Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zum Viehhandelskonkordat
                            OGS 1950, 4 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zum Viehhandelskonkordat vom 26. Oktober 1943 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt   auf   Ziffer 2   des   Kantonsratsbeschlusses   vom   26. Mai   1930 betreffend Beitritt zum interkantonalen Viehhandelskonkordat 2 , beschliesst: Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung  des  Viehhandels  in  der  vom  schweizerischen  Bundesrat  am 29. Oktober 1943 genehmigten revidierten Fassung bei. 1 OGS 1950, 4 2 OGS 1932, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 3 Gestützt  auf  Artikel 7  Absatz 2  der  Bundesverfassung  wird  folgende interkantonale Übereinkunft beschlossen: I. Ordnung des Viehhandels § 1 1 Als  Viehhandel  im  Si nne  dieser  Übereinkunft  gilt  der  gewerbsmässige Anund   Verkauf,   der   Tausch   und   die   Vermittlung   von   Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. 2 Die  Kantone  sind  befugt,  die  gewerbsmässige  Abgabe  von  Fleisch  in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen. 3 Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des  Viehstandes  sowie  der  Verkauf  von  selbstgezüchtetem  oder  selbst gemästetem     Vieh,     der     Ankauf     von     Vieh     zum     Zwecke     der Selbstversorgung  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schlachten  im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Abs. 2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels. § 2 1 Wer den Viehhandel betreiben wil l, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes. 2 Die   Bewilligungsbehörde   erteilt   dem   selbständigen   Viehhändler   ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent. 3 Von Behörden oder Zuchtor ganisationen delegierte ausländische Käufer und  Kommissionen,  die  in  der  Schweiz  Zuchtvieh  ankaufen,  sind  nicht patentpflichtig. 3 OGS      1950,      4;      geändert      durch      Beschluss      der      Konferenz      des Viehhandelskonkordates   vom   29. Mai   1967,   vom   Bundesrat   genehmigt am 18. September 1967, in Kraft seit 29. Mai 1967 (AS 1967, 1643)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 § 3 1 Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2). 2 Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent). § 4 1 Für Angestellte  oder  Beauftragte,  die  im  Kanton  des  Hauptgeschäftes weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom Wohnsitzkanton erteilt. 2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziff. 1 und 3. § 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wi rd vom Kanton erteilt, in dem die Stallung  liegt.  Sie  kann  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen  verweigert werden. § 6 1 Patente,     die     vom     Vorort     (Vorortspatente)     und     von     einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatsk antonen Gültigkeit. 2 Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein Patent    vorsehen,    das    nur    innerhalb    ihres    Kantons    gültig    ist (Kantonspatent).   In   bezug   auf   diese   Patente   sind   im   übrigen   alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränk t massgebend. § 7 1 Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  der  zuständigen  Amtsstelle  des Kantons,  in  welchem  sich  sein  Hauptgeschäft  befindet,  ein  Gesuch  auf vorgeschriebenem Formular einzureichen. 2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 § 8 1 Das    Patent    darf    nur    erteilt    werden,    wenn    der    Gesuchsteller nachstehende Voraussetzungen erfüllt: 1.  Er  muss  das  Schweizerbürgerrecht  besitzen  und  in  der  Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertragli cher Vereinbarungen. 2.  Er  muss  einen  guten  Leumund  besitzen  und  Gewähr  dafür  bieten, dass   er   den   Handel   korrekt   und   unter   Beachtung   aller   hiefür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerischen Zent ralstrafenregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen einverlangen. 3.  Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für  einen  Nebenpatentinhaber  kann  vom  Erfordernis  der  Zahlungs fähigkeit  abgesehen  werden,  wenn  sie  ohne  seine  eigene  Schuld eingebüsst wurde. 4.  Er  muss  einen  Händlerstall  besitzen,  der  den  sanitätspolizeilichen Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schl acht häuser  liefern,  sind  von  der  Verpflichtung  zur  Haltung  eines  Stalles befreit,  ebenso  die  Nebenpatentinhaber,  sofern  sie  den  Stall  ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen. 2 Allfällige  weitere  eidgenössische  oder  kantonale  Anforderungen  an  die Pa tenterteilung bleiben vorbehalten. § 9 Auf jedem Patent sind anzugeben: a.  Name,  Vorname,  Beruf,  Geburtsjahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b.  die   Firma   der   Viehhandlung,   auf   deren   Rechnung   der   Handel ausgeübt wird; c.   die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d.  das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e.  Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Bewilligungs behörde. § 10 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Z eitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 § 11 Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Patent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf bestimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entziehen,  wenn  dessen  Inhaber eines    der    in    § 8    aufgestellten    Erfordernisse    nicht    mehr    erfüllt, insbesondere  wenn  er  sich  einer  vorsätzlichen  oder  grobfahrlässigen Verletzung   tierseuchen polizeilicher   Vorschriften   oder   eines   ernsten Vergehens schuldig gemacht hat. § 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen. § 13 1 Wer  den  Handel  auf  eigene  Rechnung  betreibt,  hat  eine  Kaution  zu stellen. 2 Sie   dient   im   Rahmen   eines   von   der   Konferenz   aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine   Angestellten   und   Beauftragten,   wobei   insbesondere   gedeckt werden sollen: a.  Gebühren, Bussen, Gerichtsund Verwaltungskosten; b.  Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge  anderer  Verletzung  tierseuchenpolizeilicher  Bestimmungen, sowie c.   weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel. § 14 1 Ansprüche  auf  die  Kaution  sind  bis  1. April  des  nachfolgenden  Jahres der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumel den. 2 Für  nicht  rechtzeitig  angemeldete  Ansprüche  erlischt  die  Haftung  der Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 § 15 1 Für  die  Erteilung  eines  Patentes  (Hauptsowie  Nebenpatent)  sind jährlich zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: Fr. a. für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate) 100. – b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monate, Schafe, Ziegen und Schweine) 50. – 2. Eine Umsatzgebühr: a. für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel 10. – b. für j edes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr 5. – c. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate 1. – d. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monate, Schafe, Ziegen, Zucht und Mastschweine) – .50 e. für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein – .25 3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige vom Bund vorge- schriebene Gebühr. 2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die  Höhe  der  Umsatzgebühr  provisorisch  nach  dem  voraussichtlichen Umsatz festgelegt  wird,  unter  Vorbehalt  der  definitiven  Abrechnung  nach Ablauf des Jahres. 3 Die  Kantone  können  die  Grundgebühren  und  die  Umsatzgebühren  auf das   Doppelte   erhöhen   sowie   die   Umsatzgebühren   auf   die   Hälfte ermässigen. 4 Sie  können  die  Grundgebühr  auf die  Hälfte  herabsetzen,  falls  die Gültigkeit   eines   Patentes   auf   ihr   Kantonsgebiet   beschränkt   wird (Kantonspatent). 5 Die  Gebühren  für  Vorortspatente  werden  im  Rahmen  derjenigen  der Konkordatspatente festgesetzt. § 16 1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet. 2 Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die Viehhandelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 § 17 1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe. 2 Sie  melden  dem  Vorort  und  den  interessierten  Konkordatskantonen Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler. § 18 Die  Kantone  melden  dem  Vorort,  den  andern  Konkordatskantonen  und dem eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes. § 19 1 Die  Viehhändler  sind  zur  gewissenhaften  Führung  einer  lückenlosen Vieh handelskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs undabgang   einzutragen   ist.   Die   kantonale   Patentausgabestelle   ist ermächtigt,  Metzgereiinhaber  von  der  Eintragung  der  Schlachttiere  für den  eigenen  Bedarf  in  di e  Viehhandelskontrolle  zu  befreien,  sofern  auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann. 4 2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  den  kantonalen  Vorschriften  den Amtsstellen einzusenden. § 20 Die  Händler  haben  die  Patente  auf  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen vorzuweisen. II. Verwaltung des Konkordates § 21 Die  der  Übereinkunft  angeschlossenen  Kantone  bilden  eine  Konferenz und  bestellen  einen  Vorstand  und  einen  geschäftsleitenden  Ausschuss (Vorort). 4 Fassung  gemäss  Beschluss  der  Konferenz  des  Viehhandelskonkordates  vom 29. Mai 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 § 22 1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2 Sie  nimmt  den  Jahresbericht  und  die  Jahresrechnung  entgegen  und beratet   alle   ihr   durch   diese   Übereinkunft   übertragenen   oder   vom Vorstand,   einem   Kanton   oder   vom   eidgenössischen   Veterinäramt unterbreiteten  Geschäfte.  Sie  wählt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier. 3 Sie  entscheidet  über  die  Auslegung  dieser  Übereinkunft  und  erlässt  die zu  ihrer  Ausführung  erforderlichen Vorschriften.  Sie  setzt  die  Höhe  der Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  diese  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen. 4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme. § 23 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. 2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. § 24 1 Der  Vorort  besteht  aus  dem  Präsidenten,  dem  Sekretär  und  dem Kassier. 2 Er  erledigt  die  laufenden  und  die  ihm  vom  Vorstand  und  von  der Konferenz übertragenen Geschäfte. § 25 1 Die  Deckung  der  Auslagen  der  Übereinkunft  erfolgt  aus  den  Gebühren für   Vorortspatente   und   andern,   von   der   Konferenz   beschlossenen Einnahmen. 2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgest ellten Patente gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 III. Strafund Schlussbestimmungen § 26 1 Wer   den   Viehhandel   ohne   Bewilligung   ausübt   oder   durch   einen Angestellten  oder  Beauftragten  ausüben  lässt,  von  dem  er  wissen  muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, w ird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50. – bis Fr. 1000. – bestraft. 2 Wer   in   anderer   Weise   dieser   Übereinkunft   oder   den   zugehörigen Verordnungen  und  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  von mindestens Fr. 10. – bestraft. § 27 1 Die  Übertretungen  verjähr en  nach  einem  Jahr  und  die  Strafen  in  zwei Jahren. 2 Im   übrigen   finden   die   Bestimmungen   des   allgemeinen   Teils   des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. § 28 1 Wer   den   Viehhandel   ohne   Patent   ausübt,   muss   ausserdem   zur Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden. 2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren. § 29 1 Amtliches   Publikationsorgan   für   die   Bekanntmachungen   über   den Viehhandel sind die "Mitteilungen des Veterinäramtes". 2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet. § 30 1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. 2 Der  Rücktritt  ist  unter  Beachtung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  auf Ende eines Jahres zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 § 31 1 Diese   int erkantonale   Übereinkunft   über   den   Viehhandel   tritt   nach Genehmigung  durch  den  Bundesrat 5 und  nach  der  Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft. 2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 1. Juli 1927 6 . § 32 1 Die  Kantone  erlassen  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Beitrittes  Ausführungs bestimmungen,  in  denen  sie  insbesondere  die  zuständigen  Behörden bezeichnen. 2 Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen. Also  beschlossen  durch  die  Konferenz  der  Kantone  vom  13. September 1943 in Lausanne. 5 Vom Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt 6 OGS 1932, 72