Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
                            Vereinbarung  über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von  Wirtschaftsdelikten  vom 12. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2020)  Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri  vereinbaren:  1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Der   Kanton   Nidwalden   gewährleistet   die   Strafverfolgung   bei  Wirtschaftsdelikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung  hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staats  -  anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden  angeschlossen.  2  Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne ei  -  nes Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen  die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von  Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet  in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwalt  -  schaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde  im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
                            a. Pensum  1  Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus:  1.  Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180–200 Stellenprozent  2.  Sekretariat: 100 Stellenprozent  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b. Begriff der Wirtschaftsdelikte
                            1  Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbeson  -  dere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmänni  -  schen und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfang  -  reiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zu  -  grunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbestän  -  den und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und de  -  ren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der
                            Wahl/Anstellung  1  Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für  die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft  zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl  oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staats  -  anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkanto  -  nale Findungskommission einsetzen.  2 Tätigkeit und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwalt
                            -  schaft im Einzelfall  1  Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsan  -  waltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauf  -  tragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen  Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit  der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 dieser Vereinbarung handelt.  2  Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils  über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für
                            Wirtschaftsdelikte  1  Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht un  -  ter Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Be  -  hörden im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit  der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichts  -  instanz über die Staatsanwaltschaft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Staatsanwaltschaft   für   Wirtschaftsdelikte   steht   den  Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet  sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie  amtet.  2  Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig.  3  Die   Verwaltungskommission   des   Obergerichts   Nidwalden   orientiert  mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons  Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer  Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde  -  likte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem An  -  wachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeiliche Ermittlung
                            1  Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infra  -  struktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu  stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend  auszubilden.  3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kostentragung
                            a. Grundsatz  1  Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für  Wirtschaftsdelikte;   die   Kantone   Obwalden   und   Uri   entrichten   dem  Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den  Leistungskauf entstandenen Aufwand richten.  2  Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b. Kostenermittlung
                            1  Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie  den Kosten für Büroräumlichkeiten und  -  infrastruktur.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c. Kostenteiler
                            1  Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser  Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist,  wie folgt aufgeteilt:  1.  *  Kanton Nidwalden:  vgl. Anhang 1  2.  *  Kanton Obwalden:  vgl. Anhang 1  3.  *  Kanton Uri:  vgl. Anhang 1  2  Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung  der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wie  -  der auf 1.  Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung  der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu fest  -  gelegt.  3  Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten der  -  jenigen   Kantone,   in   deren   Auftrag   die   Staatsanwaltschaft   für  Wirtschaftsdelikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den  Vereinbarungskantonen nicht in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen
                            1  Die   Beiträge   der   Vereinbarungskantone   sind   nach   Vorliegen   der  Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils  auf   Ende   Juni  eine   Akontozahlung   von   drei   Vierteln  der  jährlichen  Kosten.  2  Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstat  -  tet jährlich einen Bericht.  3  Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht,  in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwal  -  den Einsicht zu nehmen.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von  Wirtschaftsdelikten vom 21.  August 1995  1  )   wird aufgehoben.  1)  A 1995, 1645  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien  und unter den Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinba  -  rung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am  1.  Januar 2011 in Kraft.  2  Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten  auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.  A1 Anhang 1: Festlegung des Kostenteilers für den Grundbeitrag  gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit  bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * 1 Der Kostenteiler für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Ver -
                            einbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschafts  -  delikten wird auf den 1.  Januar 2020 wie folgt festgelegt:  1.  Kanton Nidwalden:  49%  2.  Kanton Obwalden:  35%  3.  Kanton Uri:  16%
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 * 1 Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Vereinbarungskanto -
                            ne in Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  12.10.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  A 2010, 2097, A 2011, 324  20.04.2020  01.01.2020  Art. 11 Abs. 1, 1.  geändert  A 2020, 961  20.04.2020  01.01.2020  Art. 11 Abs. 1, 2.  geändert  A 2020, 961  20.04.2020  01.01.2020  Art. 11 Abs. 1, 3.  geändert  A 2020, 961  20.04.2020  01.01.2020  Titel A1  eingefügt  A 2020, 961  20.04.2020  01.01.2020  Art. A1-1  eingefügt  A 2020, 961  20.04.2020  01.01.2020  Art. A1-2  eingefügt  A 2020, 961  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.10.2010  01.01.2011  Erstfassung  A 2010, 2097, A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, 1. 20.04.2020
                            01.01.2020  geändert  A 2020, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, 2. 20.04.2020
                            01.01.2020  geändert  A 2020, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, 3. 20.04.2020
                            01.01.2020  geändert  A 2020, 961  Titel A1  20.04.2020  01.01.2020  eingefügt  A 2020, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 20.04.2020
                            01.01.2020  eingefügt  A 2020, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 20.04.2020
                            01.01.2020  eingefügt  A 2020, 961  7