Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone (717.311)
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone (717.311)
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone vom 10. November 2014 (Stand 1. Januar 2015) 1 Allgemeines Ziff. 0 Definition 1 Gebühren: Verrechnung hoheitlicher Tätigkeiten als Vollzugsauftrag. Die Gebühren sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. 2 Tarife: Verrechnungen nicht hoheitlicher Tätigkeiten als Dienstleis - tungsauftrag. Tarife sind mehrwertsteuerpflichtig. Tarife sind nicht Ge - genstand dieser Regelung. Ziff. 1 Berechnungsbasis 1 Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Auf - wandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. Administrativer Aufwand: Arbeiten werden durch die Mitarbeiter vom LdU erledigt (auch Amtstierärzte) 2 Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten, multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälliger Kosten für die Analytik und Spesen. Ziff. 2 Kostenfaktor 1 Gemäss Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 1 ) setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest. 2 Es gilt der folgende Kostenfaktor: Kostenfaktor LdU = Fr. 2.20/AP 3 Es gilt somit der folgende Stundenansatz: Stundenansatz LdU = Fr. 132.–/Std. (= Fr. 2.20/AP x 60 AP) Ziff. 3 Spesen 1 Für Spesen gelten die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besol - dungsverordnung des Kantons Schwyz (SZ 145.111) und das Spesen - reglement des Kantons Schwyz. 1) NG 717.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 4 Zahlungsbedingungen 1 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2 Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 3 Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 4 Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 5 Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betra - gen. 6 Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet. Ziff. 5 Subsidiäre Regelung 1 Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen vor - sieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwal - tung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung. 2 Gebühren Ziff. 6 Kontrollen 1 Die Grund- und Zwischenkontrollen sind grundsätzlich kostenlos. 2 Im Fall von Beanstandungen wird eine Gebühr gemäss dem entstan - denen Aufwand erhoben. Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt. 3 Nachkontrollen sind kostenpflichtig. 4 Bei kostenpflichtigen Kontrollen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem entstandenen Aufwand. Ziff. 7 Analytik 1 Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt. 2 Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt. 2
Ziff. 8 Spezifische Gebühren 1 Fleischkontrolle (Schlachttier- und Fleischuntersuchung): Nr. Grundgebühren Fr. 1.1 Grundtaxe pro Gang 20.– 1.2 Rindvieh älter als 6 Wochen 8.– 1.3 Rindvieh bis 6 Wochen 6.– 1.4 Pferd 8.– 1.5 Schweine 6.50 1.6 Schafe und Ziegen 7.– 1.7 Anderes Schlachtvieh (Lama, Damhirsch...) 8.– 1.8 Hausgeflügel, Hauskaninchen, Fische: nach Aufwand je Stunde 132.– 2 In Schlachtbetrieben werden die Kosten für die Schlachttieruntersu - chung und die Fleischkontrolle nach Aufwand verrechnet, wenn:
a) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der gemeinsam vereinbarten Termine aufgeboten werden muss.
b) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten aufgeboten werden muss. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2376 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2376 5