KONKORDAT über die Kosten des Strafvollzugs
                            KONKORDAT  über die Kosten des Strafvollzugs  1  (vom 23.  Juni  1944)  Vom Bundesrat genehmigt am 23.  Juni  1944.  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli  1944; Stand am 6.  Oktober  1949  In Ausführung der Artikel  368, 373 und 374 des schweizerischen Strafge  -  setzbuches vereinbaren die dem vorliegenden Konkordat beigetretenen  Kantone in bezug auf die Tragung der Vollzugskosten für Freiheitsstrafen  und Massnahmen, die auf Grund des schweizerischen Strafgesetzbuches  ausgesprochen werden, folgende Regelung:  Erster Teil:  ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE  I.  Kostentragung bei Freiheitsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Strafen im Sinne dieses Konkordates gelten die auf Grund der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35, 36 und 39 sowie der Artikel 87 und 95 des schweizerischen Straf
                            -  gesetzbuches vom 21.  Dezember  1937 ausgesprochenen Freiheitsstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Strafen werden nach Artikel  374 StGB durch den Kanton vollzogen,  dessen Behörde das Urteil gefällt hat. Vorbehalten bleibt die vertragliche  Unterbringung des Verurteilten in der Anstalt eines andern Kantons (Pensio  -  närsystem).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Jeder Kanton trägt die Vollzugskosten der von seinen Behörden ausgespro -
                            chenen Freiheitsstrafen selbst, ohne Rücksicht auf Heimatangehörigkeit und  Wohnort des Verurteilten. Es steht ihm, andere Vereinbarung vorbehalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt durch LRB vom 12.10.1944  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kein Rückforderungsrecht gegenüber dem Heimat- und dem Wohnkanton  zu.  II.  Kostenverteilung bei Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Als Massnahmen im Sinne dieses Konkordates gelten die Verwahrung, Behandlung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurech -
                            nungsfähiger (Artikel  14 und 15 StGB), die sichernden Massnahmen  (Artikel  42 bis 45 StGB), die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in  einer Erziehungsanstalt oder in einer Familie, die besondere Behandlung  von Kindern und Jugendlichen und die nachträgliche Versetzung eines  Jugendlichen in eine Strafanstalt (Artikel  84, 85, 91, 92 und 93, Absatz  2,  StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Massnahme wird durch den Kanton vollzogen, dessen Behörde sie  angeordnet hat (Urteilskanton).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Heimatkanton und im Falle der Beitragspflicht des Wohnkantons auch  dieser haben jedoch das Recht, den Vollzug der Massnahme selbst zu  übernehmen. Wenn beide Kantone die Übernahme begehren, so hat der  Kanton den Vorzug, der den höhern Beitrag zu leisten hat, und bei gleicher  Beteiligung der Heimatkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  Die Kosten der Massnahmen gegenüber Schweizerbürgern werden wie folgt  unter den Urteils-, den Heimat- und den Wohnkanton verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Urteilskanton trägt die Kosten der Massnahmen für die Dauer der  ausgesprochenen, jedoch durch die Massnahme ersetzten oder aufge  -  schobenen Strafe allein (Artikel  14 Absatz  2, Artikel  15 Absatz  2, und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 bis 45 StGB). Für Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige (Artikel 14 und 15 StGB) sowie für Behandlung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 84, 85, 91, 92 und 93, Absatz
                            2,  StGB) trägt der Urteilskanton keine Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Soweit die Kosten nicht gemäss Ziffer  sind, haben der Heimat- und der Wohnkanton dafür gemeinsam aufzu  -  kommen. Der Anteil dieser Kantone bestimmt sich nach der Wohndauer,  die der zu Versorgende im Wohnkanton aufweist, wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei einer Wohndauer unter vier Jahren trägt der Heimatkanton die  Kosten allein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei einer Wohndauer von vier bis zehn Jahren trägt der Wohnkanton  einen Viertel der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei einer Wohndauer von zehn bis zwanzig Jahren trägt der Wohn  -  kanton die Hälfte der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bei einer Wohndauer von über zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton  drei Viertel der Kosten.  Der Wohnkanton ist jedoch nicht beitragspflichtig, wenn er dem  Verurteilten infolge des zu vollziehenden Strafurteils oder wegen  Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Artikel  45 der Bundesverfassung  die Niederlassung entzogen hat.  Bei Verwahrungen fällt die Beitragspflicht des Wohnkantons für  Verurteilte, deren Wohndauer 10 Jahre nicht erreicht, nach 2 Jahren,  für Verurteilte, deren Wohndauer 20 Jahre nicht erreicht, nach 5  Jahren und für Verurteilte mit längerer Wohndauer nach 10 Jahren  dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ein Kanton, der in mehreren Eigenschaften am Vollzug beteiligt ist, hat  in jeder derselben als Urteils-, Heimat- oder Wohnkanton an die Voll  -  zugskosten beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Muss im Anschluss an eine Massnahme nachträglich die aufgeschobene  Strafe ganz oder teilweise vollzogen werden, so geschieht dies ordentlicher  -  weise im Urteilskanton, auch wenn der Heimat- oder der Wohnkanton den  Vollzug der Massnahme übernommen hatte. Die beteiligten Kantone  können jedoch im Einzelfall durch Vereinbarung eine andere Regelung  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des nachträglichen Strafvollzuges werden in gleicher Weise  unter die beteiligten Kantone verteilt, wie wenn die Massnahme fortgesetzt  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Die Kosten der gegen Ausländer ausgesprochenen Massnahmen trägt, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen, der Urteilskanton. 3
                            Zweiter Teil:  ERMITTLUNGS- UND BERECHNUNGSGRUNDSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Heimatkanton ist der Kanton beitragspflichtig, dessen Bürger der  Verurteilte zur Zeit der Rechtskraft des Urteils ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Verurteilte Bürger mehrerer Kantone, so bestimmt sich der Heimat  -  kanton nach Artikel  22 des Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Wohnkanton ist der Kanton beitragspflichtig, in welchem der Verurteilte  sich zur Zeit der Rechtskraft des Urteils seit mindestens vier Jahren  dauernd aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist jedoch der Verurteilte schon vor der Rechtskraft des Urteils in Haft  genommen worden, so ist für die Bestimmung des Wohnkantons der Zeit  -  punkt des Haftbefehls massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist für eine Ehefrau oder einen unmündigen Verurteilten der Kanton des  dauernden Aufenthaltes nicht als Wohnkanton beitragspflichtig, so gilt als  Wohnkanton der Kanton, wo sich der Ehemann oder der Gewalthaber seit  mindestens vier Jahren aufhält oder wo der Unmündige seit mindestens vier  Jahren bevormundet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Beginn der Wohndauer gilt der Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung,  wenn der Aufenthalt nicht nachweislich früher oder später begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Wohndauer darf die Zeit nicht eingerechnet werden, während  welcher sich der Verurteilte zur Erstehung einer Strafe oder Massnahme,  zur Versorgung, Behandlung oder Heilung ausserhalb des Wohnkantons in  einer Anstalt aufgehalten hat. Einzureichen ist jedoch die Dauer eines  solchen Aufenthalts, wenn ein Urteil oder eine Verwaltungsverfügung des  Wohnkantons ihn angeordnet hat und wenn ein Urteil oder eine Verfügung  eines andern Kantons in einer Anstalt des Wohnkantons vollzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Verurteilte schon früher im gegenwärtigen Wohnkanton gewohnt,  so wird bei der Kostenverteilung die frühere Wohndauer mitgezählt, sofern  sie ununterbrochen mindestens zehn Jahre betrug und die Abwesenheit  nicht länger als zwei Jahre gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugskosten werden nach dem Preis berechnet, der für Bürger,  Einwohner oder Pensionäre gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis für Pensionäre darf denjenigen, der für Kantonsbürger  berechnet wird, nicht unangemessen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Vollzugskosten dürfen auch die notwendigen Auslagen für Bekleidung  und Ausrüstung sowie für ärztliche Pflege verrechnet werden.  Dritter Teil:  VERFAHREN UND HANDHABUNG DES KONKORDATES  I.  Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Urteilskanton hat dem Heimat- und dem Wohnkanton ein Urteil oder  einen Beschluss, der eine Massnahme anordnet, spätestens zwanzig Tage,  nachdem es sich entschieden hat, ob das Urteil in Rechtskraft erwachse,  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei hat er ihnen mitzuteilen, wo er die Massnahme zu vollziehen  gedenkt, und sie zur Erklärung aufzufordern, ob sie die Übernahme des  Vollzugs beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig gibt er, gestützt auf seine Feststellungen über Heimat und  Wohndauer, seine Vorschläge über die Kostenverteilung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Anspruch auf Übernahme des Vollzugs haben der Heimat- und der  Wohnkanton innert zwanzig Tagen nach Empfang des Urteils oder  Beschlusses zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt innert dieser Frist keine Erklärung, so ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erkennt der Urteilskanton einen rechtzeitig erhobenen Übernahmean  -  spruch nicht an, so hat er dies dem Ansprecher unter Hinweis auf Artikel  22  unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert der nämlichen Frist von zwanzig Tagen (Artikel  13) haben der  Heimat- und der Wohnkanton allfällige Einwendungen gegen die Kostenver  -  teilung geltend zu machen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urteilskanton hat ihnen nach Eingang ihrer Einwendungen oder nach  Ablauf der Frist unter Hinweis auf Artikel  22 seine Ansprüche mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Überführung des der Massnahme Unterworfenen vom Urteils- in den  Vollzugskanton ist Sache des übernehmenden Kantons, der auch die  Kosten der Überführung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zeit zwischen dem Urteil oder Beschluss und dem Vollzug der  Massnahme im übernehmenden Kanton ordnet der Urteilskanton eine  zweckmässige Unterbringung an. Die Kosten derselben gelten als Kosten  des Vollzugs der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug der Massnahmen erfolgt nach den im Vollzugskanton  geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürger anderer Kantone dürfen in bezug auf Verdienstanteil, Verpfle  -  gung und Behandlung nicht anders gehalten werden als die Bürger des  eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  17  Die nach den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches der  zuständigen Behörde oder dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen (wie  endgültige oder bedingte Entlassung, Aufhebung von Massnahmen,  Wiedereinweisung, Schutzaufsicht, nachträglicher Vollzug der Strafe) sind  von den Behörden des Urteilskantons zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Der Vollzugskanton hat der zuständigen Behörde des Urteilskantons mindestens jährlich einmal über den Vollzug zu berichten und ihr oder dem Richter des Urteilskantons von allen Umständen Kenntnis zu geben, die zu Entscheidungen nach Artikel 17 Anlass geben können.
                            Artikel  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schutzaufsicht wird ordentlicherweise vom Vollzugskanton durchge  -  führt. Nimmt der unter Schutzaufsicht Gestellte in einem andern Kanton  Aufenthalt oder kehrt er an seinen früheren Wohnort zurück, so wird die  Schutzaufsicht dem neuen Kanton übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten werden, andere Abmachungen vorbehalten, vom ursprüngli  -  chen Vollzugskanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über jeden diesem Konkordat unterworfenen Fall rechnet der Urteils  -  kanton mit den beteiligten Kantonen einheitlich für den ganzen Vollzug ab,  auch wenn bestimmte Massnahmen (wie die Schutzaufsicht) in einem  andern Kanton vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Vollzuges, sofern die betei  -  ligten Kantone sich bei länger dauernden Massnahmen nicht auf periodi  -  sche Teilabrechnung verständigen.  II.  Handhabung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In jedem Konkordatskanton übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über  die Handhabung des Konkordates aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Behörden, die mit der Durchführung betraut sind und  den Verkehr mit den andern Kantonen besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen jeden Entscheid über die Anwendung des Konkordates, den ein  Kanton einem andern unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Artikel  zustellt, kann der Empfänger binnen zwanzig Tagen seit dem Empfang den  Entscheid des Vorstehers des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte  -  ments anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist an dem Entscheid ein weiterer Kanton unmittelbar beteiligt, so ist er  von Amtes wegen zu dem Streitverfahren beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in einem Vorent  -  scheid auf Antrag verfügen, was einstweilen zu geschehen oder zu unter  -  bleiben habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist an die Parteianbringen nicht gebunden und kann von den Parteien  weitere Auskünfte, Feststellungen oder die Beibringung weiterer Belege  verlangen, ohne Rücksicht auf die Beweislast.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig (unter Vorbehalt  von Artikel  23) und kostenfrei.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die kantonalen Entscheide, gegen die keiner der beteiligten Kantone  innert der festgesetzten Frist das Departement angerufen hat, gelten als  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Ein rechtskräftig erledigter Fall kann von neuem anhängig gemacht werden, wenn auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder von Beweismitteln, die vorher nicht geltend gemacht werden konnten, seine Erledigung als offen -
                            sichtlich unrichtig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde von Angehörigen der Konkordatskantone gemäss Artikel 175 Ziffer
                            3 des Bundesgesetzes über  die Organisation der Bundesrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird nach Bedarf Konferenzen der zuständigen Departemente der Konkordatskantone einbe -
                            rufen. An diesen Konferenzen können Fragen der Auslegung und Anwen  -  dung des vorliegenden Konkordates behandelt und durch Mehrheitsbe  -  schluss entschieden werden.  Vierter Teil:  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkor  -  dates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso setzt er den Zeitpunkt des Wirkungbeginns für Kantone fest, die  dem Konkordat später beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates finden keine Anwendung auf Urteile,  die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des Wirkungsbeginns im einzelnen  Kanton bereits rechtskräftig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Vertragskanton kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen  Kündigungsfrist je auf den 1. Januar vom Konkordat zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten,  der sie den Konkordatskantonen zur Kenntnis bringt.  9