Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            263.5 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in  Strafsachen  vom 5. November 1992  1  I.     KAPITEL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen  Zusammenarbeit, indem es insbesondere  a)     den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton  durchzuführen (II. Kapitel);  b)     die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (III. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch  und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Gesetzgebung.  Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich  des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.  II.     KAPITEL: VERFAHRENSHANDLUNGEN IN EINEM ANDERN KANTON
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in  einem andern Kanton anordnen und durchführen.  Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).  Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen  benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.  Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.  Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie  in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei  mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den  Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in  der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.  Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen  Reisespesenvorschuss verlangen.  Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl  erlassen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten,  dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Durchsuchungen, Beschlagnahme  Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid  angeordnet werden.  In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11       Mitteilungspflicht  Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton  begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige  Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12       Rechtsmittelbelehrung  Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid  vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Rechtsmittel, Sprache  Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der  Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14       Kosten  Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen  zulasten des mit der Sache befassten Kantons.  III.     KAPITEL: AUF VERLANGEN EINES ANDEREN KANTONS VORGENOMMENE VERFAHRENSHANDLUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15       Direkter Geschäftsverkehr  Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache  der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.  Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die  Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).  Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den  Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16       Anwendbares Recht  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17       Rechte der Parteien  Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen  teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde  ausdrücklich verlangt.  In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die  Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18       Rechtsmittelbelehrung  Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung,  die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19       Rechtsmittel, Verfahren und Zuständigkeit  Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst  werden.  Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung  der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss  das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20       Vollzug von Haftbefehlen  Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Artikels 353 StGB vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21       Vernehmung von verhafteten Personen  Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkordatskanton festgenommene Person muss  innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die  Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22       Zustellung durch die Polizei  Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo  die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23       Kosten  Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen,  wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.  Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.  IV.     KAPITEL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24       Zuständige Behörde  Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte  Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25       Beitritt und Rücktritt  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte  Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und  Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung  folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26       Inkrafttreten  Das Konkordat tritt sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der  Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres  Beitrittes in der Amtlichen Sammlung.  Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die  Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen  werden.