Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz
                            Statut  der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz  (BKZ-Statut)  vom 29. September 2006 (Stand 1. Januar 2019)  Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz  gibt sich, gestützt auf Art.  6 des Konkordats über die Schulkoordination  vom 29.  Oktober 1970  1  )   und in Anwendung der Grundsätze der Zusam  -  menarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz vom 17.  Novem  -  ber 1994,  in der Absicht  mit den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nid  -  walden und Zug die Bildungsregion Zentralschweiz zu bilden,  die einzel  -  nen Partnerkantone bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrages zu unter  -  stützen,  die Zusammenarbeit unter den Kantonen zu fördern und  die re  -  gionale Identität zu stärken,  folgendes Statut:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung, Sitz
                            1  Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der  Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die  Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).  2  Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.  1)  NG  311.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale  Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsauf  -  trag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungs- und  Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vor  -  handenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst breites  und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses weiter.  2  Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufga  -  ben, die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fal  -  len oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zuge  -  wiesen werden.  3  Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schul  -  koordination berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen  Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt  die bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz ge  -  genüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.  4  Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungs  -  direktorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren-Konfe  -  renz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein  (EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in  der deutschsprachigen Schweiz.  *  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Organe
                            1  Die Organe der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Plenarversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bereichskonferenzen.  2.1 Plenarversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ.  2  Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich aus  -  nahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und Vertre  -  ter sind stimmberechtigt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit bera  -  tender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben
                            1  Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren-  Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzge  -  schäfte mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.  2  Sie ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin /  des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalse  -  kretärs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden  der Kantonsregierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Beschluss über den Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungswe  -  sens in der Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden  der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte  sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren  Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern  nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine  anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist.  3  Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über  die Tätigkeit der BKZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlussfassung
                            1  Die Plenarversammlung  ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf  stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.  2  Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabga  -  be verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichent  -  scheid.  3  Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von  Abstimmungen gilt das einfache Mehr.  4  Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen wer  -  den, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller be  -  teiligten Kantone.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beschlüsse nach Art.  5 Abs.  2  e (Empfehlungen) und f (Vereinbarun  -  gen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern.  6  Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg ge  -  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Präsidium
                            1  Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder  einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsiden  -  ten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.  2  Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und  leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin  bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten  der DSKZ steuert sie / er die Abläufe und legt die Tagesordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Geschäftsordnung
                            1  In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation ihrer Sitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie  deren Zusammenarbeit mit der BKZ und der Regionalsekretärin /  dem Regionalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Organisation der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Regionalsekretärin / Regionalsekretär
                            1  Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwick  -  lung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe und der  Gremien. Sie / er überwacht im Auftrag der BKZ die Tätigkeiten der Ge  -  schäftsstelle. Sie / er unterstützt die BKZ in der Weiterentwicklung des  Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen.  *  2  Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem  Präsidenten der BKZ unterstellt.  3  Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist Informationsbeauf  -  tragter der BKZ.  4  Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen.  5  -  sekretär weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Geschäftsstelle
                            1  Die BKZ führt eine Geschäftsstelle.  *  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle erledigt insbesondere folgenden Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Administration und Planung, namentlich  1.  die Geschäftsführung der Organe der BKZ;  2.  die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Ent  -  scheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Drit  -  te vergeben werden können;  3.  Information und Öffentlichkeitsarbeit;  4.  die Administration der regionalen Schulabkommen;  5.  die Führung des Rechnungswesens BKZ;  6.  die Führung des Archivs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwer  -  ken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Controlling regionaler Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte  vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Geschäftsführung für weitere Auftraggeber aus dem Bildungsbe  -  reich gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit der BKZ.  3  Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen  bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.  4  Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.  Sie / er untersteht den Weisungen der Regionalsekretärin / des Regio  -  nalsekretärs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
                            2.2 Konferenzen und Arbeitsgruppen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ
                            1  Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusam  -  men aus den Departementssekretärinnen und  -  sekretären der für die  Bildung  zuständigen Departemente  der BKZ-Kantone. Für einzelne  Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den  Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen  werden.  *  2  Sie konstituiert sich selbst.  3  Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen  Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarversamm  -  lung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträ  -  gen der Bereichskonferenzen Stellung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessen  -  den Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bereichskonferenzen
                            1  Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen  Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung  Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel  zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbe  -  reiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.  2  Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonfe  -  renz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.  3  Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verant  -  wortlich und können ihr direkt Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen
                            1  Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen  beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden.  2  Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen Or  -  gan festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie zu  -  ständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung Be  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Information
                            1  Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen  sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirek  -  torinnen und  -  direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär  und der DSKZ Auskunft zu erteilen.  *  2  Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst  die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.  3 Finanzielle Bestimmungen  1  Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstru  -  ment der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.  2  In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und  Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewie  -  sen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Voranschlag
                            1  Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ  den jährlichen Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kostenverteiler
                            1  Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regionalse  -  kretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Kon  -  ferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur  Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der  Einwohnerzahl getragen.  2  Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstel  -  le (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen  Projekte   wird   von   den   Regionskantonen   nach   Massgabe   ihrer  Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen.  *  3  Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kosten  -  deckend in Rechnung gestellt.  4  Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall  abweichend von Absatz  2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich  nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingun  -  gen einen anderen Kostenteiler erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Finanzierung
                            1  Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der  BKZ mit monatlichen Teilzahlungen.  *  2  Die Vereinbarungskantone überweisen per 1.  März die budgetierten  Jahresbeiträge.  *  3  Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über  die Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzie  -  rung von Fehlbeträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kontrollstelle
                            1  Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine  von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkontrolle.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zusätzliche Leistungen des Sitzkantons
                            1  Der   Sitzkanton   gewährleistet   und   trägt   –   zusätzlich   zu   seinem  Betriebskostenanteil gemäss Art.  19 Abs.  1 – die Besoldungsadministra  -  tion und  -  auszahlung.  4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Das Statut tritt mit Genehmigung aller Kantonsregierungen per 1.  Ja  -  nuar  2007 in Kraft  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kündigung
                            1  Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter  Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres  gekündigt werden.  2  Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtsnachfolge
                            1  Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem  Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung  Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und  Pflichten.  2  Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungspla  -  nung Zentralschweiz vom 23.  Februar 2000  3  )   ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Schlussbestimmung
                            1  Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21.  September 2001.  2)  Das Statut wurde genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 14.  No  -  vember 2006, den Regierungsrat des Kantons Uri am 7.  November 2006, den Regie  -  rungsrat des Kantons Schwyz am 21.  November 2006, den Regierungsrat des Kantons  Obwalden am 28.  November 2006, den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am  14.  November 2006 und den Regierungsrat des Kantons Zug am 28.  November 2006.  3)  A  2000, 1375  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.09.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  A 2006, 2139  26.11.2010  01.01.2011  Art. 3  totalrevidiert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 2, g)  geändert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 8  totalrevidiert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 9  totalrevidiert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 10  totalrevidiert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 11  aufgehoben  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Titel 2.2  geändert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 12 Abs. 1  geändert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 15 Abs. 1  geändert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 18  totalrevidiert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 19 Abs. 2  geändert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 1  geändert  A 2011, 505  26.11.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 2  geändert  A 2011, 505  07.12.2018  01.01.2019  Art. 2 Abs. 4  geändert  A 2019, 227  07.12.2018  01.01.2019  Art. 8 Abs. 1, c)  geändert  A 2019, 227  07.12.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 1  geändert  A 2019, 227  07.12.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 1  geändert  A 2019, 227  07.12.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2019, 227  07.12.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 2, e)  geändert  A 2019, 227  07.12.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 4  geändert  A 2019, 227  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.09.2006  01.01.2007  Erstfassung  A 2006, 2139
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 26.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, g) 26.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 26.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, c) 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 26.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 26.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2, e) 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 4 07.12.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2019, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 26.11.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2011, 505  Titel 2.2  26.11.2010  01.01.2011  geändert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 26.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 26.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 26.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 26.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 26.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2011, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2 26.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2011, 505  10