ERLASS über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
                            ERLASS  über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit  der COVID-19-Epidemie  (COVID-19-Härtefallerlass)  (vom 22.  Dezember  2020; Stand am 22.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  3 der Verfassung des Kantons Uri  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Der Kanton kann Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen  Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, in Härte  -  fällen finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Härtefall
                            1  Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehr  -  jährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation  ist zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbe  -  drohende Situation besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von  COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits  andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher  Verkehr oder Medien erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Härtefallmassnahmen
                            1  Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren  Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anforderungen
                            1  Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen  gewähren kann, richten sich in erster Linie nach der Verordnung des Bunds  über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der  Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Anwendung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bunds  kann der Regierungsrat eigene Anforderungen definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verfahren
                            1  Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach  dem Wirtschaftsförderungsgesetz  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des Wirt  -  schaftsförderungsgesetzes  4  vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und  Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Finanzierung
                            1  Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des Wirt  -  schaftsförderungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so  werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförde  -  rungsfonds finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten und Befristung
                            1  Dieser Erlass tritt am 22.  Dezember  2020 in Kraft  5  . Er ist befristet und gilt  bis zum 30.  Juni  2022  6  7  . Je nach Entwicklung der Lage kann seine  Geltungsdauer verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass wird dem Landrat unterbreitet, der über seine weitere Geltung  und Befristung entscheidet.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 70.1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 70.1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 18.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 22.  Januar  2022  (AB vom 21.  Januar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Entscheid gemäss LRB vom 9.  Februar  2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 3.  Februar  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3