Kaminfegertarif
                            Stand: 1. Januar 2016   1  Kaminfegertarif  vom 07. Dezember 1998  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  in Ausführung von Art. 24 des Ge  setzes vom 29. April über den F  euer-  schutz,  beschliesst:  I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfeg  ers  für seine Reinigungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger vo  n der  zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschlies  slich  der  mit  dieser  Aufgabe  verbundenen  Meldung  von  feuerpolizeilich  en  Mängeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Reinigungsmethode
                            Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche  unter den gegebenen Umständen eine   fachgemässe Reinigung gewähr  -  leistet.  In besonderen Fällen k  ann die zuständige Behörde die Reinigungs  -  methode vorschreiben.  II.   ENTSCHÄDIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bemessung der
                            Entschädigung  Die Entschädigung für Kaminfegerar  beiten bemisst sich nach Vorg  a-  bezeiten und Grundtaxe oder nach  effektivem Zeitaufwand und Gru  nd-  taxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaminfegertarif  2  Der  Stundenansatz  wird  von  der  ka  ntonalen  Behörde  für  Meister,  Gesellen und Lehrlinge festgelegt.  Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich,  ob  die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling au  sgeführt  wird.  Hinzu kommen allfällige S  onderkosten gemäss § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tarif nach Vorgabezeit
                            1. Grundsatz  Mit der Vorgabezeit we  rden die objektbezogen  en Reinigungskosten  einschliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Masch  i-  nen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnit  tli-  chen Zeitaufwand bei einem  normalen Verschmutzungsgrad.  Beratung,  Inkasso  sowi  e  allfällige  Feuerpol  izeimeldungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 sind darin e ingeschlossen.
§ 6 2. Ausnahme
                            Wird die Vorgabezeit aus Gründen  , die in der Anlage liegen, um  mehr  als 20 %, mindestens aber 10 Min  uten über- oder unterschritten,   so ist  nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (§ 7 und  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tarif nach Aufwand
                            Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskost  en  nach Zeitaufwand je Person im Objekt für die Arbeiten an der Fe  ue-  rungsanlage, einschliesslich Ber  atung und Inkasso sowie allfäll  ige Feu-  erpolizeimeldungen gem  äss § 2 abgegolten.  Der Tarif nach Aufwand darf nur  für Arbeiten angewendet werden,   für  die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (§ 5 und 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundtaxe
                            Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche   dem  einzelnen  Reinigungsobjekt  nicht  direkt  zugerechnet  werden  könn  en  (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige,  Arbeitsvorbereitung und Arbeits  anwei-  sungen,  Feuerpolizeirapportwesen,  Bereitstellen  und  Versorgen  d  er  Geräte,  Fahrzeuge,  Wer  kzeuge und Maschinen, Abrechnung Arbeits-  pausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamt-  arbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaminfegertarif  Stand: 1. Januar 2016  3  Die Grundtaxe darf nur einmal je   selbständigen Haushalt verrech  net  werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gl  eichen  Arbeitsgang  gereinigt  werden,  be  trägt  die  Grundtaxe  fünf  Minute  n  je  Wohnung, mindestens ab  er 15 Minuten je Haus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusatzarbeiten; Grundsatz
                            Zusatzarbeiten  dürfen  nur  mit  dem  Einverständnis  von  Eigentümer  ,  Mieter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind f  reiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Alkalische Heizkesselreinigung
                            Die alkalische Heizkesselreinigu  ng, die aus Umweltschutz- und E  ner-  giespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit d  em  Anlagebesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besondere Fälle
                            Für Arbeiten ausserhalb des orde  ntlichen Turnus oder des zugete  il-  ten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.  Bei Reinigungsarbeiten in Siedlu  ngen abseits von mit Motorfahrz  eu-  gen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nac  h  Aufwand berechnet werden. Die au  fgewendete Zeit ist auf die ger  einig-  ten Objekte im Verhältnis aufzut  eilen. Dasselbe gilt für allfäl  lige Fahr-  bewilligungsgebühren u  nd Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unmöglichkeit der Reinigung
                            Kann die ordentlich angekündigte  Reinigung aus Ve  rschulden des  Ei-  gentümers  oder  des  Mieters  nicht    erfolgen,  kann  die  Grundtaxe  v  er-  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Überzeit
                            Für  vom  Kunden  angeforderte  Arbeiten  ausserhalb  der  ordentliche  n  Arbeitszeit sind über  die tarifmässig berechneten Taxen hinaus  folgende  Zuschläge zu entrichten:  Überzeit  (18.00 - 20.00, 06.00 - 07.00 Uhr)  + 25 %  Samstags- und Nachtarbeit (20.00 - 06.00 Uhr)  + 50 %  Sonntagsarbeit  + 100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaminfegertarif  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sonderkosten
                            Gesamtarbeitsvertraglich  vereinb  arte  und  von  der  zuständigen  Be  -  hörde  anerkannte  Sonderentschädig  ungen  für  spezielle  Arbeiten  (  wie  Einsteigen in Kessel) dürfen zu  sätzlich verrechnet werden.  Das für die Reinigung benötigte  Verbrauchsmaterial ist im Stund  en-  ansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezoge-  nen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und d  er-  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnungsstellung
                            Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten   Arbeits-  rapport  auszuhändigen.  Dieser  enthält  den  Zeitaufwand,  den  Rech  -  nungsbetrag und die Gr  undsätze des Tarifs.  III.   VOLLZUG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vollzug
                            Die zuständige Behörde kann für  die Anwendung dieses Tarifes We  i-  sungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtspflege
                            Beanstandungen von Rec  hnungen, die aufgrund dieses Tarifes ge-  stellt worden sind, können innert 20 Tagen seit der Rechnungsst  ellung  dem Amt für Feuerschutz unter Beilage der Rechnung zwecks Überp  rü-  fung und Schlichtung von Strei  tigkeiten einger  eicht werden.  Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.  IV.   SCHLUSSBESTIMMUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.   Er ist  im Amtsblatt zu veröffentlichen  und in die Geset  zessammlung auf  zu-  nehmen.  Der Kaminfegertarif vo  m 12. Dezember 1994   ist aufgehoben.  ___________________  1    A 1998, 2267  2    A 1994, 2563