Regierungsratsbeschluss über den vorläufigen Tarif für das Jahr 2014 der Geburtshaus Stans GmbH für die stationäre Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            742.142 Regierungsratsbeschluss über den vorläufigen Tarif für das Jahr 2014 der Geburtshaus  Stans GmbH für die stationäre Behandlung im Rahmen der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  vom 21. Januar 2014  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)  2  , in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) 3
                            ,  beschliesst:  1.  Dieser Beschluss regelt den vorläufigen Tarif für das Jahr 2014 der Geburtshaus Stans GmbH für die stationäre  Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.  2.  Für die Abgeltung von stationären Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im  Geburtshaus Stans wird im Sinne einer Übergangsregelung per 1. Januar 2014 eine Baserate von 8'795 Franken  festgesetzt (SwissDRG, CW 1.00).  Ein allfälliges Nachforderungsrecht der Geburtshaus Stans GmbH oder der Krankenversicherer und des Kantons  aufgrund des definitiven Tarifes bleibt vorbehalten.  3.  Der vorläufige Tarif gilt, bis ein vollstreckbarer Entscheid gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG  2   oder ein genehmigter und  vollstreckbarer Tarifvertrag gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG vorliegt.  4.  Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Bundesverwaltungsgericht  Beschwerde erhoben werden (Art. 53 KVG  2  ).  Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG  4  ).  Endnoten  1     A 2014, 130  2     SR 832.10  3     NG  742.1  4     SR 172.021