VERORDNUNG über den Straf- und Massnahmenvollzug
                            VERORDNUNG  über den Straf- und Massnahmenvollzug  (VSMV)  (vom 20.  Dezember  2006  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2   und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 3
                            ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an  Erwachsenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt sinngemäss für Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft,  soweit dies mit dem Haftzweck vereinbart ist und die Schweizerische Straf  -  prozessordnung  4   keine abweichenden Vorschriften enthält.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Übergeordnetes Recht
                            Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmen  -  vollzug sowie die Vorschriften des Konkordats über den Vollzug von Strafen  und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem  Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz  6   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Januar  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.9324  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übt die Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und  Massnahmenvollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als  Beschwerdeinstanz bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständige Direktion
                            1  Der zuständigen Direktion  7   obliegt der Straf- und Massnahmenvollzug. Sie  erfüllt alle Aufgaben, die das StGB und die Schweizerische Strafprozessord  -  nung  8   der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde überträgt und die  das kantonale Recht nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zuweist. Sie  prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen und  beurteilt Einreden der Vollstreckungsverjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die endgültige Entlassung nach Artikel  62b Absatz  2 StGB zu verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen nach Artikel  62c Absatz  1 StGB aufzuheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Gericht zum Entscheid über den Vollzug der Reststrafe Mitteilung  zu machen (Art.  62c Abs.  2 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen, wenn sie bei  Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des  Erwachsenenschutzes für angezeigt hält (Art.  62c Abs.  5 StGB);  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Gericht gemäss Artikel  62c Absatz  6 StGB zu beantragen, eine  stationäre therapeutische Massnahme vor oder während des Vollzugs  aufzuheben und durch eine andere zu ersetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Prüfung der Entlassung aus dem Vollzug oder der Aufhebung der  Massnahme gemäss Artikel  62d StGB vorzunehmen und den unab  -  hängigen Sachverständigen nach Artikel  62d Absatz  2 StGB zu  bestellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  gemäss Artikel  63 Absatz  3 StGB zu verfügen, dass der Täter vorüber  -  gehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018;  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lanten Behandlung geboten ist. Die Bestimmungen über die notwendige  Verteidigung (Art.  130 StPO) sind vorbehalten;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die ambulante Behandlung fort  -  zusetzen oder aufzuheben ist (Art.  63a Abs.  1 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  nach Artikel  64b Absatz  1 StGB auf Gesuch hin oder von Amtes wegen  zu prüfen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen  werden kann und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu  -  tische Behandlung gegeben sind;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  dem Gericht die Änderung der Sanktion im Sinne von Artikel  65 StGB zu  beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren (Art.  79a  StGB);  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die elektronische Überwachung anzuordnen (Art.  79b StGB);  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die bedingte Entlassung zu verfügen (Art.  86 StGB);  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  weitere Aufgaben der Strafbehörden zu vollziehen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Straf- und Massnahmenvollzug der zuständigen Amtsstelle  16  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuständige Amtsstelle
                            Die zuständige Amtsstelle  18   zieht Bussen und Geldstrafen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018;  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018;  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018;  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Aufgehoben durch LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Gemeinnützige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Direktion  19   ist für die Gewährung der Vollzugsform der  gemeinnützigen Arbeit zuständig (Art.  79a StGB).  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt, welche Einrichtungen für den Vollzug der gemeinnützigen  Arbeit zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab. Diese  bezeichnet eine Person, die innerhalb des Einsatzbetriebes für die Leitung  und Überwachung der Arbeit verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der  gemeinnützigen Arbeit unverzüglich der zuständigen Direktion  21   und  bescheinigt die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kosten und Haftung
                            1  Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Leistung  der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung,  den Arbeitsweg und die Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schäden, die die verurteilte Person im Rahmen der gemeinnützigen  Arbeit schuldhaft verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der beste  -  henden Versicherungen. Er kann auf die verurteilte Person zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von  Unfällen, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Normalvollzug von  Freiheitsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn keine besondere Vollzugsform möglich ist, verbüsst die verurteilte  Person die Freiheitsstrafe im Normalvollzug (Art.  77 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugsanstalt statt, wenn die  beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeit zur Vermeidung einer  Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit  ausreicht. In den übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlos  -  sene Vollzugsanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen  Anstalt eingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Halbgefangenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Direktion  22   prüft auf Gesuch der verurteilten Person die  Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft (Art.  77b StGB).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt in ihrer Verfügung über den Vollzug in der Form der Halbgefan  -  genschaft die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskosten  -  anteil und den Vollzugskostenvorschuss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft nicht erfüllt, ordnet die  zuständige Direktion  24   den Normalvollzug an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Kosten
                            1  Die verurteilte Person, die ihre Strafe in der Form der Halbgefangenschaft  verbüsst, hat für die vermehrten Umtriebe einen Beitrag zu leisten. Der in  der Vollzugsverfügung festgelegte Vollzugskostenvorschuss ist vor dem  Strafantritt zu leisten, der Restbetrag wird am Vollzugsende in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist  Sache der verurteilten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache der verur  -  teilten Person. An den Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsan  -  stalt abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Widerruf und Vollzug der Reststrafe
                            1  Die zuständige Direktion  25   widerruft die Bewilligung für den Vollzug in der  Form der Halbgefangenschaft, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft weggefallen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die verurteilte Person die Vollzugsbedingungen, insbesondere die  verfügten Antrittszeiten, nicht einhält oder unter Einfluss von Alkohol  oder Betäubungsmitteln einrückt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die inhaftierte Person sich in der Vollzugsanstalt nicht wohl verhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle des Widerrufs ordnet die zuständige Direktion  26   die Verbüssung  der Freiheitsstrafe oder der Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Elektronische Überwachung  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 28 Gesuch und Entscheid
                            1  Die zuständige Direktion  29   prüft auf Gesuch der verurteilten Person hin die  Voraussetzungen der elektronischen Überwachung (Art.  79b StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt in ihrer Verfügung über die Gewährung der elektronischen Über  wachung die Vollzugsmodalitäten sowie den zu bezahlenden Vollzugskos  -  tenanteil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  Arbeits- und Wohnexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Direktion  32   entscheidet über die Zulassung zum Arbeits-  und Wohnexternat (Art.  77a StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt, wer die verurteilte Person im Wohnexternat betreut und über  -  wacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer des Arbeitsexternats ist im Vollzugsplan im Rahmen der  Anstaltsordnung nach den individuellen Verhältnissen festzulegen (Art.  75  Abs.  3 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kosten
                            Im Arbeitsexternat wird der verurteilten Person der Arbeitslohn gutge  -  schrieben. Daraus hat sie sich an den Vollzugskosten zu beteiligen (Art.  380  Abs.  2 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Widerruf
                            1  Die zuständige Direktion  33   widerruft die Bewilligung der Versetzung in das  Arbeits- und Wohnexternat, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die verurteilte Person die Anstaltsordnung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsanstalt meldet der zuständigen Direktion  34  , wenn Widerrufs  -  gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Aufgehoben durch LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Aufgehoben durch LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Unterabschnitt:  Bussen und Geldstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Amtsstelle  35   bestimmt bei Bussen und Geldstrafen die  Zahlungsfrist und gestattet Ratenzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen  und leitet die Betreibung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt Antrag auf Haftumwandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen  Amtsstelle  36   von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl Mitteilung  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Massnahmenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Verwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Zuständigkeiten
                            1  Die zuständige Direktion  38   vollzieht die vom Gericht angeordnete Verwah  -  rung (Art.  64 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Verwah  -  rung und trifft den entsprechenden Entscheid (Art.  64a Abs.  1 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel  64a Absatz  3 StGB erfüllt, stellt  sie dem Gericht Antrag auf Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Fachkommissionen
                            Die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats  39   beurteilt auf Antrag der  zuständigen Direktion  40   die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäte  -  rinnen und gibt Empfehlungen ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Aufgehoben durch LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   RB 3.9324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin  von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, wenn  Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz  Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung  gezogen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Bezug auf die Vollzugsplanung, die Wahl des Vollzugsortes, die  Therapien oder die Urlaube.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Stationäre therapeutische  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Direktion  41   vollzieht stationäre therapeutische Mass  -  nahmen (Art.  59 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang  mit der Massnahme, soweit sie nicht den Gerichten vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, entlässt die  zuständige Direktion  42   die verurteilte Person bedingt aus dem Massnahmen  -  vollzug und setzt die Probezeit gemäss Artikel  62 StGB an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist aufgrund des Verhaltens der bedingt entlassenen Person während der  Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass sie eine Tat im Sinne von Artikel  64  Absatz  1 StGB begehen könnte, beantragt die zuständige Direktion  43   dem  Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Mitwirkungspflicht
                            Die verurteilte Person hat beim Massnahmenvollzug mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Ambulante Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Direktion  44   vollzieht ambulante Massnahmen mit Strafauf  -  schub (Art.  63 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ambulante Massnahmen während des Freiheitsentzugs vollzieht die  zuständige Direktion  45   in Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  46   legt gestützt auf das zu vollziehende Urteil das  zu erreichende Massnahmenziel und die Vollzugsinstitution fest. Sie holt bei  der therapeutischen Fachperson die Berichte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügt die zuständige Direktion  47   zur Einleitung der ambulanten Behand  -  lung eine stationäre Massnahme nach Artikel  63 Absatz  3 StGB, sind die  Bestimmungen über die notwendige Rechtsverbeiständung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  201a der Strafprozessordnung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Therapeutische Fachperson und Mitwirkungspflicht
                            1  Wurde der verurteilten Person Strafaufschub gewährt, bestimmt die  zuständige Direktion  48   die geeignete therapeutische Fachperson. Die verur  -  teilte Person hat bei der Bestimmung der Fachperson mitzuwirken, nament  -  lich indem sie der Vollzugsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person hat während des Vollzugs erreichbar zu sein. Sie  teilt der zuständigen Direktion  49   den Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeits  -  platzes unaufgefordert und ohne Verzug mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen,  ist in der Regel das bestehende Angebot der Vollzugsanstalt zu nutzen.  Ausnahmen können von der zuständigen Direktion  50   in Absprache mit der  Vollzugsanstalt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Andere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 51 Berufsverbot
                            1  Die zuständige Direktion5 vollzieht das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayon  -  verbot (Art.  67, 67a, 67b, 67c, 67d StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie versorgt die betroffenen Behörden mit den notwendigen Mitteilungen  und Vollzugsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann für die Überwachung des Verbots gemäss Artikel  67b StGB die  elektronische Überwachung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Fahrverbot
                            1  Die zuständige Direktion  52   vollzieht das vom Gericht ausgesprochene  Fahrverbot (Art.  67e StGB).  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie meldet den Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises der  zuständigen Amtsstelle  54  , welche die Eintragung im Fahrberechtigungs  -  register vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen  und freiheitsentziehenden Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Übermittlung der Urteile und Strafakten
                            1  Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen  Amtsstelle  55   von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl unverzüg  -  lich schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von der Umwandlung von  Strafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen der zuständigen Amtsstelle  56   die Strafakten auf Anfrage hin zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Einweisung
                            1  Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sowie bei Massnahmen ist  der Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft sofort, im Übrigen in der Regel  binnen drei Monaten anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  57   bestimmt die Vollzugsanstalt und weist die  verurteilte Person zum Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer  freiheitsentziehenden Massnahme ein. Sie erlässt eine Einweisungsverfü  -  gung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und  Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einweisungsverfügung enthält unter anderem das Urteil, die Vollzugs  -  einrichtung, die Vollzugsdaten, besondere Anordnungen und die Rechtsmit  -  telbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Aufgehoben durch LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Unterbruch des Vollzugs
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion  59   auf schriftliches  Gesuch hin den Vollzug unterbrechen (Art.  92 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Aufschub des Vollzugs können Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Vollzugsplan
                            1  Die zuständige Direktion  60   sorgt dafür, dass zusammen mit den Gefan  genen ein Vollzugsplan erstellt wird (Art.  75 Abs.  3 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzugsplan ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Anstaltsordnung
                            Die Gefangenen sind der Anstaltsordnung der Vollzugseinrichtung und den  Richtlinien des Strafvollzugskonkordats  61   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Verlegung
                            Die zuständige Direktion  62   kann die verurteilte Person zur Fortsetzung des  Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik  oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr  Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies  erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Urlaub
                            1  Die zuständige Direktion  63   kann der verurteilten Person begleiteten oder  unbegleiteten Urlaub gewähren (Art.  84 Abs.  6 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Befugnis zur Gewährung von Urlaub an die Leitung der Voll  -  zugseinrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Arbeit
                            1  Die verurteilte Person im Normalvollzug ist zur Arbeit verpflichtet, soweit  die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   RB 3.9324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitseinsatz kann ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet werden, wenn  die Voraussetzungen des Arbeitsexternats erfüllt sind (Art.  81 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die geleistete Arbeit erhält die verurteilte Person ein angemessenes  Entgelt oder eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt  die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung  und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats  64  über den Verdienstanteil (Pekulium). Sie legt die Art der Auszahlung oder  der Gutschrift fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften über die Verwendung des Entgelts  oder der Vergütung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Strafunterbruch und Entlassung
                            1  Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen  auf unbestimmte Dauer erfolgen gestützt auf eine Verfügung der zustän  -  digen Direktion  65  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsanstalt teilt der Vollzugsbehörde die Entlassung und den  neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Bewährungshilfe
                            1  Die zuständige Amtsstelle  66   nimmt die Aufgabe der Bewährungshilfe wahr  (Art.  93 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Bewährungshilfe tätigen Personen können die Akten der Straf-  und Erwachsenenschutzbehörden einsehen.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Soziale Betreuung
                            Die zuständige Direktion  68   stellt für die Dauer des Strafverfahrens und des  Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch  genommen werden kann (Art.  96 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   RB 3.9324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Fassung gemäss LRB vom 6.  September  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 15.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Kanton. Zu  diesen Kosten zählen auch die Nebenauslagen, wie jene für ärztliche und  dringende zahnärztliche Behandlungen sowie Leistungen in einer Anstalt,  die nicht im Pflegegeld inbegriffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person hat sich in angemessener Weise an den Kosten des  Straf- und Massnahmenvollzugs zu beteiligen (Art.  380 Abs.  2 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten unter  verschiedenen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von der  verurteilten Person zu tragenden Kostenanteile haben die verurteilte  Person, die Steuerbehörden und die Wohnsitzgemeinde kostenlos mitzu  -  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen der zuständigen Direktion  69   nach dieser Verordnung können  mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsbeschwerden gegen die Anordnung von Sicherheitsmass  -  nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 12.  Dezember  1979 über die Halbgefangenschaft und  den tageweisen Strafvollzug  71  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 7.  April  1927 über das Schutzaufsichtsamt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verordnung vom 13.  Dezember  2000 über die Strafvollzugsform der  gemeinnützigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   RB 3.9321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  73  .  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Arthur Zwyssig  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB vom 27.  April  2007).  15