Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
                            923.21 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung  der inneren Sicherheit  vom 20. Mai 2008  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen  zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Gegenstand  Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Massnahmen zur Wahrung der  inneren Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Gewaltpropaganda und Gewalt bei Sportveranstaltungen.  Sie bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug der im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Kantonspolizei  Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss BWIS   zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern  Instanz übertragen sind.  Sie ist insbesondere zuständig für die Anordnung:  1.     des Rayonverbots (Art. 24b BWIS);  2.     der Meldeauflage (Art. 24d BWIS);  3.     des Polizeigewahrsams (Art. 24e BWIS).  Die Kantonspolizei kann beim Bundesamt Ausreisebeschränkungen im Sinne von Art. 24c BWIS beantragen.  Sie meldet dem Bundesamt gemäss Art. 24h Abs. 3 BWIS die Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen, die  Verstösse gegen Massnahmen und die festgelegten Rayons.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Gerichtliche Beurteilung  Die betroffene Person kann bei Verfügungen betreffend Rayonverbot, Meldeauflage oder Polizeigewahrsam binnen  zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.  Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet  einzureichen.  Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des  Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2009.  Endnoten  1     A 2008, 1061  2     SR 120