Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch
                            Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über das Grundbuch  *  (Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV)  vom 11. Juli 1964 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 27 des Gesetzes vom 26.  April 1964 über das Grund  -  buch  1  )  ,  beschliesst:  1 Bereinigung der dinglichen Rechte  1.1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  *  Organ  1  Mit   der   Durchführung   des   Verfahrens  für   die   Bereinigung   der  dingli  -  chen   Rechte   sowie   mit   der   Anlegung   des   eidgenössischen   Grundbu  -  ches   wird   der   vom   Regierungsrat   gewählte   Bereinigungsbeamte  betraut.  §  2  Aufsicht  1  Die   Justizdirektion   übt   die   unmittelbare   Aufsicht   über   den   Bereini  -  gungsbeamten aus.  2  Sie gibt dem Eidgenössischen Grundbuchamt von der Aufnahme der  Bereinigungsarbeiten in jeder Gemeinde Kenntnis.  1)  NG 214.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Bereinigungsheft  1  Der Bereinigungsbeamte hat zu Beginn der Bereinigungsarbeiten an  -  hand der Vermessungsakten und der vom Grundbuchverwalter zur Ver  -  fügung   zu   stellenden   altrechtlichen   Grundbuchblätter   für   jede   in   das  Grundbuch   aufzunehmende   Liegenschaft   (wirtschaftliche   Einheit)   ein  Bereinigungsheft anzulegen, in das ausser dem Eigentümer und der Be  -  schreibung   des   Grundstückes   auch   sämtliche   bisherigen   Buchungen  aufzunehmen   sind;   in  einfachen   Fällen   kann   auf   die   Eintragungen  im  kantonalen Grundbuch verwiesen werden.  2  In den Bereinigungsheften sind auch die Erklärungen der Parteien zu  protokollieren und der endgültige Bestand der in das Grundbuch aufzu  -  nehmenden Rechtsverhältnisse festzustellen.  3  Die   Bereinigungshefte   sind   fortlaufend   zu   nummerieren.   Sie   können  mit EDV geführt werden.  *  §  4  Öffentlicher Aufruf  1  Der vom Bereinigungsbeamten gemäss Art. 18 des Grundbuchgeset  -  zes zu erlassende Aufruf ist mit der Androhung zu versehen, dass nicht  angemeldete oder im kantonalen Grundbuch nicht eingetragene Rechte  nicht ins Grundbuch aufgenommen werden und dadurch endgültig erlö  -  schen.  2  Der öffentliche Aufruf ist nach einem Monat im Amtsblatt zu wiederho  -  len.  3  Eine Abschrift ist ausserdem den politischen Gemeinden, den Schul-  und Kirchgemeinden, den Korporationen, dem Regierungsrat, dem Eid  -  genössischen Amt für  Bundesbauten, dem Eidgenössischen Militärde  -  partement, der Kreisdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und  den Direktionen der Privatbahnen zuzustellen.  *  §  5  Anmeldung  1  Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:  *  1.  eine   genaue   Bezeichnung   und   Umschreibung   des   geltend   ge  -  machten Rechtes;  2.  die Bezeichnung des Erwerbstitels, auf den sich der einzelne An  -  spruch   stützt,   oder   die   Angabe,   seit   wann   die   Ausübung   des  Rechtes erfolgt;  3.  die Bezeichnung des belasteten Grundstückes;  4.  die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berech  -  tigten Person (bei persönlichen Dienstbarkeiten).  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingegangenen Anmeldungen sind im Bereinigungsheft nachzutra  -  gen.  §  6  Vorprüfung  1  Der Bereinigungsbeamte hat die bisherigen Eintragungen im kantona  -  len Grundbuch  und die eingegangenen Anmeldungen  nach  folgenden  Gesichtspunkten zu prüfen:  1.  Feststellung überflüssiger und offenkundig bedeutungslos gewor  -  dener Eintragungen;  2.  Ausschluss  nicht  eintragungsfähiger  und nicht vormerkungsfähi  -  ger Rechte;  3.  Ausschluss gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen, die der Ein  -  tragung nicht bedürfen;  4.  Verweisung     nicht     eintragungs-     jedoch     anmerkungsfähiger  Rechtsverhältnisse unter die Anmerkungen;  5.  Ermittlung des Gesamtwertes von Grundlasten (Art. 783 ZGB  2  )  ).  §  7  Löschungen  1  Im   Bereinigungsverfahren   sollen   alle   Eintragungen   im   kantonalen  Grundbuch, die überflüssig geworden sind oder jede rechtliche Bedeu  -  tung verloren haben, gelöscht werden.  2  Die Bereinigungsbeamtin oder der Bereinigungsbeamte hat für die Bei  -  bringung der Löschungsbewilligung gemäss Art. 964 ZGB  3  )    besorgt zu  sein; erforderlichenfalls ist ein Verfahren nach Art.  976–976b ZGB  4  )    zu  veranlassen.  *  §  8  Einvernahmen  1  Die   einzelnen   Grundeigentümer   sowie   weitere   am   betreffenden  Rechtsverhältnis Beteiligte sind vom Bereinigungsbeamten über die in  §  6 und folgende erwähnten Tatsachen einzuvernehmen.  2  Überdies sind abzuklären:  1.  die Art des gemeinschaftlichen Eigentums und der Quotenverhält  -  nisse beim Miteigentum sowie des Grundverhältnisses beim Ge  -  samteigentum;  2.  die   Stellungnahme   der   Parteien   zu   den   bisher   eingetragenen  Rechten; für unklar lautende Einträge soll eine unmissverständli  -  che Fassung vereinbart werden;  2)  SR 210  3)  SR 210  4)  SR 210  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der unvollständige Eintrag zwecks Vervollständigung; es sind bis  -  her   nur   einseitig   als   Recht   eingetragene   Dienstbarkeiten   und  Grundlasten vom Belasteten anzuerkennen und die erforderlichen  Gegenbuchungen vorzunehmen;  4.  die Stellungnahme des Belasteten zu angemeldeten, bisher nicht  eingetragenen Ansprüchen und zu Abweichungen zwischen bis  -  herigen Einträgen und Anmeldungen.  3  Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Einladung des Bereinigungsbeam  -  ten hin zu Verhandlungen über diese Tatbestände zu erscheinen und  am   Bereinigungsverfahren   teilzunehmen;   im   Weigerungsfalle   ist   eine  dahingehende Verfügung zu erlassen.  §  9  Formelle Erledigung  1  Die Anerkennung der angemeldeten Rechte, die Zustimmung zur Ab  -  änderung, Ergänzung, Neuumschreibung oder Löschung bisheriger Ein  -  träge   ist   im   Bereinigungsheft   zu   protokollieren   und   durch   die   Verfü  -  gungsberechtigten zu unterzeichnen.  §  10  Fehlende Rechtsformen  1  Auf   Veranlassung   des   Bereinigungsbeamten   hin   haben   die   Parteien  Hand   zu  bieten  zur  Einhaltung  der   gesetzlichen   Beurkundungsformen  für allfällige vor der Bereinigung begründete Rechtsverhältnisse dingli  -  cher   Natur   (z.B.   Verpfründungen)   oder   Abänderung   gesetzlicher  Eigentumsbeschränkungen (Art. 680 Abs. 2 ZGB  5  )  ).  §  11  Beschwerdeverfahren  1  Erachtet der Bereinigungsbeamte ein im kantonalen Grundbuch einge  -  tragenes   oder   im   Bereinigungsverfahren   angemeldetes   Rechtsverhält  -  nis nicht als eintragungsfähig, hat er, sofern eine Verständigung nicht  erzielt werden kann, eine abweisende Verfügung zu erlassen, gegen die  innerhalb zehn Tagen Beschwerde an die Bereinigungskommission er  -  hoben werden kann.  2  ...  *  3  Über die Beschwerdefälle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, in  dem auch die Erledigung zu vermerken ist.  5)  SR 210  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12  Gerichtliche Geltendmachung  1. Fristansetzung zur Klage  1  Kann   im   Bereinigungsverfahren   zwischen   den   Beteiligten   über   Be  -  stand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes oder über den Gesamt  -  wert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden, hat der Be  -  reinigungsbeamte die rechtliche Erledigung herbeizuführen.  2  Hierfür hat der Bereinigungsbeamte durch eingeschriebenen Brief der  klägerischen Partei eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung des  Anspruches vor der Bereinigungskommission anzusetzen unter Andro  -  hung der Annahme des Rechtsverzichtes für den Fall der Nichtbeach  -  tung.  3  Das im Streite liegende Recht wird inzwischen durch eine vorläufige  Eintragung gesichert (Art. 961 ZGB  6  )  ).  §  13  2. Verteilung der Parteirollen  1  Die   Frist   zur  Geltendmachung   vor   der  Bereinigungskommission   wird  angesetzt:  1.  dem Grundeigentümer, der Bestand, Inhalt und Umfang eines im  kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtes bestreitet;  2.  dem Ansprecher, der den Bestand eines im Bereinigungsverfah  -  ren angemeldeten, bisher nicht eingetragenen oder von dem bis  -  herigen Eintrag abweichenden Rechtes behauptet.  §  14  3. Mitteilungen der Gerichte  1  Der   Präsident   der   Bereinigungskommission,   des   Kantons-   und   des  Obergerichtes haben dem Bereinigungsbeamten vom Eingang der Kla  -  gen und deren Erledigung Kenntnis zu geben.  1.2 Grundeigentum  §  15  Nicht eingetragene Grundstücke  1  sind dem Verfahren nach Art. 662 ZGB  7  )   zu unterstellen, soweit es sich  nicht um öffentliche Grundstücke nach Art. 664 und 944 ZGB handelt.  6)  SR 210  7)  SR 210  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16  Bereinigung der Eigentumsverhältnisse  1  Wenn die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirk  -  lichen   Eigentumsverhältnissen   nicht   übereinstimmen   (z.B.   infolge   Er  -  bganges), ist eine Richtigstellung anzustreben.  2  Zu diesem Zwecke hat der Bereinigungsbeamte die Beteiligten zu den  erforderlichen  Verfügungen   zu  verhalten  und  hierzu  eine   Frist  von  30  Tagen anzusetzen.  3  Nach unbenütztem Fristablauf erfolgt die Anmeldung durch den Berei  -  nigungsbeamten.  1.3 Dienstbarkeiten und Grundlasten  §  17  Öffentlich begangene Strassen und Wege  1  Die Gemeinderäte haben dem Bereinigungsbeamten jeweils ein Ver  -  zeichnis   der   öffentlichen   Strassen   und   Wege   (Kantonsstrassen,  Gemeindestrassen,   öffentliche   Güterstrassen)   sowie   jener   privaten  Strassen und Wege, die öffentlich begangen werden, einzureichen.  2  Die   Belastung   der   Letztgenannten   erfolgt   in   der   Regel   in   Form   der  Gemeindedienstbarkeit (Popularservitut).  §  18  Altrechtliche Servituten  1  Soweit aus dem Eintrag im kantonalen Grundbuch oder aus den Be  -  stellakten nicht eindeutig auf die Begründung einer persönlichen Dienst  -  barkeit oder persönlichen Grundlast geschlossen werden kann, sind die  altrechtlichen   Servituten   als   Grunddienstbarkeiten,   gegebenenfalls   als  Realgrundlasten ins eidgenössische Grundbuch zu übertragen.  §  19  Anmeldungen früherer Verfahren  1  Die in früheren Aufrufverfahren eingegangenen Anmeldungen und Ur  -  kunden   sind   dem   Bereinigungsbeamten   zu   übergeben,   sobald   die  betreffende Gemeinde in das Bereinigungsverfahren einbezogen wird.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Grundpfandrechte  §  20  Allgemeine Vorschriften  1  Für   die   im   Bereinigungsverfahren   neu   zu   errichtenden   Pfandtitel   ist  kein Pfandvertrag nach Art. 799 ZGB  8  )    abzuschliessen; die Anmeldung  beim Grundbuchamt erfolgt durch den Bereinigungsbeamten.  2  Die   Grundeigentümer   haben   für   die   Durchführung   der   Pfandbereini  -  gung   dem   Bereinigungsbeamten   ein   Verzeichnis   der   Pfandgläubiger  oder Titelbesitzer zu übergeben.  §  21  Neuausfertigung von Schuldbriefen  1  Der Bereinigungsbeamte hat die Neuausfertigung bestehender Pfand  -  titel des ZGB zu verfügen, wenn ein Titel schadhaft, unleserlich oder un  -  übersichtlich geworden ist oder wenn dieser durch die Eintragung des  Bereinigungsergebnisses   in   seiner   Zirkulationsfähigkeit   beeinträchtigt  würde.  §  22  Zusammenlegung und Abzahlung von  Pfandforderungen  1  Die   kleineren   Pfandforderungen   sind   gemäss   Art.   23   des   Gesetzes  über   das   Grundbuch  9  )    zusammenzulegen   und   die   Pfandsummen   auf-  oder abzurunden.  2  Der Bereinigungsbeamte kann für Pfandtitel oder Teilforderungen un  -  ter Fr.  1'000.– die Abzahlung verfügen.  3  Die Nidwaldner Kantonalbank hat solche Pfandforderungen, wenn sie  ihren Vorschriften genügen, zum Nennwert nebst pfandgesicherten Zin  -  sausständen zu übernehmen.  §  23  *  ...  §  24  *  Kraftloserklärung  1  Wird   ein   eingeforderter   Pfandtitel   nicht   eingesandt   und   kann   er   auf  dem ordentlichen Wege nicht erhältlich gemacht werden, wird er in An  -  wendung von Art. 865 ZGB  10  )   für kraftlos erklärt.  8)  SR 210  9)  NG 214.1  10)  SR 210  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   vermisste   oder   verlorene   Pfandtitel   hat   die   Bereinigungsbeamtin  oder   der   Bereinigungsbeamte   das   Kraftloserklärungsverfahren   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 865 ZGB 11
                            )   zu veranlassen.  3  Zwecks Kostenersparnis soll das Kraftloserklärungsverfahren für meh  -  rere Liegenschaften gemeinsam durchgeführt werden.  2 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches  §  25  *  Grundbuchblatt  1  Das eidgenössische Grundbuch wird nach Massgabe der Art. 942–977  ZGB  12  )  , Art. 43 SchlT zum ZGB, Art. 107–107c und Art. 111–111p eid  -  genössische Grundbuchverordnung  13  )    auf losen Blättern angelegt oder  mit EDV geführt; die Gestaltung des Grundbuchblattes wird durch die  zuständige Direktion bestimmt und bedarf der Genehmigung des Bun  -  desrates.  2  Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Miteigentum von Ehegat  -  ten   oder   Partnerinnen   beziehungsweise   Partnern   einer   eingetragenen  Partnerschaft stehen, sowie Miteigentumsanteile an Autoabstellplätzen,  Landparzellen mit einer Fläche bis 200  m², Wäldern und Alpen müssen  nicht als selbständige Grundstücke ins EDV-Grundbuch aufgenommen  werden.  *  3  Die Verselbständigung von Miteigentumsanteilen darf auch unterblei  -  ben,   wenn   glaubhaft   dargetan   wird,   dass   das   Miteigentumsverhältnis  nur vorübergehenden Charakter aufweist.  §  25a  *  Datenaustausch  1  Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermitt  -  lung Daten von andern Informationssystemen beziehen.  2  Das Grundbuchamt gewährt der amtlichen Vermessung  und  der LIS  Nidwalden AG im Rahmen des Bundesrechts den direkten Zugriff auf  Daten des EDV-Grundbuchs.  3  Die zuständige Direktion entscheidet unter Berücksichtigung des Da  -  tenschutzes über weitere direkte oder mittelbare Zugriffe auf Daten des  EDV-Grundbuchs.  11)  SR 210  12)  SR 210  13)  SR 211.432.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25b  *  Datensicherheit und Datenschutz  1  Für die Datensicherheit und den Datenschutz sind Konzepte zu erstel  -  len, die der Genehmigung der zuständigen Direktion bedürfen.  §  26  Nummerierung  1  Die Nummer  des Grundbuchblattes hat mit der Nummer des Grund  -  stückes im Vermessungswerk übereinzustimmen.  2  Mit   einer   eigenen   Nummerierung   werden   folgende   Grundbuchblätter  bezeichnet,   soweit   sie   nicht   eine   eigene   Vermessungsnummer   erhal  -  ten:  *  1.  Stockwerkeigentumseinheiten;  2.  Miteigentumsanteile bei Eröffnung selbständiger Blätter;  3.  als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommene selbständige  und dauernde Rechte;  4.  Bergwerke.  3  Die Nummern dieser Grundbuchblätter sind dem Nachführungsgeome  -  ter mitzuteilen und dürfen im Vermessungswerk nicht mehr verwendet  werden.  *  §  27  Stichwort  1  Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in der dafür vorgesehe  -  nen Kolumne nur stichwortartig anhand eines von der Justizdirektion ge  -  nehmigten Stichwörterverzeichnisses eingetragen.  2  Für Eintragungen, deren Begründungsdatum nicht festgestellt werden  konnte, ist das Datum der Inkraftsetzung des Grundbuches anzuführen.  §  28  *  Hilfsregister  1  Nach Fertigstellung der Hauptbücher einer Gemeinde sind die in Art.  108 und folgende der eidgenössischen Grundbuchverordnung  14  )    gefor  -  derten Hilfsregister anzulegen. Es dürfen weitere Hilfsregister und Lis  -  ten geführt werden, insbesondere solche über Dienstbarkeiten, Vormer  -  kungen und Anmerkungen.  2  Das   Eigentümerverzeichnis   beim   Papiergrundbuch   wird   EDV-unter  -  stützt geführt.  14)  SR 211.432.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die Hilfsregister dürfen folgende weitere Personendaten aufgenom  -  men werden:  1.  Zivilstand   mit   dem   Ausdruck   «verheiratet»   beziehungsweise  «nicht verheiratet»;  2.  Heimatort;  3.  Staatsangehörigkeit;  4.  Allianzname.  §  29  Öffentliche Auflage  1  Die für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil angelegten Grundbü  -  cher sind 30 Tage auf dem Bereinigungsamt öffentlich aufzulegen.  2  Die Auflegung ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen mit dem  Hinweis, dass dingliche Rechte gutgläubigen Dritten gegenüber in Be  -  zug auf Bestand, Inhalt, Umfang und Rang nur gemäss den Eintragun  -  gen im Grundbuch gelten.  3  Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann während der Auflegungsfrist  beim   Bereinigungsbeamten   mit   der   Behauptung   Einsprache   erheben,  die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder dem Bereini  -  gungsheft seien unrichtig oder unvollständig vorgenommen worden.  4  Die   im   Bereinigungsverfahren   unterschriftlich   anerkannten   Rechte  oder Lasten können nicht mehr angefochten werden.  §  30  Inkraftsetzung  1  Nach Erledigung allfälliger Einsprachen lässt die Justizdirektion Haupt  -  bücher  und Hilfsregister  überprüfen;  nach Richtigbefund beantragt  sie  dem Regierungsrat, das Grundbuch der betreffenden Gemeinde in Kraft  zu erklären.  2  Der   Regierungsrat   veröffentlicht   die   Inkraftsetzung   im   Amtsblatt   mit  dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen nach Art. 25 des Gesetzes über  das Grundbuch  15  )    und gibt dem Eidgenössischen Grundbuchamt, dem  Gemeinderat und dem Kantonalen Grundbuchamt hiervon Kenntnis.  3  Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt drei Monate vor Ablauf der zwei  -  jährigen Frist zu wiederholen.  §  31  Schliessung des kantonalen Grundbuches  1  Das kantonale Grundbuch ist auf den Tag der Inkraftsetzung des eid  -  genössischen Grundbuches zu schliessen und zu archivieren.  15)  NG 214.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  32  Laufende Geschäfte  1  Der   Grundbuchverwalter   hat   von   Amtes   wegen   alle   im   kantonalen  Grundbuch   eingetragenen   Rechtsgeschäfte,   insbesondere   auch   alle  Parzellierungen   und   Flächenänderungen,   dem   Bereinigungsbeamten  anzuzeigen.  2  Der Bereinigungsbeamte hat dem Nachführungsgeometer schon wäh  -  rend   des   Bereinigungsverfahrens   alle   zur   Nachführung   des   Vermes  -  sungswerkes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  3 Übergangsbestimmungen  §  33  Inkrafttreten  1  Diese Vollziehungsverordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums  gemäss Art. 49 der Kantonsverfassung mit der Genehmigung durch den  Bundesrat in Kraft.  16  )  §  34  Weiterführung des kantonalen Grundbuches  1  Bis   zum   Inkrafttreten   des   eidgenössischen   Grundbuches   wird   das  kantonale Grundbuch weitergeführt.  2  Nach Abschluss der Bereinigung einer Liegenschaft ist jeder künftigen  Handänderung   oder   Pfanderrichtung   das   Ergebnis   des   Bereinigungs  -  verfahrens zugrundezulegen.  3  Die   nach   Abschluss   der   Bereinigung   beim   Grundbuchamt   eingehen  -  den Anmeldungen bedürfen vor der Eintragung der Überprüfung durch  den Bereinigungsbeamten.  16)  A 1964, 781; vom Bundesrat genehmigt am 12.  Oktober 1964  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  11.07.1964  12.10.1964  Erlass  Erstfassung  A 1964, 781  12.01.1983  12.01.1983  § 4 Abs. 3  geändert  A 1983, 43  24.06.1992  01.10.1992  § 1  totalrevidiert  A 1992, 1093, 1585  10.12.1997  13.02.1998  § 3 Abs. 3  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 5 Abs. 1  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 25  totalrevidiert  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 25a  eingefügt  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 25b  eingefügt  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 26 Abs. 2  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 26 Abs. 3  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261  10.12.1997  13.02.1998  § 28  totalrevidiert  A 1997, 2149; A 1998, 261  23.01.2008  01.05.2008  § 25 Abs. 2  geändert  A 2008, 179, 694  14.12.2011  01.01.2012  Erlasstitel  geändert  A 2011, 1769  14.12.2011  01.01.2012  § 7 Abs. 2  geändert  A 2011, 1769  14.12.2011  01.01.2012  § 23  aufgehoben  A 2011, 1769  14.12.2011  01.01.2012  § 24  totalrevidiert  A 2011, 1769  27.05.2015  01.01.2016  § 11 Abs. 2  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  11.07.1964  12.10.1964  Erstfassung  A 1964, 781  Erlasstitel  14.12.2011  01.01.2012  geändert  A 2011, 1769
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 24.06.1992
                            01.10.1992  totalrevidiert  A 1992, 1093, 1585
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 10.12.1997
                            13.02.1998  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 12.01.1983
                            12.01.1983  geändert  A 1983, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 10.12.1997
                            13.02.1998  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 14.12.2011
                            01.01.2012  geändert  A 2011, 1769
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 14.12.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  A 2011, 1769
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 14.12.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  A 2011, 1769
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 10.12.1997
                            13.02.1998  totalrevidiert  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 23.01.2008
                            01.05.2008  geändert  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 10.12.1997
                            13.02.1998  eingefügt  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b 10.12.1997
                            13.02.1998  eingefügt  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 10.12.1997
                            13.02.1998  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3 10.12.1997
                            13.02.1998  geändert  A 1997, 2149; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 10.12.1997
                            13.02.1998  totalrevidiert  A 1997, 2149; A 1998, 261  13