen richtet sich im Weiteren nach den Vorschriften des Bundes sowie der kantonalen Bildungsgesetzgebung 2 ) .
Art. 9 Sportanlagen
1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 ... * 2 Finanzielle Bestimmungen
Art. 10 Sportfonds
1. Finanzierung 1 Der Kanton führt einen Sportfonds. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: 1. * 30 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. * ... 3. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel; 4. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be - schluss bereitgestellten Mittel; 5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Sports; 6. die Zinsen des Fondsvermögens.
Art. 11 * 2. Verwendung
1 Die Fondsmittel sind zu verwenden: 1. für Massnahmen zur Förderung des Breitensports; 2. für die Förderung des Leistungssports; 3. für die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern sowie Vereinsfunk - tionärinnen und Vereinsfunktionären; 4. zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen; 5. für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial; 6. zur Nachwuchsförderung; 7. für den Nidwaldner Sportpreis. 2) NG 311.1, 312.1, 312.11 3
2 Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig: 1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 50'000.–; 2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 50'000.–.
Art. 12 Leistungen Dritter
1 Kantonsbeiträge können von Eigenleistungen sowie von Leistungen der Gemeinden abhängig gemacht werden.
Art. 13 * ...
3 Organisation und Verfahren
Art. 14 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidge - nössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Tur - nen und Sport aus. 2 Er erlässt ein Konzept zur Förderung des Sports.
Art. 15 Direktion
1 Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest.
Art. 16 Amt für Volksschulen und Sport
1 Das Amt für Volksschulen und Sport erfüllt alle dem Kanton zufallen - den Aufgaben im Bereich des Sportes, soweit diese nicht durch die Ge - setzgebung einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Sein Aufgabenbereich umfasst im Bereich des Sportes insbesondere: 1. die Organisation von Jugend + Sport; 2. die Aufsicht über den Schulsport und dessen Qualitätssicherung; 3. die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Personen mit Leiter- und Führungsfunktionen in Jugend + Sport und im Pro - gramm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder; 4. die Unterstützung der Träger von Sportangeboten im Rahmen des Programms zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder; 5. die Förderung der Zusammenarbeit im Sportbereich; 6. die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Ver - bänden, Vereinen und Institutionen; 7. die Prüfung der Beitragsgesuche; 4
8. die Beratung beim Bau von Sportanlagen; 9. die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und - sportlern bei der Koordination von Sport und Ausbildung; 10. die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton.
Art. 17 * ...
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 6. April 1973 zur Bundesgesetzge - bung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverord - nung) 3 ) ; 2. Gesetz vom 29. April 1990 über die Förderung des Jugendspor - tes (Jugendsport-Förderungsgesetz) 4 ) .
Art. 20 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 5 ) fest. 3) A 1973, 460, 931 4) A 1990, 840 5) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2005 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 aufgehoben A 2015, 881, 1338 28.09.2016 01.01.2017 Art. 1 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 3. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 4. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 11 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 13 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2020, 1119, 1846 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 1 28.09.2016
01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078
Art. 3 Abs. 1 28.09.2016
01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 9 Abs. 2 28.09.2016
01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078
Art. 10 Abs. 2, 1. 27.05.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 10 Abs. 2, 2. 27.05.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846
Art. 10 Abs. 2, 3. 28.09.2016
01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 10 Abs. 2, 4. 28.09.2016
01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 11 28.09.2016
01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078
Art. 13 28.09.2016
01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078
Art. 17 27.05.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 7