Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und  Konkurs  (EG SchKG)  vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes   vom   11.  April   1889   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs  (SchKG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreis
                            1  Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und  der Konkurse einen Kreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betreibungs- und Konkursamt
                            1  Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt.  2  In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betrei  -  bungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung be  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1. untere Aufsichtsbehörde  1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde  über das Betreibungs- und Konkurswesen.  1)  SR  281.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs-  und  Konkurswesens nötigen  Weisungen  und Verfügungen  und prüft  jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und  Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. obere Aufsichtsbehörde
                            1  Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Berichterstattung
                            1  Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Re  -  chenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der  Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 4. Disziplinarmassnahmen
                            1  Disziplinarmassnahmen gemäss Art.  14 SchKG  2  )    werden auf Antrag  der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Be  -  stimmungen des Personalgesetzes  3  )   verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Richterliche Behörden
                            1  Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss  dem SchKG  4  )   richtet sich nach dem Gerichtsgesetz  5  )  .  2 Besondere Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betreibungen gegen Gemeinwesen und
                            Körperschaften des öffentlichen Rechts  1  Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körper  -  schaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und  Konkursamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Depositenanstalt
                            1  Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt.  2  Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere  Bank als Depositenanstalt bezeichnen.  2)  SR  281.1  3)  NG  165.1  4)  SR  281.1  5)  NG  261.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übernahme von Sachwaltermandaten
                            1  Zur  Übernahme  und Ausführung  von  Sachwaltermandaten  gemäss  SchKG  6  )  , insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassver  -  träge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von  Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelas  -  sen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die  Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung  erbringt.  2  Die  Rückgriffsforderungen  des Kantons gegenüber mit  Sachwalter  -  mandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht.  3  Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und  Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach  der Gebührenverordnung zum SchKG  7  )  .  3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftung
                            1  Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art.  5 SchKG  8  )    eine  Haftpflichtversicherung ab.  2  Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter  Vorbehalt von Art.  10 Abs.  2 nach den Bestimmungen des kantonalen  Haftungsgesetzes  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerden
                            1  Beschwerden   gegen   das   Betreibungs-   und   Konkursamt   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 SchKG 10
                            )    sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen.  Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.  2  Die   Beschwerdeinstanz  holt   die   Vernehmlassung   des  Betreibungs-  und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Be  -  schwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.  6)  SR  281.1  7)  SR  281.35  8)  SR  281.1  9)  NG  161.2  10)  SR  281.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zi  -  vilprozessordnung  11  )   über das summarische Verfahren (Art.  248  ff.) sind  sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften  des SchKG  12  )  .  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Einführungsverordnung   vom   20.  Mai   1978   zum   Bundesgesetz  über Schuldbetreibung und Konkurs  13  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  14  )  .  11)  SR  272  12)  SR  281.1  13)  A  1978, 937  14)  In Kraft sei 1.  Januar 2013  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.09.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1460, 1915  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.09.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2012, 1460, 1915  6