Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen
                            Stand: 1. August 2014  Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen  vom 12. November 2010  1  Die Konferenz der Kantonalen  Justiz- und Polizeidirekto-  rinnen und -direktoren ver  abschiedet folgenden Konkor-  datstext:  I.        ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses  Konkordat  regelt    das  Erbringen  von  Sich  erheitsdienstleistungen  durch Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt kantonalen Rechts
                            Für  das  Erteilen  von  Bewilligungen  und  hinsichtlich  der  Pflichten  der  Bewilligungsinhaberinnen  und  -inhaber  können  die  Kantone  strengere  Regelungen  vorsehen,  soweit  dies  mit  dem  Binnenmarktgesetz  vom  6. Oktober 1995  und  mit  dem  Frei  zügigkeitsabkommen  vom  21.  Juni  1999 vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            In diesem Konkordat gelten als  a)    Sicherheitsdienstleistungen:    fol  gende  Tätigkeiten,  unter  Vorbehalt  von Abs. 2:  1.    Kontroll-  und  Aufsichtsdienste,  namentlich  Zutrittskontrollen  einschliesslich  Türsteherdienst,    Sicherheits-Assistenzdienste  (Steward-Dienste),  Absperrdie  nste  sowie  Fahr  zeug-  und  Ef-  fektenkontrollen;  2.     Verkehrsdienste,  namentlich  Verkehrsregelung  auf  Strassen  und Plätzen sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs;  3.    Bewachungs-  und  Überwachun  gsdienste,  namentlich  Werk-  schutz,  Rondendienste,  Hundeführerdienste  und  Aufsichts-  dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4.     Schutzdienste  für  Personen  und  Güter  mit  er  höhter  Gefähr-  dung,  namentlich  Ord  nungsdienste,  Interv  entionsdienste  so-  wie bewaffneter Objekt-  und Personenschutz;  5.     Assistenzdienste  für  Behörden,  namentlich  Patrouillen  im  öf-  fentlichen Bereich und Weibeldienste;  6.     Sicherheitstransporte     von     Pers  onen, Gütern oder Wertsachen,  namentlich Häftlin  gstransporte und  Werttransporte;  7.     Ermittlungsdienste,     namentlich     Observationen,     Detektivtätig-  keiten und Diebst  ahlkontrollen;  8.    Zentralendienste, namentlich Be  trieb von Alarm-, Einsatz- und  Sicherheitszentralen.  b)    Sicherheitsangestellte  :    Personen,  die  Sicher  heitsdienstleistungen  erbringen;  c)     Sicherheitsunternehmen  :    natürliche  und  juristische  Personen,  die  Sicherheitsdienstleistungen anbi  eten und erbringen lassen.  Nicht  als  Sicherheitsdienstleistungen  gelten  Kontroll-,  Aufsichts-  und  Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkon-  trollen,    Kassadienste,    Besucherleitdienste    und    Besucherbetreu-  ungsdienste. Die Konkordatskommi  ssion kann weitere Ausnahmen vor-  sehen.  II.       BEWILLIGUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungspflicht
                            Eine Bewilligung ist erforderlich für  a)    Sicherheitsangestellte;  b)     das  Führen  eines  Sicherheitsunternehmens  oder  einer  Zweignie-  derlassung;  c)     den  Betrieb  eines  Sicherheitsu  nternehmens  oder  einer  Zweignie-  derlassung;  d)    den Einsatz von Diensthunden.  Personen,  die  selbständig  Sicherheit  sdienstleistungen  für  Dritte  an-  bieten und erbringen, bedürfen Bewillig  ungen nach Abs.  1 Bst. a und c.  Die Konferenz der Kanton  alen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –  direktoren  (KKJPD)  kann  die  Bewill  igungspflicht  aussc  hliessen  für  Si-  cherheitsangestellte,  di  e  Sicherheitsdienstleistungen  nicht  für  Dritte,  sondern  ausschliesslich  für  das  sie  beschäftigende  Unternehmen  oder  die sie beschäftigende Privatperson erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
                            Eine Bewilligung als Sicherheitsanges  tellte erhält eine Person, wenn  a)      sie  Schweizer  Staa  tsangehörige,  Staatsangehörige  eines  Mitglied-  staates  der  Europäischen  Union  oder  der  Europäis  chen  Freihan-  delsassoziation  oder  se  it  mindestens  zwei  Ja  hren  Inhaberin  einer  Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist;  b)    sie handlungsfähig ist;  c)     sie  die  theoretische  Grundausbi  ldung  für  private  Sicherheitsange-  stellte erfolgreich  absolviert hat;  d)     keine  im  Strafregisterauszug  er  scheinende  Verurt  eilung  wegen  ei-  nes Verbrechens oder Vergehens vorliegt;  e)     sie  mit  Blick  auf  ihr  Vorleben  und  ihr  Verhalten  für  diese  Tätigkeit  als geeignet erscheint.  Einer  Person  wird  bewilligt,  ein  Si  cherheitsunternehm  en  oder  eine  Zweigniederlassung zu   führen, wenn sie  a)    Schweizer    Staatsangehörige,    Staa  tsangehörige eine  s Mitgliedstaa-  tes der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-  soziation oder  Inhaberin einer Niederla  ssungsbewilligung ist;  b)    die Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b–e erfüllt;  c)     die theoretische Grundausbildun  g zum Führen eines Sicherheitsun-  ternehmens erfolgreich absolviert hat.  Einem  Sicherheitsunternehmen  bzw.  die Betriebsbewilligu  ng erteilt, wenn  a)    eine Betriebshaftpflichtversi  cherung mit einer  Deckungssumme von  mindestens drei Mil  lionen Franken besteht;  b)     gewährleistet  ist,  dass  die  Si  cherheitsangestellten  für  die  ihnen  übertragenen  Aufgaben  hinreichen  d  ausgebildet  sind  und  regel-  mässig weitergebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligung für den
                            Einsatz von Diensthunden  Einer Person wird bewilligt, bei de  r Ausübung von Sicherheitsdienst-  leistungen einen Diensthu  nd einzusetzen, wenn  sie und der Hund dazu  ausgebildet sind.  Die  Kantone  regeln  die  entsprechenden  Prüfungen.  Sie  beachten  dabei  die  Empfehlungen  gemäss  Art.  17  Sie  können  diese  Prüfungen an Private delegieren.  In  anderem  Zusammenhang  erteil  te  Befähigungsb  escheinigungen  und  Bewilligungen  werden  berücksichti  gt,  soweit  sie  geeignet  sind,  die  nach Abs. 1 erforderliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7 Verfahren
                            Bewilligungen nach Art. 4 Bst. a, b und d werden von den Behörden  am  Wohnsitz  der  gesuchstellenden  Person,  Bewilligungen  nach  Art.  4  Bst.  c  am  Sitz  des  Sicherheitsunt  ernehmens  bzw.  der  Zweigniederlas-  sung  erteilt.  Falls  der  Wohnsitz  bz  w.  der  Sitz  ausserhalb  des  Konkor-  datsgebiets  liegt,  ist  die  Behörde  an  jenem  Ort  des  Konkordatsgebiets  zuständig, wo erstmals Sicherheitsdienstleistungen erbracht werden.  Zur  Prüfung  der  Eignung  nach  Art.  5  Abs.  1  Bst.  e  erteilen  die  Poli-  zeistellen  der  Konkordatskantone  den  Bewilligungsbe  hörden  Auskunft  über die Daten, die sie über di  e gesuchstellende  Person führen.  Für  die  Behandlung  der  Bewilligung  sgesuche  sind  kostendeckende  Gebühren zu entrichten.  Die  Bewilligungsbehörden  teilen  sowo  hl  die  positive  n  als  auch  die  negativen Entscheide betreffend Er  teilung oder Verlängerung einer Be-  willigung der Konkor  datskommission mit.  Bei den Bewilligungsverfahren können sich die Bewilligungsbehörden  administrativ  durch  die  von  der  Konkordatskommission  bezeichneten  Branchenorganisat  ionen unterstützen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Legitimationsaus
                            weis; Gültigkeitsdauer  Mit  Erteilung  der  Bewilli  gung  wird  der  gesuchstellenden  Person  ein  amtlicher  Legitimationsausweis  au  sgehändigt.  Beim  Herstellungspro-  zess  des  Legitimationsausweises  kö  nnen  sich  die  Be  willigungsbehör-  den  administrativ  durch  die  von  de  r  Konkordatskommission  bezeichne-  ten Branchenorganisationen unterstützen lassen.  Die  Bewilligungen  sind  drei  Jahre  gültig.  Auf  Gesuch  werden  sie  er-  neuert, sofern die Bedingungen vo  n Art. 5 und Art.  6 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle
                            Die gemäss Art. 7 Abs. 1 für Sich  erheitsunternehmen bzw. Zweignie-  derlassungen  zuständige  Bewilligu  ngsbehörde  überwacht  die  Einhal-  tung dieses Konkordats.  Sie  kann  dazu  in  den  Räumlichke  iten  des  Untern  ehmens  oder  der  Zweigniederlassung oder an den Einsatzorten Kontrollen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand: 1. August 2014  5  III.      PFLICHTEN      DER      BEWILLIGUNGSINHABERINNEN  UND -INHABER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unmittelbarer Zwang
                            Sicherheitsangestellte  sowie  Geschäftsführerinnen  und  Geschäfts-  führer  beachten  bei  der  Ausübung  ihrer  Tätigkeiten  das  staatliche  Ge-  waltmonopol.  Sie dürfen nur in folgenden Fällen   und unter Beacht  ung des Verhält-  nismässigkeitsprinzips unmittelbaren Zwang anwenden:  a)    rechtfertigende    Notw  ehr und rechtfer  tigender Notstand nach Art. 15  und 17 StGB;  b)    Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR;  c)     Ausübung des Hausrechts;  d)    vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO;  e)     ausdrückliche  oder  stillschweig  ende  Zustimmung  der  Betroffenen  zu  Eingriffen,  wie  etwa    Fahrzeug-  und  Effektenkontrolle  oder  Kör-  perdurchsuchungen bei Grossanlässen;  f)     Eingriffe  von  untergeordneter  Bedeutung  bei  der  Wahrnehmung  übertragener Staatsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildung
                            Sicherheitsangestellte  dürfen  Sich  ungen  nur  dann  ausüben, wenn sie  a)    für die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben theoretisch und praktisch  ausreichend ausgebildet sind;  b)    regelmässig    weit  Die  Sicherheitsunternehmen  sorgen  für  die  Aus-  un  d  Weiterbildung  ihrer  Angestellten  nach  Abs.  1.  Sie  dürfen  Angestellte  nur  dann  für  Si-  cherheitsdienstleistungen  einsetzen,    wenn  diese  die  Voraussetzungen  nach Abs. 1 erfüllen.  Für den Einsatz von Diensthunden gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pflichten im
                            Kontakt mit der Polizei  Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber  a)     melden  der  Polizei  die  Gefährdung  oder  Verletzung  bedeutsamer  Rechtsgüter, sofern dies ein Ein  schreiten der Polizei erfordert;  b)    erteilen der Polizei auf Verlan  gen Auskunft über  getroffene und ge-  plante Einsatzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  c)     dürfen     Handlungen  der  Polizei  und  andere  r  Behörden  nicht  behin-  dern;  bei  gemeinsame  n  Einsätzen  mit  ihnen  sind  sie  zur  Zusam-  menarbeit verpflichtet;  d)     bewahren  über  ihre  Wahrnehmun  gen  aus  den  Täti  gkeitsbereichen  der Polizei Stillschweigen;  e)    übergeben der Polizei  strafrechtlich relevant  sichergestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Legitimation
                            und äussere Erscheinung  Sicherheitsangestellte  sowie  Geschäftsführerinnen  und  Geschäfts-  führer weisen ihren Legitimationsausweis auf Verlangen vor:  a)     der  Polizei,  anderen  Behörden  sowie  Auftraggebern  der  Sicher-  heitsdienstleistung;  b)    Privaten, mit denen sie in Kontakt treten.  Sicherheitsangestellte  müssen  ihre  n  Ausweis  nicht  vorweisen,  wenn  dies  mit  Blick  auf  die  konkret  erbrac  hte  Sicherheitsdienstleistung  nicht  praktikabel  ist  oder  wenn  dadurch  ih  re  Sicherheit  ge  fährdet  wird.  Si-  cherheitsangestellte un  d Sicherheitsunt  ernehmen gewährleisten für sol-  che  Fälle,  dass  die  Angestellten  ei  nfach  und  zuverlässig  identifiziert  werden können.  Die Erscheinung von Si  cherheitsunternehmen un  d ihrer Angestellten  in der Öffentlichkeit darf zu keiner   Verwechslung mit  staatlichen Behör-  den und Institutionen Anla  ss geben. Insbesondere  a)     müssen  sich  die  Uniformen  und  Fahrzeuge  der  Sicherheitsunter-  nehmen deutlich von jenen der Polizei unterscheiden.  b)    dürfen sich die Sicherheitsunter  nehmen und ihre Angestellten nicht  mit  „Polizei“  oder  ähnlichen  Ausdrücken  dieses  Wortstammes  wie  zum Beispiel politas, police, policy oder Privatpolizei bezeichnen.  Werbung von Sicherheitsunternehmen  , die das Sicherheitsgefühl der  Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen kann, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewaffnung
                            und Ausrüstung  Waffen  dürfen  nur  für  den  Schutzdi  enst  für  Personen  und  Güter  mit  erhöhter Gefährdung sowie für Sicherheitstransporte von Personen, Gü-  tern und Wertsachen getragen werd  en. Zudem sind di  e Bestimmungen  des Waffenrechts des Bundes und der Kantone zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand: 1. August 2014  7  Für die Bewaffnung und  Ausrüstung der Sicherheitsunternehmen und  des Sicherheitspersonals sind die Ausführungsvorschriften und Empfeh-  lungen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f zu beachten.  IV.      ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben der KKJPD
                            Die  Konferenz  der  Kantonalen  Justiz-  und  Polizeidirektorinnen  und  -  direktoren (KKJPD)  a)    bezeichnet die Mitglieder der Konkordatskommission;  b)    bezeichnet das Sekretariat der Konkordatskommission;  c)     beschliesst     das     Ausführungs  recht zu diesem Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Konkordatskommission
                            a. Zusammensetzung  Die Konkordatskommi  ssion besteht aus  a)     einer  Vertreterin  oder  einem  Vert  reter  pro  Polizeik  onkordat,  sofern  wenigstens  ein  Mitglied  des  betre  ffenden  Polizeikonkordats  auch  diesem Konkordat beigetreten ist;  b)     je  einer  Vertreterin  oder  eine  m  Vertreter  der  Kantone  Zürich  und  Tessin,  sofern  der  Kanton  Zürich  bzw.  der  Kanton  Tessin  diesem  Konkordat beigetreten ist.  Mindestens  die  Hälfte  der  Mitgliede  r  sind  Regierungsvertreter.  Ein  Regierungsvertreter führt den Vorsitz.   Bei Stimmengleic  hheit hat dieser  den Stichentscheid.  Bei  Bedarf  zieht  die  Kommission  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Branche der Sicher  heitsunternehmen bei. Diese haben beratende Stim-  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b. Aufgaben
                            Die  Konkordatskommissi  on  beantragt  der  KKJPD  den  Erlass  von  Ausführungsrecht  insbesondere über  a)    den Begriff der Sicherheitsdienstl  eistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und  Abs. 2);  b)    Ausnahmen von der Bewilligungs  pflicht gemäss Art. 4 Abs. 3;  c)     den  Inhalt  der  theo  retischen  Grundausbildung    nach  Art.  5  Abs.  1  Bst. c und Abs. 2 Bst. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie  erlässt  Empfehlungen  für  die  einheitliche  Anwendung  des  Kon-  kordats in den Kantonen  , insbesondere über  a)     die  erforderlichen  Unterlagen  zu    einem  Bewilligun  gsgesuch  (Art.  5  und 6);  b)     den   Prüfungsinhalt   für   den   Ei  nsatz   von   Diensthunden   (Art.   6  Abs. 2);  c)     die     für     das     Bewilligungsverfah  ren   zu   entrichtenden   Gebühren  (Art. 7 Abs. 3);  d)    Umfang  und  Modalitäten  der  administrativen  Unterstützung  der  Bewilligungsbehörden  durch  die  Branchenorganisationen  (Art.  7  Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1);  e)     Inhalt  und  Umfang  der  Aus-  un  d  Weiterbildung  vo  n  Sicherheitsan-  gestellten (Art. 11);  f)     die     für     Sicherheitsunternehmen  und  Sicherheitsangestellte  verbo-  tene Ausrüstung und die erlaubten Waffen (Art. 14 Abs. 2);  g)    die Anerkennung von ausserhalb  des Konkordatsg  ebiets erlangten  Fähigkeiten,  Diplomen,  Bewilligun  gen,  Dokumenten  jeglicher  Art  und weiterer Erkenntnisse (Art. 5, Art.   6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 11).  Sie beaufsichtigt die Branchenorgani  sationen, soweit diese Aufgaben  nach diesem Konkordat erfüllen.  Sie führt eine Liste, in welcher di  e Personalien der Bewilligungsinha-  berin oder des -inhabers  und die Laufzeit der Bewilligung vermerkt sind.  Die Daten dienen der Überprüfung de  r Echtheit und de  r Richtigkeit von  sich  im  Umlauf  befindenden  Legi  timationsausweisen.  Auskunft  über  Registerdaten  erhalten  auf  Anfrage  alle  Betro  ffenen  gemäss  Art.  13  Abs. 1 Bst. a und b. Die Daten werden   ein Jahr nach Ablauf einer Bewil-  ligung gelöscht.  Sie  führt  eine  Liste  von    um  Erteilung  oder  Verlängerung einer Bewi  lligung nach diesem Ko  nkordat ablehnt worden  ist oder gegen die  eine Sanktion gemäss Art.   20 ausgesprochen wurde.  Die  Liste  enthält  die  Personalien  der  betroffenen  Pe  rson  sowie  den  Grund  und  die  Art  der  getroffene  n  Massnahme.  Die  Konkordatskom-  mission ermöglicht den  Bewilligungsbehö  rden den Zugriff auf diese Lis-  te. Die Daten werden vier Jahre  nach ihrer Eintragung gelöscht.  Sie informiert die KKJPD periodis  ch über die Umsetz  ung dieses Kon-  kordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 18 Branchenorganisationen
                            Die  Konkordatskommissi  on  kann  einer  Brancheno  rganisation  mit  deren  Zustimmung  und  gegen  kostendeckende  Entschädigung  folgende  Auf-  gaben übertragen:  a)    Anbieten  der  theoretischen  Grundausbildung  nach  Art.  5  Abs.  1  Bst.  c  und  Abs.  2  Bst.  c  einschli  esslich  Durchführung  der  Prüfun-  gen;  b)    Entlastung der Behörden beim Bewilligungsverfahren nach Art. 7;  c)     Entlastung  der  Behörden  bei  der  Herstellung  von  Legitimations-  ausweisen nach Art. 8 Abs. 1.  V.       SANKTIONEN       UND  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übertretungen
                            Mit Busse nicht unter Fr  . 500 wird bestraft, we  r ohne Bewilligung Tä-  tigkeiten ausübt, für die nach diesem   Konkordat eine Bewilligung erfor-  derlich ist.  Mit  Busse  nicht  unter  Fr.  200  wird  bestraft,  wer  in  schwerwiegender  Weise gegen Art. 10–14 verstösst.  Die  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Strafg  esetzbuches  betref-  fend die Übertretungen sind anwendbar.  Fahrlässigkeit,  Versuch  und  Gehilfen  schaft  sind  strafbar.  Nicht  straf-  bar ist die fahrlässig  e Zuwiderhandlung gege  n Art. 12 Bst. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Weitere Sanktionen
                            Sind  die  Voraussetzunge  n  für  die  Erteilung  ei  ner  Bewilligung  nicht  mehr erfüllt, wird sie entzogen.  Verstösst  eine  Person  gegen  Art.  10  –14,  wird  ihr  ein  Verweis  erteilt  oder  eine  Ordnungsbusse  bis  Fr.  200  gegen  sie  verhängt.  In  schwer-  wiegenden Fällen wird die Bewilligun  g sistiert oder en  tzogen. Eine Bus-  se nach Art. 19 Abs.  2 bleibt vorbehalten.  Ordnet  die  Bewilligungsbehörde  eine    Sanktion  nach  diesem  Artikel  an, teilt sie dies der Konkordatskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 21 Inkrafttreten und Kündigung
                            Die KKJPD setzt dieses Konkordat in   Kraft, sobald ihm fünf Kantone  beigetreten sind und di  den Vollzug abgeschlossen  sind.  Jeder Kanton kann die Mitgliedschaft   im Konkordat mi  t einer Frist von  zwölf Monaten auf Ende eine  s Kalenderjahr  es kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Weiterge
                            ltung bestehender Bewilligungen  Bewilligungen,  die  vor  In  krafttreten  dieses  Ko  nkordats  ausgestellt  worden sind, bleiben während lä  ngstens zwei Jahren gültig.  In  Kantonen,  in  denen  vor  dem  Be  itritt  zu  diesem  Konkordat  keine  oder  nicht  alle  Bewilligungspflichten    gemäss  diesem  Konkordat  galten,  müssen  die  erforderlichen  Bewilligun  g  innerhalb  von  zw  ei  Jahren  nach  dem Beitritt des Kantons zu dies  em Konkordat eingeholt werden.  ____________________  1    A 2014, 548; Beitritt vom Landrat genehmigt am 2. April 2014; A 2014, 547, 1232; Da-