Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
                            651.111 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen im  Strassenverkehr  vom 29. Januar 1973  Der Regierungsrat,  in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr  2   sowie der  zugehörigen Verordnung des Bundesrates vom 22. März 1972  3  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Kantonspolizei  Die Ordnungsbussen im Strassenverkehr sind durch die Organe der Kantonspolizei zu erheben.  Die Polizeiorgane können für Übertretungen im ruhenden Verkehr Ordnungsbussen erheben, auch wenn sie die  Dienstuniform nicht tragen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Busseninkasso  Die durch die Organe der Kantonspolizei erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.  Das Polizeikommando erlässt Weisungen über das Inkasso, die Kontrolle des Inkassos und die Abrechnung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Statistik  Von der Kantonspolizei ist eine Statistik zu führen, aus der die Anzahl der erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen  Übertretungstatbestände festgestellt werden kann.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Aufsicht  Die Polizeidirektion beaufsichtigt die Handhabung der Gesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.  Die Weisungen des Polizeikommandos über das Inkasso, die Kontrolle des Inkassos und die Abrechnung sind der  Polizeidirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Rechtskraft  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.