VERORDNUNG über die Berufs- und Weiterbildung
                            VERORDNUNG  über die Berufs- und Weiterbildung  (BWV)  (vom 20.  Dezember  2006  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  16 des Gesetzes vom 26.  November  2006 über die  Berufs- und Weiterbildung (BWG)  2   und Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsver  -  fassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: BERUFLICHE GRUNDBILDUNG
                            1.  Abschnitt:  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 4 Zweck und Zulassung
                            1  Möglichst viele Lernende, die den Weg über die Berufsbildung  einschlagen wollen, sollen direkt nach der obligatorischen Schulzeit eine  Lehrstelle finden, die ihren Fähigkeiten und ihren persönlichen Interessen  soweit als möglich entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer die allgemeine Schul  -  pflicht erfüllt hat und mindestens 15 Jahre alt ist. Über Ausnahmen  entscheidet das zuständige Amt  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Januar  2007. Die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung wird vom  Regierungsrat wie folgt in Kraft gesetzt (AB vom 1.  Juni  2007 und 11.  April  2008):a) Art.  7-  9, Art.  21, Art.  22, Art.  24, Art.  32 und Art.  39 Bst.  c auf den 1.  August  2007;b) Art.  1-6,  Art.  10, Art.  12, Art.  23, Art.  25-31, Art.  33-35, Art.  37 und Art.  38 auf den 1.  Januar  2008;c) Art.  13-20 auf den 1.  April  2008;d) Art.  36 auf den 1.  Juni  2008;e) Art.  11 und  Art.  39 Bst.  a und b auf den 1.  August  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Instrumente
                            Der Kanton sorgt für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung im Sinne  von Artikel  24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung  6  . Diese wird  namentlich wahrgenommen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betriebsbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anordnung und Auswertung von Zwischenqualifizierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auswertung der Qualifikationsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufsicht über die Qualitätssicherung der Berufsfachschule, der Betriebe  und der überbetrieblichen Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zwischenqualifikationen
                            1  In folgenden Fällen kann eine Zwischenqualifizierung angeordnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer  beruflichen Grundbildung gefährden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
                            Das zuständige Amt  7   kann Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis oder  von überbetrieblichen Kursen zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente  verpflichten oder Massnahmen zur Qualitätssicherung anordnen, wenn das  Bildungsangebot mangelhaft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auskunftspflicht
                            Die Anbieter der beruflichen Grundbildung haben der Aufsichtsbehörde die  erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzu  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 8 Ungleichgewicht auf dem Markt
                            Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbil  -  dung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht eingetreten, trifft der Kanton  im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung.  Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur  Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Berufsvorbereitungsschule
                            1  Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf eine Berufsvorbereitungs  -  schule (BVS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BVS richtet sich an Jugendliche, die den Anforderungen der Berufsbil  -  dung in schulischer, sozialer oder persönlicher Hinsicht noch nicht entspre  -  chen. Sie fördert insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit und  gleicht Ausbildungsrückstände aus, um den Lernenden den Einstieg in die  Berufsbildung zu erleichtern.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme in die BVS erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Es  besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die BVS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnah  -  meverfahren der BVS in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6a 10 Weitere Massnahmen
                            Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um den Einstieg in die beruf  -  liche Grundbildung zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Unterstützung der Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 a) allgemein
                            1  Das zuständige Amt  11   berät Lernende bei entsprechendem Bedarf,  namentlich bei Problemen zwischen den Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar  2023 (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Lernende mit besonderen Bedürfnissen
                            1  Als Lernende mit besonderen Bedürfnissen gemäss dieser Verordnung  gelten Lernende, die eine Attestbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende mit besonderen Bedürfnissen erhalten eine fachkundige indivi  -  duelle Begleitung, wenn trotz ihrer zumutbaren Anstrengungen der  Bildungserfolg ernsthaft gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um Lernende mit beson  -  deren Bedürfnissen zu unterstützen.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Unterstützung der Lehrbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beratung der Lehrbetriebe
                            1  Das zuständige Amt  13   berät die Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde  bei entsprechendem Bedarf, namentlich bei der Schaffung neuer Lehrstellen  und bei Problemen zwischen den Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 14 Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen
                            und Berufsbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton unterstützt Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde, indem er  für ein ausgewogenes Angebot an Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildne  -  rinnen und Berufsbildner sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung genügender Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen  und Berufsbildner organisiert das zuständige Amt  15   Kurse oder schliesst  entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss  Vorgaben der Bundesgesetzgebung zu besuchen. Das zuständige Amt  16  kann in begründeten Fällen eine Befreiung vom Kursbesuch bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Grundsatz
                            Der Kanton führt eine Berufsfachschule, in der die allgemeine und berufs  -  kundliche schulische Bildung angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufgaben des Regierungsrats
                            Der Regierungsrat nimmt im Bereich der Berufsfachschule folgende  Aufgaben wahr. Er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt fest, für welche Berufe der Berufsfachschulunterricht im Kanton Uri  angeboten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet über die Anzahl der Klassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt eine Schulkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt auf Antrag der Schulkommission die Rektorin oder den Rektor an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bestimmt die Anzahl der Lektionen, die für die Schulleitungs- und  Spezialaufgaben zur Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  verdeutlicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Auftrag der  Berufsfachschule und erteilt dieser die Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Organe
                            Organe der Berufsfachschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schulkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Konferenz der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Schulkommission
                            1  Die Schulkommission setzt sich aus Vertretungen der Organisationen der  Arbeitswelt jener Berufsgruppen zusammen, die an der kantonalen Berufs  -  fachschule ausgebildet werden. Sie kann durch weitere Mitglieder ergänzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission sorgt dafür, dass die Berufsfachschule ihren Auftrag  gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Regie  -  rungsrats erfüllt. Sie hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorin oder den Rektor zu beaufsichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Koordination der Schulzielsetzungen mit den Bedürfnissen der  Arbeitswelt zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Reglement über den Schulbetrieb zu erlassen;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Rahmen dieser Verordnung die Organisation der Schulleitung zu  bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors die Schulleitungsmitglieder  anzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  auf Antrag der Schulleitung die Lehrpersonen und mit Ausnahme der  Abwarte das Verwaltungspersonal anzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Leistung der Rektorin oder des Rektors zu beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Qualitätssicherungssystem zu beaufsichtigen und die Qualitätsent  -  wicklung zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der zuständigen Direktion  17   den jährlichen Voranschlag für die Berufs  -  fachschule zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission kann einzelne Aufgaben an die Schulleitung über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Schulleitung
                            1  Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und nimmt mit  beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors richtet sich nach  jenem der kantonalen Angestellten.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 b) Aufgaben und Umfang
                            1  Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und admi  -  nistrative Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach  aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lehrpersonen zu beaufsichtigen und deren Leistungen zu beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen allfällige Spezialaufgaben zuzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schule zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufgaben wahrzunehmen, die ihr von der Schulkommission zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Konferenz der Lehrpersonen
                            1  Der Konferenz der Lehrpersonen gehören alle an der Berufsfachschule  unterrichtenden Lehrpersonen an. Sie wird durch die Schulleitung organi  -  siert und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz ist bei Fragen des Schulbetriebes und der Weiterentwick  -  lung der Schule anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz wählt eine Lehrperson, die mit beratender Stimme an den  Sitzungen der Schulkommission teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 19 Lehrpersonen
                            Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personal  -  verordnung  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Lernende
                            1  Die Schulkommission und die Schulleitung sorgen dafür, dass Lernende  vor wichtigen Entscheiden, die sie betreffen, angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden können sich zu einer Organisation zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Rechte und Pflichten der Lernenden
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das insbesondere die Rechte  und Pflichten der Lernenden, den Urlaub, die Absenzen und Disziplinar  -  massnahmen sowie die entsprechenden Zuständigkeiten regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Disziplinarmassnahmen können Lernende von der Schule  gewiesen, die Genehmigung des Lehrvertrages widerrufen und Ordnungs  -  bussen verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 2.4211  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lern  -  orte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 21 Unterstützung der Bildung von Trägerschaften
                            1  Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für  ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren  dritten Lernorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zur Bildung von neuen Trägerschaften für überbetrieb  -  liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Beiträge an überbetriebliche Kurse
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit Organisationen der Arbeitswelt für die  Durchführung von überbetrieblichen Kursen innerhalb des Kantons Leis  -  tungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährt Beiträge von maximal 50  Prozent an die Vollkosten  der überbetrieblichen Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Leis  -  tungen. Er kann Pauschalen einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Eidgenössische Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Berufsmaturitätsschule
                            1  Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf eine Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnah  -  meverfahren der Berufsmaturitätsschule in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Lehrwerkstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Lehratelier für Bekleidungsgestaltung Uri
                            1  Der Kanton unterstützt das Lehratelier für Bekleidungsgestaltung Uri durch  jährliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat schliesst mit dem Träger des Lehrateliers eine Leis  -  tungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: HÖHERE BERUFSBILDUNG
Artikel 25 Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
                            1  Die Kantonale Berufsfachschule, Berufsverbände und weitere Bildungsin  -  stitutionen können Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und  höhere Fachprüfungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt im Rahmen von Schulgeldvereinbarungen keine einheitliche  Lösung für die Abgeltung des Besuches von ausserkantonalen Angeboten  zustande, kann der Regierungsrat Beiträge an die Kursbesuche  beschliessen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen  Ausgaben zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a 22 Bergheimatschule Gurtnellen
                            1  Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf an der Bergheimatschule  Gurtnellen Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung zur  Bäuerin/dipl. bäuerlichem Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet, ab welcher Anzahl Interessentinnen und  Interessenten entsprechende Kurse durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ALLGEMEINE UND BERUFSORIENTIERTE
                            WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Allgemeine Weiterbildung
                            a) Förderung durch den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert diejenigen Angebote, an denen ein besonderes öffentli  -  ches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht oder  nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere Beiträge ausrichten und stellt Räume sowie Infra  -  strukturen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von besonderem öffentlichem Interesse sind Angebote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche den gesellschaftli  -  chen Zusammenhalt und Wandel betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Qualitätsentwicklung und zur Förderung von Innovationen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch LRB vom 1.  Februar  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom 10.  Februar  2017).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton fördert die Information und Koordination in der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 b) Förderung durch die Gemeinden
                            1  Die Gemeinden stellen für Weiterbildungsangebote gemäss Artikel  16 des  Gesetzes über Schule und Bildung nach Möglichkeit öffentliche Räumlich  -  keiten zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Berufsorientierte Weiterbildung
                            1  Der Kanton fördert die berufsorientierte Weiterbildung durch Information  und Beiträge. Er kann Räume für die Weiterbildung zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter  Weiterbildung, indem er der kantonalen Berufsfachschule einen entspre  -  chenden Auftrag erteilt oder mit Dritten Leistungsvereinbarungen absch  -  liesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätssicherung und Zertifizie  -  rung der Weiterbildung durch Mitwirkung, Information und Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BERUFS-, STUDIEN- UND LAUFBAHNBERATUNG
Artikel 29 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst
                            1  Der Kanton führt einen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst.  Dieser informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess  beteiligte Dritte im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbil  -  dung, des Studiums, der Laufbahnplanung und der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst unterstützt die  Klassen der Oberstufe und der Kantonalen Mittelschule bei der Vorberei  -  tung auf die Berufs- und Studienwahl. Er unterhält ein Informationszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet mit den Bildungspartnern und den kantonalen Stellen  zusammen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen  dürfen keine Beratungs- und Abklärungsergebnisse an Dritte weitergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und  Informationsleistungen. Der Regierungsrat kann Dienstleistungen aus dem  Bereich des erweiterten Angebots kostenpflichtig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar  2023 (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: GEBÜHREN, SCHUL- UND KURSGELDER,
                            REISEKOSTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Gebühren
                            1  Soweit das Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen nicht Gebüh  -  renfreiheit vorschreiben, kann der Kanton Gebühren für Zulassungs-, Aner  -  kennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie für Verfahren  zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung, das  Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Materialkosten und Raummieten, die bei Qualifikationsverfahren anfallen,  werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren nach Absatz  1 in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Schul- und Kursgelder
                            1  Soweit das Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen nicht unent  -  geltlichen Unterricht vorsehen, erhebt der Kanton für berufsorientierte  Weiterbildung an der Kantonalen Berufsfachschule und Vorbereitungs  -  kursen für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere  Fachprüfungen sowie für Bildungsangebote für Berufsbildnerinnen und  Berufsbildner Schul- und Kursgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  32  24
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: AUFSICHT, ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 33 Aufsicht
                            Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Berufs- und Weiterbildung  aus. Die direkte Aufsicht ist Sache des zuständigen Amts  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben durch VA vom 17.  Mai  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008 (AB  vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Organisation
                            Die Organisation der Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem  Gesetz über Schule und Bildung, nach dieser Verordnung und nach den  Organisationsvorschriften, die der Regierungsrat erlässt.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Zuständigkeit
                            Soweit weder das Gesetz über Schule und Bildung noch diese Verordnung  oder darauf gestützte Reglemente des Regierungsrats etwas anderes  bestimmen, ist es Sache des zuständigen Amts, Verfügungen nach dem  Gesetz über Schule und Bildung sowie nach dieser Verordnung und der  darauf gestützten Reglemente zu treffen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Berufsbildungskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsbildungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie berät den Regierungsrat und die zuständige Direktion  28   in wichtigen  Fragen der Berufs- und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie schlägt dem Regierungsrat Massnahmen zur Verbesserung oder  zum Erhalt der Qualität und des Angebotes in der Berufs- und Weiterbil  -  dung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsbildungskommission ist vom Regierungsrat und der zuständigen  Direktion  29   vor wichtigen Entscheiden, welche die Berufs- und Weiterbildung  betreffen, anzuhören. Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
                            Artikel  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Schulleitung, der Schulkommission und des  zuständigen Amts  30   kann innert 20  Tagen bei der verfügenden Behörde  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar  2023 (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss gemäss LRB vom 16.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar  2023 (AB vom 25.  November  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde nach den  Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  31   ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die notwendigen Reglemente. Darin regelt er insbesondere die  Genehmigung des Lehrvertrages, die Erteilung und den Entzug der  Bildungsbewilligung, das Verfahren bei der fachkundigen individuellen  Begleitung, die Qualifikationsverfahren und das Ausstellen von Ausweisen  und Titeln, die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge, das  Beitragsverfahren sowie weitere Bereiche, für die diese Verordnung ein  Reglement vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38a 32 Übergangsbestimmung
                            1  Bei entsprechendem Bedarf führt der Kanton bis zum Inkrafttreten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11 die Kaufmännische Berufsschule Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die rechtlichen Bestimmungen über die Berufsfachschule finden sinnge  -  mäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kaufmännischen Berufs  -  schule Uri vom Kaufmännischen Verein Uri in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnung vom 30.  Juni  1971 über die landwirtschaftliche Ausbildung  33  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung vom 14.  November  1990 über das berufliche Bildungswesen  (VBB)  34  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kreditbeschluss zur Übernahme des Betriebsdefizits des Vereins  «Damenschneiderinnen-Atelier Uri».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Eingefügt durch LRB vom 26.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   RB 60.1121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   RB 70.1112  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schritt  -  weise in Kraft setzen  35  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Artikels  11 treten frühestens auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August  2009 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Arthur Zwyssig  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung wird vom Regierungsrat wie folgt in  Kraft gesetzt (AB vom 1.  Juni  2007 und 11.  April  2008):a) Art.  7-9, Art.  21, Art.  22, Art.  24,  Art.  32 und Art.  39 Bst.  c auf den 1.  August  2007;b) Art.  1-6, Art.  10, Art.  12, Art.  23,  Art.  25-31, Art.  33-35, Art.  37 und Art.  38 auf den 1.  Januar 2008;c) Art.  13-20 auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2008;d) Art.  36 auf den 1.  Juni  2008;e) Art.  11 und Art.  39 Bst.  a und b auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14