Hypothekar-Gesetz
                            Hypothekar-Gesetz  vom 29. April 1900 (Stand 1. Januar 1987)  Zufolge Einführung des Z.G.B.und des kantonalen Einführungsgesetzes  zum   Z.G.B.   verbleiben   aus   dem   kant.   Hypotherkagesetz   vom  29.  April1900 nachfolgende Bestimmungen:  *  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  1  Die zur Zeit des Inkrafttretens des Z.G.B. zu Recht bestehenden Gül  -  ten und Versicherungen behalten ihre Gültigkeit und unterliegen bezüg  -  lich Zinsfuss, Kündbarkeit und aller übrigen Verhältnisse den bisherigen  gesetzlichen Bestimmungen. Die Art. 22 bis 32 des Schlusstitels des  Schweiz. Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.  §  2  1  Die amtliche Güterschatzung ist alle 15 Jahre zu revidieren. Diese Re  -  vision, sowie die erste Schatzung von Neubauten erfolgt auf Staatskos  -  ten.  §  3  1  Korporationen bedürfen zur Errichtung von Pfandrechten auf ihrem  Grundbesitz der Bewilligung des Regierungsrates.  2  Hütten und Gebäude in Gemeinalpen und auf Grundbesitz Dritter dür  -  fen nicht mit Pfandrechten belastet werden.  §  4  1  Nur der wirkliche Besitzer des behafteten bezw. mitbehafteten Grund  -  stückes, sowie dessen rechtliche Stellvertreter oder Bevollmächtigte  sind zur Kündigung und Rückzahlung von Hypotheken, die vor dem  1.  Januar 1912 errichtet worden sind, berechtigt, event. zu letzterer ver  -  pflichtet (unter Vorbehalt von § 24); ebenso ist nur der wirkliche Besitzer  einer innerhalb der amtlichen Schatzung haftenden Gült und einer inner-  oder   ausserhalb   derselben   haftenden   Versicherung,   sowie   dessen  rechtliche Stellvertreter oder Bevollmächtigte zur Kündigung berechtigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5  1  Wenn die Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Korrektur unge  -  rader Grenzen, Abrundung der Liegenschaft etc. annähernd gleichwerti  -  ge Landparzellen vertauschen, so folgen bestehende Hypotheken dem  neuen Gesetze.  §  6  1  Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger kann gegen einen  Miteigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner (Zinser) ist, nur gel  -  tend gemacht werden, wenn sie auch ihm gegenüber erfolgt, und nur für  jenen Betrag für den er aus der Betreibung des Schuldners (Zinsers)  nicht bezahlt wurde.  §  7  1  Das Hypothekarprotokoll  und  die  Grundbücher und  alle  daherigen  Ausfertigungen, Nachträge, Eintragungen und Bescheinigungen werden  von der Notariatskanzlei besorgt.  2  Diese verwaltet nebstdem die im Staatsarchiv liegenden und künftig  einzulegenden Depositen von Wertschriften (Leibdinggülten, Kautionen,  Werttitel der Gemeinalpen etc.).  §  8  1  Die Gebühren für Eintragungen und Ausfertigungen von Grundpfandti  -  teln fallen in die Staatskasse.  2  Der Amtsnotar hat sich über die nötigen Kenntnisse und Eigenschaften  auszuweisen und eine Realkaution von Fr.  10'000 zu leisten und wird  auf gewissenhafte Erfüllung der durch Reglement oder Vereinbarung  ihm überbundenen Pflichten von Landammannamte beeidigt oder ins  Handgelübde genommen.  3  Der Amtsnotar ist dem Amtszwange und der Pflicht zur Übernahme  von Vormundschaften nicht unterworfen.  4  Seine Amtsführung ist durch den Regierungsrat in angemessenen Zwi  -  schenräumen einer Prüfung zu unterziehen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonalrechtliche Gült  §  9  1  Durch die Gült ist eine Liegenschaft für eine bestimmte Summe und  zwar für Hauptgut und Zins als Unterpfand eingesetzt.  §  10  1  Wird ein Teil des Unterpfandes expropriert, so hört auf dem enteigne  -  ten Teil jedes Grundpfandrecht auf.  2  Die Hypothekargläubiger haben aber ihrem Range nach und zwar vor  -  ab der Inhaber der ersten, sodann der zweiten Hypothek usw. Anspruch  auf den Expropriationsbetrag, welcher bei der Kantonalbank Nidwalden  zu deponieren und nach Ablauf der von der Gerichtskommission zu be  -  stimmenden, durch das Amtsblatt zu veröffentlichenden Einspruchsfrist  an die berechtigten Hypothekargläubiger, oder mangels Einsprachen,  an den Grundbesitzer auszuzahlen ist. Hypotheken, welche infolge Ex  -  propriation abbezahlt werden, sind zu löschen.  §  11  1  Sind Rieder oder Wälder mit einer Liegenschaft mitverpfändet, so ist  die Betreibung für übereingreifende Gültzinse da anzuheben, wo die  zinspflichtige Liegenschaft sich befindet. Der mitverpfändete Grundbe  -  sitz haftet in diesem Falle auch für die Zinse, für welche Betreibung  angehoben ist.  §  12  1  Die innerhalb der amtlichen Güterschatzung stehenden Gülten können  vom Schuldner sowohl, als vom Gläubiger von fünf zu fünf Jahren, auf  die Jahrzahl der Errichtung berechnet, gekündigt werden. Wenn Gülten  vor ihrem Datum hätten verschrieben werden sollen, so gilt für die Ablö  -  sung das Datum der Ausfertigung und nicht das angeblich frühere Da  -  tum.  2  Die Kündigung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten, nur auf den 11.  November des betreffenden Jahres erfolgen.  *  3–4  ...  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird   ein   Gebäude   von   der   Kantonalen   Sachversicherung   ausge  -  schlossen, können auf dem betreffenden Objekt haftende Gülten vom  Gläubiger jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten gekündigt werden, ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Ab  -  sätze 1 und 2.  *  §  13  1  Wenn der Schuldner nach erfolgter Kündigung die betreffende Gült  samt Zins vor Martini des betreffenden Jahres abzahlen will, so ist ihm  das gestattet; er hat aber in diesem Falle gleichwohl den Zins bis zum  folgenden Martini berechnet mit der Kapitalsumme zu entrichten.  2  Bei Rückzahlung von Gülten ist der volle Nennwert derselben (bei  Pfundgülten Pfd.  7 = Fr.  3 berechnet) ohne Rücksicht auf den vereinbar  -  ten Zins, samt den ausstehenden und allfällig laufenden Zinsen bis zum  Tage der Abzahlung und den allfälligen Betreibungskosten zu entrich  -  ten.  §  14  1  Wird eine Gült laut Gesetz zur Rückzahlung gekündet, deren zins  -  pflichtiges   Unterpfand   vor   dem   nächstfolgenden   Zahlungstermin   in  anderen Besitz übergeht, so ist dem neuen Liegenschaftserwerber da  -  von Mitteilung zu machen und die Kündigung im betreffenden Akte  vorzumerken. Der Gläubiger kann die Zahlung am neuen Besitzer for  -  dern und dieser tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Grundbe  -  sitzers hinsichtlich Rückzahlung und Eigentum der gekündeten Hypo  -  thek.  2  Bei der Ablösung gekündeter Gülten innert der amtlichen Güterschat  -  zung ist, sofern die Gült inzwischen in andere Hände übergegangen ist,  auf Verlangen die amtliche Bescheinigung richtig erfolgter Kündigung  demjenigen vorzuweisen, welcher die Gült dannzumal besitzt, bezw. in  Verwahrung hat.  3  Kommt eine gekündete Gült in anderen Besitz, so hat der bisherige  Besitzer oder der neue Erwerber von dem Besitzwechsel dem Gült  -  schuldner unverweilt Kenntnis zu geben.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15  1  Der Schuldner kann den Betrag der gekündeten Gült samt Zinsen auf  Verfallzeit dem Gültinhaber selbst aushändigen, bezw. aushändigen las  -  sen, oder aber unter Anzeige an den Gültinhaber bei der Kantonalbank  Nidwalden deponieren, wo der Gläubiger den Betrag gegen Abgabe der  gekündeten Gült kostenfrei zu Handen nehmen kann.  §  16  1  Wenn   eine   Gült   gemäss   Vorschrift   gegenwärtigen   Gesetzes   vom  Schuldner abbezahlt ist, so ist demselben der betreffende Gülttitel un  -  entsiegelt aushinzugeben.  §  17  1  Wird eine gemäss §12 gekündete Gült auf nächstfolgenden Zahlungs  -  termin nicht abbezahlt, so kann der Gültinhaber innert Monatsfrist für  Zins und Kapital und daherige Kosten Betreibung auf Grundpfandver  -  wertung anheben. Unterlässt er dieses, so bleibt die Gült in ihrem Ran  -  ge fortbestehen.  §  18  1  Gülten ausserhalb der amtlichen Güterschatzung können vom Schuld  -  ner ohne vorherige Kündigung auf beliebige Zeit abbezahlt werden. Im  Falle der Rückzahlung sind nebst dem Kapitalbetrag allfällig ausstehen  -  den verfallene Zinsen und der laufende Zins bis zum Tage der Abzah  -  lung dem Gläubiger zu entrichten.  2  Der Gläubiger kann Gülten ausserhalb der amtlichen Güterschätzung  gemäss § 12 kündigen.  *  §  19  1  Soll eine Gült in zwei oder mehrere Teile getrennt werden, so ist sol  -  ches sowohl am betreffenden Gültensatz oder Protokoll als auf dem ur  -  sprünglichen Gülttitel zu bemerken. Für den oder die auszuschreiben  -  den Teile sind besondere Titel zu errichten. Für den vordersten Teil der  Gült, der den ursprünglichen Vorgang behält, ist die alte Urkunde, mit  genannter Bemerkung versehen, beizubehalten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20  1  Bei jeder Handänderung von Liegenschaften, welche mit Hypotheken  belastet sind, hat der bisherige Besitzer dem neuen Erwerber eine ge  -  naue Zinsliste, oder ein Verzeichnis der darauf haftenden Hypotheken  mit Angabe der Eigentümer zu behändigen.  §  21  1  Wenn von einer Gült dreissig Jahre lang kein Zins bezogen oder gefor  -  dert werden, so ist dieselbe durch Verjährung erloschen.  2  Wenn ab einer Liegenschaft bis zur Gültenbereinigung der betreffen  -  den Gemeinde dreissig Jahr lang ohne Widerspruch für eine Gült der  Zins entrichtet worden, so hat der Liegenschaftsbesitzer die betreffende  Gült abzulösen.  3 Die Versicherung  §  22  1  Durch die Versicherung ist ein Grundstück für eine bestimmte Forde  -  rung oder Leistung mit oder ohne Zins verpfändet, in dem Sinne, dass  die versicherte Summe, sofern sie eine verfallene Barforderung decken  soll, sowohl vom Gläubiger gekündet, als auch vom Schuldner abbe  -  zahlt werden kann.  §  23  1  Verzisnsliche Versicherungen innerhalb oder ausserhalb der amtlichen  Güterschatzung sind unter Beobachtung einer dreimonatlichen Kündi  -  gungsfrist kündbar. Der Versicherungszins ist gleich dem Gültzins jähr  -  lich auf Martini (11.  November) fällig, sofern nicht ein anderes Zinsda  -  tum ausdrücklich bedungen und im Versicherungsakt enthalten ist. Wo  die Verzinsung der versicherten Summe nicht ausdrücklich bedungen,  oder bisher erfolgt ist, gilt dieselbe als unverzinslich. Für Kündigung und  Rückzahlung von Versicherungen gelten im übrigen die gleichen Vor  -  schriften, wie für die Gülten. (§12, Abs. 2, 3, 4; §13, Abs. 2; §14, 15,  17.)  2  Bei Versicherungen für Zahlungen, für die ein bestimmter Zahlungster  -  min vereinbart ist, hat eine vorherige Kündigung nicht stattzufinden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24  1  Wird eine Liegenschaft freiwillig verkauft oder veräussert, so haftet  nebst dem neuen Erwerber der bisherige Inhaber für die einer Ver  -  sicherung zu Grunde liegende Forderung noch sechs Monate, von dem  Zeitpunkt an, wo die betreffende Handänderung dem Versicherungsin  -  haber mitgeteilt wurde.  2  Wird der frühere Gutsinhaber innert dieser Frist betrieben, so bleibt  derselbe bis zum Schluss der Betreibung haftbar.  §  25  1  Ablösung und Besitzwechsel von Versicherungen oder von Teilen von  Versicherungen, müssen, um Gültigkeit zu haben, auf Angabe des bis  -  herigen Versicherungsinhabers oder auf Vorlage einer Bescheinigung  desselben, dass die Versicherung abbezahlt sei, bezw. einer dritten  Person zugeschrieben werden könnte, sowohl am Hypothekarprotokoll  resp. am betreffenden Gültensatz, als auf dem Versicherungsakt selbst  von der Hypothekarkanzlei vorgemerkt sein.  §  26  1  Eine Revision der Schatzung, mit verpfändeten Mobiliar, kann sowohl  vom Besitzer des Mobiliars, als auch von Seite eines Hypothekargläubi  -  gers, dem das Mobiliar mitverpfändet ist, anbegehrt werden. Das dahe  -  rige Verlangen ist beim Betreibungsamt zu stellen und die Kosten trägt  derjenige, welcher die Revision verlangt hat.  2  Wenn das Inventar durch den Gebrauch in Abgang kommt und durch  Neuanschaffungen ergänzt oder vermehrt wird, so treten Letztere als  Pfand an die Stelle der früheren Inventarstücke.  3  Dem Kreditor ist jederzeit gestattet, das Vorhandensein des in seiner  Hypothek mitverpfändeten Mobiliars an Ort und Stelle mit dem Betrei  -  bungsamte auf seine Kosten zu kontrollieren.  §  27  1  Geht das Pfandrecht an der Liegenschaft für eine versicherte Forde  -  rung infolge betreibungs- oder konkursamtliche Versteigerung des Un  -  terpfandes ganz oder teilweise verloren, so haftet der Schuldner für den  nicht gut gebotenen Teil als laufende Forderung persönlich und ist die  -  ser Teil im Konkursfall ohne weitere Anmeldung des Gläubigers gleich  den übrigen angemeldeten laufenden Schulden in V.  Klasse zu kollozie  -  ren.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.04.1900  29.04.1900  Erlass  Erstfassung  A 1900, 297  14.02.1933  14.02.1933  Ingress  geändert  A 1933, 50  29.04.1973  29.04.1973  § 12 Abs. 2  geändert  A 1973, 716  29.04.1973  29.04.1973  § 12 Abs. 3  aufgehoben  A 1973, 716  29.04.1973  29.04.1973  § 12 Abs. 4  aufgehoben  A 1973, 716  29.04.1973  29.04.1973  § 18 Abs. 2  geändert  A 1973, 716  27.04.1986  01.01.1987  § 12 Abs. 5  eingefügt  A 1986, 732  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.04.1900  29.04.1900  Erstfassung  A 1900, 297  Ingress  14.02.1933  14.02.1933  geändert  A 1933, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 29.04.1973
                            29.04.1973  geändert  A 1973, 716
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 29.04.1973
                            29.04.1973  aufgehoben  A 1973, 716
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4 29.04.1973
                            29.04.1973  aufgehoben  A 1973, 716
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 5 27.04.1986
                            01.01.1987  eingefügt  A 1986, 732
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 29.04.1973
                            29.04.1973  geändert  A 1973, 716  9