Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri
                            Vereinbarung  über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und  Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den  Kanton Uri  vom 10. November 1986 (Stand 26. April 1987)  Die Kantone Nidwalden und Uri,  gestützt auf Art. 382 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu  -  ches  1  )  ,  vereinbaren:  1 Errichtung und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in  Stans/Oberdorf   ein   Untersuchungs-   und   Strafgefängnis   und   zwei  Dienstwohnungen.  2  Als   Grundlage   dient   das   Projekt   «Nidwalden   und   Uri»   vom  25.  August /12. / 16.  September 1986.  2 Benutzungsrecht; Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Benutzungsrecht
                            1  Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20  Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung:  1.  der Untersuchungshaft;  2.  kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen.  2  Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie  nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zel  -  len nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden.  1)  SR 311.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betreuung
                            1  Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich  zu betreuen wie jene aus Nidwalden.  3 Beitragsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsarten
                            1  Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträ  -  ge zu leisten an:  1.  die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der  Bauschuld;  2.  die fixen Nettobetriebskosten;  3.  die variablen Nettobetriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Begriffe
                            1  Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der  Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des  Kantons Nidwalden gemäss Art. 7 Absatz 2.  2  Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach  der jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibun  -  gen.  3  Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht un  -  mittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten,  Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.).  4  Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die un  -  mittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Ver  -  pflegung, ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Be  -  schädigungen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenteiler
                            1  Die Beiträge gemäss Art. 4 Ziffern 1 und 2 entsprechen einem Kosten  -  teiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zu  -  gewiesenen Bettenzahl von 14 zu 9.  2  Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton  Uri  entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die  Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die  Ansätze für die Verrechnung fest.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belegungstage, die sich aufgrund von Art. 2 Absatz 2 erster Satz  ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz  zum Verteiler von 14:9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen  Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewich  -  tung der Belegungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes  je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs-  und Strafgefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berechnung
                            1  Bei der Berechnung des Beitrages gemäss Art. 4 Ziffer 1 wird für die  Abschreibung der Nettobaukosten ein Ansatz von drei Prozent festge  -  legt. Die Verzinsung der Bauschuld entspricht dem jeweiligen Zinssatz  des Darlehens, das der Kanton Nidwalden zur Finanzierung des Bau  -  vorhabens aufnimmt.  2  Der Kanton Nidwalden bringt das bestehende Gebäude des Kochsalz  -  lagers samt dem entsprechenden Umgelände sowie die bestehende  Wärmepumpe im Polizeigebäude als Vorausleistung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
                            1  Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses.  2  Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie  die Verzinsung der Bauschuld ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres  zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils  auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten  Kosten. Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abge  -  rechnet.  3  Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die  Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinba  -  rung dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert beziehungswei  -  se die Bauschuld getilgt ist.  4 Amtshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amtshandlungen
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amts  -  handlungen vornehmen.  2  Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und  dort abholen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches  2  )  , über die Amtshandlungen in andern Kantonen.  5 Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis  besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten und je zwei Vertretern  der Kantone Nidwalden und Uri.  2  Der Justizdirektor des Kantons Nidwalden ist von Amtes wegen Präsi  -  dent der Kommission.  3  Die Regierungen wählen die beiden Vertreter ihres Kantons auf die  verfassungsmässige Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben
                            1  Die Betriebskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.  2  Sie   erlässt   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   die   beiden  Kantonsregierungen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen  Vorschriften.  3  Sie ist bei baulichen Massnahmen, beim Erlass der Anstaltsordnung  sowie bei Personal- und Betreuungsfragen anzuhören.  6 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bauliche Massnahmen
                            1  Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die sich  auf die Beitragsleistungen des Kantons Uri wesentlich auswirken, be  -  dürfen der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitsvergebungen und Personalanstellung
                            1  Zu vergebende Neubauarbeiten sowie die Anstellung von Gefängnis  -  personal sind in den Amtsblättern der beiden Kantone auszuschreiben.  2  Die Bewerber aus den beiden Kantonen sind einander gleichgestellt.  2)  SR 311.0  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Baubegleitende Kommission
                            1  Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden.  2  Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine  baubegleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen  zuhanden der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu neh  -  men hat. Sie steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs  und umfasst weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizei  -  direktionen und der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dauer der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die  Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008.  2  Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der  Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch  die zuständige Behörde genehmigt worden ist  3  )    und die Nidwaldner  Landsgemeinde den Baubeschluss gefasst hat.  2  Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates  4  )  .  3)  Vom Landrat des Kantons Nidwalden genehmigt am 3.  Dezember 1986  4)  Vom Bundesrat genehmigt am 10.  September 1987  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  10.11.1986  26.04.1987  Erlass  Erstfassung  A 1986, 1652, 1653  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  10.11.1986  26.04.1987  Erstfassung  A 1986, 1652, 1653  7