Spitalverordnung
                            Spitalverordnung Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 17 und 44 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die medizinische, pflegerische und betriebliche Organisation des Kantonsspitals sowie die Rechtsstellung des  Patienten im Kantonsspital. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            * Rechtsform und Aufgabenerfüllung 1 Das   Kantonsspital   ist   eine   öffentlich-rechtliche   Anstalt   ohne   eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Es   wird   nach   den   Grundsätzen   der   neuen   Verwaltungsführung   (New Public Management) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            * Gliederung des Spitals 1 Das  Kantonsspital führt je eine Abteilung für Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie und Psychiatrie. * 2 Für   Spezialgebiete   können   Beleg-   und   ständige   Konsiliarärzte   undärztinnen   im   Rahmen   des   vom   Kantonsrat   erteilten   Leistungsauftrags zugelassen werden. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 78
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufgaben 1 Das Kantonsspital nimmt kranke, verunfallte, verletzte und in Abklärung befindliche   Personen   auf   sowie   Frauen   vor,   während   und   nach   der Entbindung mit ihren Neugeborenen. Die Patienten werden stationär oder ambulant behandelt. 2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            * Dienstverhältnis 1 Das   Dienstverhältnis   mit   dem   Spitaldirektor   oder   der   Spitaldirektorin, den Chefärzten  und Chefärztinnen,   den  Leitenden Ärzten  und Ärztinnen sowie   des   Leiters   oder  der Leiterin  des   Pflegedienstes   wird   im  Rahmen der   gesetzlichen   Vorschriften   durch   einen   öffentlich-rechtlichen   Vertrag begründet. Von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst kann abgewichen     werden,     wenn     es     die     besondern     Verhältnisse     des Spitalbetriebs erfordern. 2 Das   übrige   Personal   wird   mit   einem   zivilrechtlichen   Arbeitsvertrag angestellt.   Soweit   die   generellen   Anstellungsbedingungen   des   Spitals oder   die   Normalarbeitsverträge   keine   abweichende   Regelung   enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 2. Organe und Zuständigkeiten 2.1. Kantonsrat und Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kantonsrat 1 Der   Kantonsrat    übt    im    Rahmen    des   Gesundheitsgesetzes 2 ) die Oberaufsicht über das Kantonsspital aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            * Regierungsrat 1 Der   Regierungsrat   ist   neben   den   in   Art.   8   des   Gesundheitsgesetzes genannten   Aufgaben   für   den   Abschluss   von   Rechtsgeschäften   mit dinglichem Charakter zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            * ... 2 GDB 810.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Aufsichtskommission *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            * Zuständigkeit 1 Zusätzlich   zu   den   in   Art.   10   des   Gesundheitsgesetzes   genannten Aufgaben obliegen der Aufsichtskommission: a. die   Beschlussfassung   über   die   Verwendung   spitaleigener   Fonds, sofern die Reglemente nicht andere Organe dafür vorsehen, und die Verwendung von Zuwendungen; b. die Begutachtung von Projekten von Um- und Neubauten; c. der     Abschluss     von     Verträgen     mit     den     Krankenkassen,     der Medizinaltarif-Kommission Unfallversicherungsgesetz, der Eidgenössischen Militärversicherung und der Invalidenversicherung; d. * ... e. die       Festlegung       des       Stellenplans       im       Rahmen       des Detailvoranschlags; f. * die   Wahl   des   Vizepräsidenten   oder   der   Vizepräsidentin   sowie   der Sekretärin oder des Sekretärs der Aufsichtskommission; g. * die Festlegung der generellen Anstellungsbedingungen; h. * die Festlegung der Grundsätze des Rechnungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            * Beizug von Fachleuten 1 Die     Spitalleitung     nimmt     bei     Bedarf     an     den     Sitzungen     der Aufsichtskommission   des   Kantonsspitals   mit   beratender   Stimme   und Antragsrecht teil. Die Aufsichtskommission legt fest, welche Geschäfte sie unter   Ausschluss   der   Spitalleitung   behandelt.   Die   Bestimmungen   über den Ausstand bleiben vorbehalten. * 2 Sie kann weitere Fachleute beiziehen. 2.3. Spitalleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            * Zusammensetzung 1 Der Spitalleitung gehören an: a. der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin; b. der ärztliche Leiter oder die ärztliche Leiterin des Kantonsspitals; c. der Leiter oder die Leiterin des Pflegedienstes. 2 Der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin führt den Vorsitz. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Spitalleitung kann Fachleute zur Beratung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            * Zuständigkeit 1 Die Spitalleitung behandelt Fragen des Gesamtbetriebs und koordiniert die Tätigkeiten. 2 Die   Spitalleitung   ist   für   die   Umsetzung   des   Leistungsauftrags   und   der strategischen Ziele verantwortlich. * 3 Im   Zusammenhang   mit   der   Umsetzung   des   Leistungsauftrags   und   der strategischen     Ziele     hat     die     Spitalleitung     insbesondere     folgende Aufgaben: * a. die Ausarbeitung des Leistungsangebots; b. die       Erarbeitung       der       Unternehmens-,       Investitions-       und Finanzplanung; c. die Ausarbeitung des Detailvoranschlags und die Antragstellung für den     jährlichen     Globalkredit     an     die     Aufsichtskommission     des Kantonsspitals; d. die   Überwachung   der   Kreditverwendung   sowie   der   wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung; e. die   Beschlussfassung   über   Anschaffungen   und   Investitionen   im Rahmen des Detailvoranschlags; f. der     Vorschlag     für     grössere     Beschaffungen     und     bauliche Massnahmen sowie die Stellungnahme zu Bauvorhaben; g. die Sicherstellung der Qualitätssicherung; h. die Anstellung der Oberärzte und Oberärztinnen sowie des mittleren Kaders,   wie   Abteilungsleiter   bzw.   Abteilungsleiterin   Bettenstation sowie   medizinischer   Fachbereich,   Leiter   bzw.   Leiterin   Finanz-   und Rechnungswesen   sowie   Ökonomie/Einkauf   und   die   Antragstellung für die Anstellung der Beleg- und Konsiliarärzte und -ärztinnen; i. der   Erlass   der   Wegleitung   für   Patienten   und   Patientinnen   und   der Hausordnung; k. der Abschluss von Ausbildungsverträgen mit Schulen; l. die Organisation für den Katastrophenfall; m. die   Zusammenarbeit   mit   den   im   Kanton   tätigen   Ärztinnen   und Ärzten; n. die Berichterstattung in Form eines Rechenschaftsberichts; o. die     Festlegung     der     Betriebsorganisation     der     geschützten Operationsstelle im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Direktion *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            * Zuständigkeit 1 Der     Spitaldirektor     bzw.     die     Spitaldirektorin     ist     insbesondere verantwortlich für: a. das Finanz- und Rechnungswesen; b. den Einkauf; c. das Personalwesen; d. die Versicherungen; e. die       wirtschaftlichen       und       technischen       Versorgungs-       und Dienstbetriebe; f. den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen; g. die Vorbereitung der Sitzungen und den Vollzug der Beschlüsse der Aufsichtskommission. h. * ... 2.5. Pflegedienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            * Zuständigkeit 1 Der Leiter bzw. die Leiterin des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten und Patientinnen. 2 Dem Leiter bzw. der Leiterin des Pflegedienstes obliegen insbesondere: a. die Organisation und Koordination des Pflegedienstes; b. die   Koordination   der   Bettenbelegung   und   der   Antrag   daraus abzuleitender Massnahmen an die Spitalleitung; c. * die   Anstellung   des   Pflegepersonals   in   Zusammenarbeit   mit   der Spitaldirektion; d. die Zusammenarbeit mit den Schulen für Pflegeberufe; e. die     Verantwortung     für     die     fachgerechte     Aus-,     Fort-     und Weiterbildung des Pflegepersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Weisungsbefugnis des Arztes 1 Der   Chefarzt   und   seine   ärztlichen   Mitarbeiter   sind   gegenüber   dem Pflegedienst weisungsberechtigt, soweit es sich um medizinische Belange handelt. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Ärztlicher Leiter 1 Der ärztliche Leiter leitet das Ärztekollegium. 2 Er vertritt das Spital in ärztlichen Belangen nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Chefärzte und Leitende Ärzte * 1 Den   Abteilungen   Innere   Medizin,   Chirurgie,   Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie und Psychiatrie steht je ein Chefarzt vor. * 2 Der     Chefarzt     leitet     seine     Abteilung     und     die     ihm     unterstellten Fachdienste.   Er   ist   verantwortlich   für   die   fachgerechte   Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten seiner Abteilung. 3 Ihm sind unterstellt: a. die      Leitenden      Ärzte;       abweichende      Regelungen       in      den Anstellungsverträgen bleiben vorbehalten; b. die Oberärzte, die Assistenzärzte und die Unterassistenten; c. das medizinische Fach- und Hilfspersonal; d. das Personal der ärztlichen Sekretariate. 4 Der   Chefarzt   ist   verantwortlich   für   die   fachgerechte   Aus-,   Fort-   und Weiterbildung   seines   Ärzteteams   sowie   das   medizinische   Lern-,   Fach- und Hilfspersonal. 5 Dem Chefarzt und dem Leitenden Arzt ist es gestattet, in beschränktem Mass   eine   private   Sprechstundentätigkeit   zu   führen   sowie   private stationäre   Patienten   zu   betreuen.   Der   Umfang   dieser   Tätigkeit   und   die Entschädigung für die Beanspruchung der Räume, der Einrichtungen, des Personals   und   des   Materials   des   Kantonsspitals   werden   vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Ärztekollegium a. Zusammensetzung 1 Dem Ärztekollegium gehören die Chefärzte, die Leitenden Ärzte und die Oberärzte an. 2 Sie können die Belegärzte, die ständigen Konsiliarärzte, den Leiter des Pflegedienstes und den Spitalverwalter sowie weitere Fachleute beratend beiziehen. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            * b. Aufgaben 1 Dem Ärztekollegium obliegen insbesondere: a. die   Anträge   an   die   Spitalleitung   über   die   Zusammenarbeit   der Spitalabteilungen, die Organisation des ärztlichen Dienstes und die Zusammenarbeit mit den im Kanton tätigen Ärzten und Ärztinnen; b. die Anträge an die Spitalleitung für die Beschaffung von Apparaturen und Geräten im medizinischen Bereich; c. die Beratung baulicher Massnahmen grösseren Ausmasses; d. die   Behandlung   von   Aufgaben,   die   ihm   von   der   Spitalleitung übertragen werden. 2.7. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            * ... 3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Aufnahme 1 Über die Aufnahme von Patienten entscheidet der zuständige Chefarzt oder sein Stellvertreter. 2 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder   auf   behördlich   verfügte   Einweisung.   Bei   Notfällen   wird   auf   diese Anforderungen verzichtet. 3 Für den Zeitpunkt der Aufnahme sind massgebend: a. die medizinische Dringlichkeit der Untersuchung oder Behandlung; b. die betrieblichen Möglichkeiten; c. die   Wünsche   des   Patienten,   des   einweisenden   Arztes   oder   der einweisenden Behörde. 4 Bei der Aufnahme haben Notfälle Vorrang vor andern Patienten. 5 Im übrigen haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton Vorrang. Patienten ohne   Wohnsitz   im   Kanton   werden   aufgenommen,   soweit   es   die räumlichen und personellen Verhältnisse erlauben. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Entlassung a. Ordentliche Entlassung 1 Die   Entlassung   erfolgt   auf   Anordnung   des   Chefarztes   oder   seines Stellvertreters. 2 Die   Entlassung   behördlich   eingewiesener   Patienten   erfolgt   auf   Antrag des zuständigen Chefarztes durch die Einweisungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            b. Vorzeitige Entlassung auf Gesuch 1 Der urteilsfähige Patient ist auf sein Begehren vorzeitig zu entlassen. 2 Die vorzeitige  Entlassung  unter  umfassender Beistandschaft  stehender oder   minderjähriger   Patienten   bedarf   der   Zustimmung   des   gesetzlichen Vertreters. * 3 Der   Patient   oder   der   gesetzliche   Vertreter   hat   sich   schriftlich   für   die vorzeitige Entlassung verantwortlich zu erklären. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere jene über       die       fürsorgerische       Unterbringung 3 ) und       diejenigen       des Bundesgesetzes über die übertragbaren Krankheiten 4 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            c. Vorzeitige Entlassung auf Anordnung 1 Der    Chefarzt     oder    sein    Stellvertreter    sind    berechtigt,     vorzeitige Entlassung anzuordnen, wenn der Patient: a. für   den   Behandlungserfolg   ausschlaggebende   Anordnungen   der behandelnden   Ärzte   oder   des   Pflegepersonals   wiederholt   grob missachtet; b. den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stört. 2 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Nachbehandlung 1 Der einweisende oder nachbehandelnde Arzt ist über den Zustand des Patienten   und   die   erforderlichen   weiteren   Massnahmen   rechtzeitig   zu unterrichten. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 426 ff. ZGB SR,
                            210 4 SR 818.101 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der       Patient,       gegebenenfalls       seine       Angehörigen       und       die Gemeindekrankenpflege  sind  über  die  Pflege  und  Behandlung  nach  der Entlassung zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Krankengeschichte 1 Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. 2 Die Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum     des     Kantonsspitals     und     sind     während     zehn     Jahren aufzubewahren.     Unterlagen     von     besonderem     medizinischem     oder historischen Interesse können länger aufbewahrt werden. 3 Der   Chefarzt   kann   die   Krankengeschichte   und   andere   medizinische Unterlagen   zur   wissenschaftlichen   Auswertung   unter   Wahrung   der Anonymität oder für Gutachten freigeben. 4 Vorbehalten     bleiben     die     Vorschriften     über     das     Berufs-     und Amtsgeheimnis und den Datenschutz. 4. Patientenrechte und -pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Persönliche Freiheit des Patienten 1 Ärzte  und Pflegepersonal sind verpflichtet,  die  persönliche Freiheit des Patienten und seine Privatsphäre zu wahren. 2 Der Patient hat das Recht, innerhalb der festgesetzten Zeiten Besuche zu   empfangen,   sofern   sein   Zustand   dies   erlaubt.   Er   kann   sich   Besuch verbitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            * Patientenverfügung 1 Bei seinem Eintritt kann der Patient eine Erklärung darüber abgeben, ob er   gegebenenfalls   die   Ergreifung   lebensverlängernder   Massnahmen ablehnt.     Es     gelten     die     Bestimmungen     des     Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Eingriffe 1 Medizinische   Eingriffe   und   Operationen   bedürfen   der   ausdrücklichen Einwilligung des Patienten. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 370 ff. ZGB, SR
                            210 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das dem Patienten bekanntgegebene   Mass   hinaus   ausgedehnt   werden   sollte,   so   ist   der operierende Arzt  zur Ausweitung  berechtigt,   wenn er  damit im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung des Patienten handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Zwangsweise Behandlung 1 Untersuchung, Behandlung und  Pflege  gegen  den erklärten  Willen des urteilsfähigen     Patienten     oder     des     gesetzlichen     Vertreters     eines urteilsunfähigen   Patienten   sind   nur   zulässig,   wenn   eine   unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann. 2 Vorbehalten   bleiben   die   zwangsweise   Untersuchung,   Behandlung   und Pflege  von  Patienten,  die  nach  den  Vorschriften  über  die  fürsorgerische Unterbringung 6 ) eingewiesen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Mitwirkung des Patienten 1 Der   Patient   ist   verpflichtet,   das   für   Untersuchung,   Behandlung,   Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen. 2 Der Patient hat vollständig und wahrheitsgetreu die für die Untersuchung und   Behandlung   notwendigen   Angaben   über   seine   Person   und   sein Umfeld zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Entrichtung der Taxen 1 Der Patient schuldet für die Behandlung im Spital die Taxen. 2 Für Minderjährige haften die Inhaber der elterlichen Gewalt. * 3 Stirbt   der   Patient,   so   treten   die   Erben   in   seine   Rechte   und   Pflichten unter solidarischer Haftbarkeit ein. 4 Die Rechnungsstellung erfolgt durch Verfügung der Spitalverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Seelsorge 1 Der Patient hat das Recht, den Besuch seines eigenen Seelsorgers oder den des Spitalseelsorgers zu verlangen. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 426 ff. ZGB, SR
                            210 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Einvernehmen mit  den öffentlich-rechtlich  anerkannten Kirchen wird eine Patientenseelsorge bestellt. 3 Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine eigene Seelsorge     bestellen.     Diese     ist     im     Rahmen     eines     geordneten Spitalbetriebes gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Wegleitung 1 Der   Patient   erhält   beim   Eintritt   ins   Kantonsspital   eine   Wegleitung, welche ihn über seine Rechte und Pflichten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Ergänzendes Recht 1 Ergänzend   gelten   für   die   Patienten   des   Kantonsspitals   die   Rechte gemäss der Verordnung über die Patientenrechte 7 ) . 5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Rechtsmittel 1 Beschwerden   von   Patienten   sind   an   den   zuständigen   Chefarzt,   den Leiter Pflegedienst oder den Verwalter zu richten. 2 Beschwerden   der   Mitarbeiter   sind   an   den   direkten   Vorgesetzten   zu richten. 3 Wird  keine   Einigung   erreicht,   so   können   Patienten   und   Mitarbeiter   bei der Spitalleitung Beschwerde führen. 4 Gegen   Verfügungen   und   Entscheide   der   Spitalleitung   kann   innerhalb von     20     Tagen     schriftlich     und     begründet     Beschwerde     bei     der Aufsichtskommission erhoben werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            * Änderung bisherigen Rechts 1 ... 8 ) 7 GDB 830.31 8 Die   Änderung   bisherigen   Rechts   ist   im   entsprechenden   Erlass   nachgeführt   und kann unter OGS 2001, 9 konsultiert werden 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit       dem       Inkrafttreten       dieser       Verordnung       werden       die       ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. die   Verordnung   über   Verwaltung   und   Betrieb   des   Kantonsspitals, Pflege-   und   Altersheimes   (Spitalverordnung)   vom   29.   September 1972 9 ) ; b. die     Verordnung     betreffend     die     Bezeichnung     der     kantonalen Spitalbauten (Bürgerheim, Spital) vom 4. Dezember 1954 10 ) ; c. die   Hausordnung   für   das   kantonale   Krankenhaus   vom   6.   April 1949 11 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 12 ) 9 OGS 1974, 13 10 OGS 1958, 95 11 OGS 1958, 18, OGS 1962, 63 12 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 78geändert durch Kantonsratsbeschluss über die Errichtung einer psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital und die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden vom 17. Dezember 1993 (OGS 1993, 145)Nachtrag vom 27. Mai 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 81)Nachtrag vom 26. Januar 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (OGS 2001, 9)Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2003, 64)das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43) 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 78 17.12.1993 17.12.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert OGS 1993, 145 17.12.1993 17.12.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 1993, 145 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000 Titel 2.2. geändert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000 Titel 2.4. geändert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Titel geändert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            totalrevidiert OGS 1999, 81 27.05.1999 01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            aufgehoben OGS 1999, 81 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            eingefügt OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            aufgehoben OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001 Titel 2.2. geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, f.
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, g.
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, h.
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            totalrevidiert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2,
                            c. geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001 Titel 2.7. aufgehoben OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            geändert OGS 2001, 9 26.01.2001 01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            eingefügt OGS 2001, 9 18.12.2003 01.01.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert OGS 2003, 64 18.12.2003 01.01.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2003, 64 18.12.2003 01.01.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, d.
                            aufgehoben OGS 2003, 64 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1,
                            h. aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            totalrevidiert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 29 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 78
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            17.12.1993 17.12.1993 geändert OGS 1993, 145
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            18.12.2003 01.01.2005 geändert OGS 2003, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            18.12.2003 01.01.2005 aufgehoben OGS 2003, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            26.01.2001 01.03.2001 eingefügt OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            26.01.2001 01.03.2001 aufgehoben OGS 2001, 9 Titel 2.2. 27.05.1999 01.01.2000 geändert OGS 1999, 81 Titel 2.2. 26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, d.
                            18.12.2003 01.01.2005 aufgehoben OGS 2003, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, f.
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, g.
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, h.
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9 Titel 2.4. 27.05.1999 01.01.2000 geändert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            26.01.2001 01.03.2001 totalrevidiert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1,
                            h. 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2,
                            c. 26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            27.05.1999 01.01.2000 Titel geändert OGS 1999, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            17.12.1993 17.12.1993 geändert OGS 1993, 145
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            27.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert OGS 1999, 81 Titel 2.7. 26.01.2001 01.03.2001 aufgehoben OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            27.05.1999 01.01.2000 aufgehoben OGS 1999, 81 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            03.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            26.01.2001 01.03.2001 eingefügt OGS 2001, 9 17