Konditionen für Landwirtschafsbetreibe mit Heubelüftungsanlagen (Tarif L 2009)
                            642.22 Konditionen für Landwirtschafsbetreibe mit Heubelüftungsanlagen (Tarif L  2009)  vom 29. August 2008  1  Der Verwaltungsrat,  gestützt auf Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 12a Abs. 2 Ziffern 3 und 7 des EWN-Gesetzes  2  ,  beschliesst:  1.     Anwendung  Die vorliegenden Konditionen gelten für alle Landwirtschaftsbetriebe mit einer Abgabestelle auf dem  Niederspannungsnetz (230/400 V), in denen eine Heubelüftungsanlage installiert ist. Sie gelten auch für Ställe und  andere landwirtschaftliche Gebäude, die von der Hauptscheune aus mit einer internen Verbindungsleitung elektrisch  angeschlossen sind.  Für Ställe und andere landwirtschaftliche Gebäude (ohne Heubelüftungsanlagen) mit direktem Netzanschluss gelten  die Konditionen für Normalkunden.  Für gewerbliche Betriebe (Mast, Käserei, etc.) gelten die Konditionen für Normalkunden bzw. die Konditionen für  Grosskunden.  Für Haushaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten in jedem Fall die Konditionen für Normalkunden.  Erfolgt die Erfassung des gesamten Verbrauchs an elektrischer Energie von Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb  durch eine einzige Messstelle, wird der gesamte Verbrauch an elektrischer Energie zu den Konditionen für  Normalkunden abgerechnet.  In Zweifelsfällen entscheidet das EWN über die anzuwendenden Konditionen.  2.     Messung  Die gesamte bezogene elektrische Energie wird in der Regel mit einem einzigen Wirkenergiezähler und  gegebenenfalls einem Blindenergiezähler gemessen.  Sofern die installationstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, wird die elektrische Energie im Doppeltarif  abgegeben, anderenfalls erfolgt die elektrische Energieabgabe im Einfachtarif.  Die installationstechnischen Voraussetzungen für die Montage der Zähler und für die Einführung von  Doppeltarifmessung hat der Kunde, respektive der Eigentümer der elektrischen Installationen, auf eigene Kosten zu  schaffen.  Zähler und Rundsteuerapparate, die der Abrechnung dienen, stellt ausschliessliche das EWN zur Verfügung und  werden dem Kunden via Grundpreis in Rechnung gestellt.  Jede Bezugsstelle respektive Messstelle begründet einen Anschluss (Grundpreis).  3.     Blindenergie  Der Bezug von Blindenergie (kVarh) darf pro Abrechnungsperiode 40 Prozent des Bezuges an Wirkenergie (kWh)  nicht übersteigen, entsprechend einem mittleren Leistungsfaktor cos phi von 0.93. Das EWN ist berechtigt, die bezogene  Blindenergie zu messen. Ist der Bezug von Blindenergie höher als 40 Prozent der Wirkenergie, hat der Kunde auf eigene  Kosten Abhilfe zu schaffen, andernfalls ist das EWN berechtigt, den Überbezug zu verrechnen.  Das EWN behält sich Anpassungen am Leistungsfaktor cos phi vor.  4.     Tarifzeiten  Der Niedertarif gilt im direkten Versorgungsgebiet des EWN zwischen 21.00 und 7.00 Uhr. Das EWN behält sich  Anpassungen der Tarifzeiten vor.  5.     Preiskonditionen  5.     Wirkenergiepreise       Die Preise sind für konsumangepasste Lieferung elektrischer Energie.  a)     Einfachtarifmessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfachtarif  Energie  exkl. MwSt.  inkl. MwSt.  Einfachtarif (Rp./kWh)  7.90  8.50  Übergangsrabatt (%)  30%  30%  b)     Doppeltarifmessung  Doppeltarif  Energie  exkl. MwSt.  inkl. MwSt.  Hochtarif (Rp./kWh)  7.90  8.50  Niedertarif (Rp./kWh)  5.30  5.70  Übergangsrabatt (%)  30%  30%  5.2     Netznutzungspreise (Preisbasis StromVV vom 1.4.2008)  exkl. MwSt.  inkl. MwSt.  8.80  9.47  8.80  9.47  5.40  5.81  11.50  12.37  0.92  0.99  0.40  0.43  0.45  0.48  4.50  4.84  **     Gestützt auf die neusten Anpassungen vom Dezember 2008 betreffend das Stromversorgungsgesetz sind  diese Preiselemente in Überprüfung.  5.3     Steuern und Abgaben       Folgende Steuern und/oder Abgaben werden zuzüglich zu den Energie- und Netznutzungspreisansätzen in  Rechnung gestellt. Ergänzungen und Anpassungen bleiben jederzeit vorbehalten.  5.3.1     Abgaben an die schweizerische Netzgesellschaft Swissgrid. Die Systemdienstleistungen (SDL) an  Swissgrid betragen 0.40 Rp./kWh exkl. MWSt.  5.3.2     Abgaben an den Kanton Nidwalden für Netznutzung.       Die Abgaben und Leistungen an den Kanton Nidwalden betragen 0.92 Rp./kWh exkl. MWSt.  5.3.3     Zuschlag für kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss EnG.       Der Zuschlag gemäss EnG betreffend KEV beträgt ab 1.1.2009 0.45 Rp./kWh exkl. MWSt.  5.4     Anpassungen Preiskonditionen. Die Preiskonditionen werden periodisch überprüft und angepasst.  6.     Allgemeine Bestimmungen  Der Bezug von elektrischer Energie begründet gemäss den jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die  Nutzung des Verteilnetzes bzw. ergänzend das jeweils gültige EWN-Reglement  3   über die allgemeinen Bedingungen für  den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie, einen stillschweigenden Liefervertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Besondere Bestimmungen  Bei leerstehenden Objekten hat der Gebäudeeigentümer für den Grundpreis, für die Nutzung der Netzinfrastruktur,  den Blindenergieüberbezug und für allfälligen Verbrauch elektrischer Energie aufzukommen.  Wird während eines Monats keine elektrische Energie verbraucht, so wird nur der Grundpreis verrechnet. Als Monat  im Sinne dieser Preisstruktur gilt der Kalendermonat. Angebrochene Monate für die Verrechnung des Grundpreises  werden als ganze Monate verrechnet.  Für jeden Kunden ist eine separate Messeinrichtung einzubauen. Sammelmessungen für verschiedene Kunden sind  nicht gestattet.  Das EWN stellt pro Abrechnungsperiode für die bezogene elektrische Energie, für die Nutzung der Netzinfrastruktur,  für den Blindenergieüberbezug sowie die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben eine Rechnung oder eine  Akontorechnung.  Die Mahngebühr pro Rechnung wird für die zweite und jede weitere Mahnung verrechnet.  Die Preise gemäss Ziffer 5 werden mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz belastet.  Falls die elektrische Energie mit einer besonderen hoheitlichen Abgabe und/oder Steuer belastet wird, ist das EWN  berechtigt, diese dem Kunden zu verrechnen.  8.     Inkraftsetzung  Diese Konditionen wurden vom Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden am 29.8.2008, gestützt  auf Art. 6 und 12 des EWN-Gesetzes  2   genehmigt und per 1.1.2009 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen sämtliche bisherigen  Preisbestimmungen.  Endnoten  1     A 2008, 2617; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009  2     NG  642.1  3     NG  642.12