Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz
                            312.12 Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz (BPZ-Statut)  vom 23. März 2000  1  Präambel  Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) fördert die Zusammenarbeit bei der Entwicklung des  Schulwesens in den Kantonen der Bildungsregion Zentralschweiz. Die gemeinsamen Reform- und Entwicklungsarbeiten  werden durch die Bildungsplanung Zentralschweiz, einer von den Regionskantonen gemeinsam getragenen  wissenschaftlichen Planungs- und Beratungsinstitution, unterstützt. Sie ist entstanden aus dem im Jahre 1974 als  gemeinsames Planungsorgan für die Reformen der Volksschul-Oberstufe errichteten Zentralschweizerischen  Beratungsdienst für Schulfragen (ZBS). Mit dem Statut vom 19. Mai 1978 wurde das Aufgabengebiet auf die ganze  obligatorische Schulzeit ausgeweitet. Mit der Totalrevision vom 30.4.1993 wurde das Statut den gewandelten  Anforderungen hinsichtlich Aufgabe und Wirkungsbereich, Arbeitsweise und Organisation, Finanzierung und Führung  angepasst.  A.     ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Die Bildungsplanung Zentralschweiz ist pädagogische Stabsstelle für die Bildungsregion Zentralschweiz.  Sie untersteht der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2   Recht  Sofern und soweit dieses Statut keine abweichenden Bestimmungen enthält, untersteht die Bildungsplanung  Zentralschweiz dem Verwaltungsrecht des Standortkantons.  Generell von dieser Rechtsvermutung ausgenommen sind die Belange der Information und Öffentlichkeitsarbeit,  des Erscheinungsbildes, der Fort- und Weiterbildung des Personals sowie der Spesenentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Bildungsplanung Zentralschweiz unterstützt die Bildungsdirektoren-Konferenz und die Kantone der  Bildungsregion Zentralschweiz in der Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen  sowie in der Zusammenarbeit auf regionaler und schweizerischer Ebene.  Die Leistungen der Bildungsplanung Zentralschweiz bestehen zur Hauptsache in der Bearbeitung gemeinsamer  regionaler Bildungsfragen und in der Durchführung regionaler Projekte in Zusammenarbeit mit den angeschlossenen  Kantonen; zudem können befristet auch Beratungen für einzelne Kantone, Gemeinden oder Institutionen durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Die Bildungsplanung Zentralschweiz beschäftigt sich mit Fragen des Bildungswesens aller Stufen der  Bildungsregion Zentralschweiz und der einzelnen Kantone und trägt so zur Entwicklung einer regionalen Bildungspolitik  bei.  Die Bildungsdirektoren-Konferenz legt aufgrund von Bedarf und Kapazität periodisch die Arbeitsschwerpunkte fest.  B.     AUFTRAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Beratung der angeschlossenen Kantone und Bildungsentwicklung:  a)     Die Bildungsplanung Zentralschweiz informiert die Bildungsdirektoren-Konferenz über neuere Entwicklungen auf  dem Gebiet der Bildung, weist aus eigener Initiative auf Probleme und Veränderungsbedarf hin und macht der  Bildungsdirektoren-Konferenz entsprechende Vorschläge.  b)     Sie arbeitet im Auftrag der Bildungsdirektoren-Konferenz Sachfragen für die Diskussion und die  Entscheidungsfindung auf.  c)     Sie leistet, in Verbindung mit anstehenden Sachfragen oder Projekten, Vorarbeiten für die Durchführung von  Forschungsprojekten.  Koordination und Austausch:  a)     Sie unterhält und unterstützt in der Zentralschweiz Netze kantonaler und lokaler Projekte; sie kann sich  schweizerischen und internationalen Netzwerken anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)     Sie unterhält, nach Bedarf, zu wichtigen Sachfragen Kontaktnetze für kantonale Sachverständige und Expertinnen  und Experten (z.B. Fachberatung).  c)     Sie steht in regelmässigem Kontakt mit der Konferenz der Departementssekretäre und mit den regionalen  Gruppierungen der kantonalen Kader (z.B. Amtsvorsteherinnen und -vorsteher).  d)     Sie sichert die Verbindung zu gesamtschweizerischen und kantonalen Stellen der Schulentwicklung auch  ausserhalb der Bildungsregion Zentralschweiz (EDK, kantonale Pädagogische Arbeitsstellen u.a.), die für die  Bildungsregion Zentralschweiz und für die Bearbeitung von Sachfragen von Bedeutung sind.  Unterstützung:  a)     Sie unterstützt die Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz in der Umsetzung und Konsolidierung kantonaler  Projekte.  b)     Sie unterstützt die Schulentwicklung durch Impuls-Veranstaltungen für Bildungskader und durch  Kaderbildungsangebote, letztere im Rahmen von regionalen Projekten, Projekt-Netzen und Kontaktnetzen, soweit  diese nicht durch die Kantone selbst geleistet werden können.  c)     Sie steht den kantonalen Bildungskadern für Auskünfte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6   Aufträge  Zu Gunsten der Bildungsregion Zentralschweiz:  a)     Die Bildungsplanung Zentralschweiz führt - wenn möglich in Zusammenarbeit mit betroffenen Schulen - regionale  Projekte durch.  b)     Sie leistet Vorarbeiten und betreibt, in Verbindung mit Sachfragen oder Projekten, angewandte Forschung.  Zu Gunsten einzelner Kantone oder Dritter:  a)     Die Bildungsplanung Zentralschweiz kann Beratung bei kantonalen und lokalen Projekten leisten (sachlich und  bezüglich Vorgehensweise).  b)     Sie kann Stellungnahmen und Gutachten zu Sachfragen erarbeiten.  c)     Sie kann von Dritten finanzierte Forschungsprojekte durchführen.  C.     FINANZIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Die Budgetvorgaben werden in gegenseitiger Absprache zwischen der Bildungsdirektoren-Konferenz und der  Finanzdirektoren-Konferenz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Die Kosten für die gesamte Infrastruktur, das Rechnungswesen, die Erbringung des Grundauftrages (Art. 5) sowie  der regionalen Projekte (Art. 6 Abs. 1) werden von den Trägerkantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl (Kanton  Wallis: deutschsprachiger Kantonsteil) auf der Basis der Statistik des Bundes getragen.  Für regionale Kaderkurse werden Teilnehmerbeiträge erhoben.  Die Personalkosten und der Material-Aufwand für die Erfüllung befristeter Aufträge zu Gunsten einzelner Kantone,  Gemeinden oder Dritter (Art. 6 Abs. 2) sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.  Für Aufträge von Institutionen und Körperschaften ausserhalb der Bildungsregion Zentralschweiz sowie für  Forschungsprojekte werden die vollen Kosten in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Der Standortkanton bevorschusst nach Bedarf die Betriebskosten mit monatlichen Teilzahlungen. Die  Vereinbarungskantone überweisen dem Standortkanton per 1. Juli eine Akontozahlung in der Höhe der budgetierten  Jahresbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Kontrollstelle  Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine von der Bildungsdirektoren-Konferenz bestimmte  kantonale Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11       Zusätzliche   Leistungen des Standortkantons  Der Standortkanton gewährleistet und trägt - zusätzlich zu seinem Betriebskostenanteil gemäss Art. 8 Abs. 1 - die  Besoldungsadministration und -auszahlung.  D.     ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bildungsdirektoren -Konferenz
                            Die Bildungsdirektoren-Konferenz wählt den Leiter der Bildungsplanung Zentralschweiz.  Sie erlässt insbesondere:  -     das Pflichtenheft des Leiters;  -     die Richtlinien für die Geschäftsführung;  -     die Richtlinien für die Information und Öffentlichkeitsarbeit, für die Fort- und Weiterbildung des Personals sowie für  die Spesenregelungen.  Sie beschliesst u.a. über:  -     das Arbeitsprogramm;  -     die Durchführung von Projekten;  -     den Voranschlag;  -     den Stellenplan;  -     die Jahresrechnung;  -     den Jahresbericht;  -     die Freigabe von Arbeitsergebnissen.  Sie verabschiedet Empfehlungen an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Leitung  Der Bildungsplanung Zentralschweiz steht ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche  Mitarbeiterin vor.  Die Bildungsplanung wird nach den Richtlinien der Bildungsdirektoren-Konferenz geführt.  Der Leitung obliegt die Anstellung des Personals gemäss Stellenplan sowie die Beauftragung von Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern für befristete Anstellungen und Aufträge Dritter im Rahmen des Budgets.  E.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14       Kündigung  Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann, vorbehältlich Abs. 2, unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf  das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.  Für den Kanton Uri gilt eine einjährige Kündigungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15       Inkrafttreten  Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden.  Es ersetzt die Vereinbarung über den Zentralschweizerischen Beratungsdienst für Schulfragen vom 30. April 1993.  Das Statut tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.