VERORDNUNG über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
                            VERORDNUNG  über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden  (Gerichtsgebührenverordnung)  (vom 16.  Dezember  1987  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden.  Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Zivilsachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Strafsachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen,  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der  Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  4  sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch die  Schlichtungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  Januar  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 16.  Juli  2010).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: GEBÜHREN
Artikel 2 Gebührenansätze
                            1  Die Gebührenansätze richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlas  -  senden Reglement  6  , soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält das Gebührenreglement des Regierungsrates  7   keinen Gebühren  -  ansatz, so setzt das Gericht die Gebühr nach Ermessen fest, wobei es die  in Artikel  3 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bemessungsgrundsätze
                            Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Streit-  oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Interessenwert, der Anzahl der  Verhandlungen, dem Umfang der Beweisvorkehren sowie der Schwierigkeit  des Sachverhaltes und der Rechtsfragen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verfahren mit Streitwert
                            Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so  bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Erhöhung der Gebühr
                            In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr  angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Herabsetzung der Gebühr
                            Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei  Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten,  können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schreibgebühren, Barauslagen
                            1  Neben den Gerichtsgebühren sind Schreibgebühren sowie die Baraus  -  lagen für Augenscheine, Reisekosten, Porti, Telefongespräche usw. zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Höhe der Schreibge  -  bühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.3232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.3232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kostenentscheid
                            Im Kostenentscheid ist der vom Kostenpflichtigen zu zahlende Betrag  gesondert nach Gebühren und Barauslagen anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Bezugsrecht
                            1  Gebühren und Entschädigungen von Barauslagen fallen in die Staats  -  kasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die  Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkassostelle
                            1  Die Gebühren werden durch die zuständige Amtsstelle  8   eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle  9   bestimmt die Zahlungsfrist, gestattet Teilzah  -  lungen und leitet die Betreibung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Erlass, Stundung, Abschreibung
                            1  Gebühren und Barauslagen dürfen nur erlassen werden, wenn der  Kostenpflichtige nachweist, dass er bedürftig ist oder dass andere wichtige  Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Erlass, die Stundung sowie die Abschreibung der Gebühren und  Barauslagen entscheidet die zuständige Direktion  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Verjährung
                            Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der  Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ENTSCHÄDIGUNGEN DER ZEUGEN,
                            BEGLEITPERSONEN UND SACHVERSTÄNDIGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zeugen
                            1  Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz ein  Zeugengeld. Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Höhe des  Zeugengeldes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen  Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere  Zulage bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Begleitpersonen
                            Die notwendige Begleitperson eines Zeugen wird gleich wie ein Zeuge  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Sachverständiger, Übersetzer
                            Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird  aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung  der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ANWALTSKOSTEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Anwaltsentschädigung
                            a) seitens der eigenen Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat eine Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen, so ist der Anwalt  nach Auftragsrecht zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Gerichtsbehörden wird  gerichtlich festgesetzt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Partei im Armenrecht prozessiert oder ihr ein amtlicher Verteidiger  bestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Partei oder der Anwalt dies verlangt, wobei dem Gesuchsgegner  Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Moderationsverfahrens trägt der Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Moderationsentscheid stellt kein Urteil im Sinne von Artikel  80  SchKG  11   dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 b) seitens der Gegenpartei
                            Wird die Anwaltsentschädigung ganz oder teilweise der Gegenpartei über  -  bunden, so ist der von ihr zu bezahlende Betrag im Kostenentscheid festzu  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Grundsätze für die Bemessung  der Anwaltsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Entschädigungsansätze
                            1  Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem vom  Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglement  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen,  die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im  gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die  Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teil  -  nahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im  Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn der Anwalt in  einem Anstellungsverhältnis zu seiner Partei steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Bemessungsgrundsätze
                            1  Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach  dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand,  der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher  Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der  Bemühungen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält das Reglement des Regierungsrates keinen Entschädigungsan  -  satz, so setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei es  die in Absatz  1 erwähnten Kriterien berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Streitwert
                            Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so  bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Übersetzte Ansprüche
                            Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so  bemisst sich die Entschädigung ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in  guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.3232  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Fehlen eines Sachurteils
                            Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei  Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten,  kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entspre  -  chend gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Allgemeine Zuschläge
                            Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten  zu bearbeiten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der  Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder  rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Strafverfahren
                            1  In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem  Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von  Tatbeständen angemessen erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat der Anwalt  neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30  Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Hono  -  rars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Barauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl  des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Entschädigungsgrundsätze
                            1  Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich  festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltli  -  chen Rechtsbeistand vergütet der Kanton, wenn die Partei kostenfällig wird  oder wenn die kostenpflichtige Gegenpartei ebenfalls im Armenrecht  prozessiert oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg belangt werden  kann, 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die  Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Vollzug
                            1  Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere  14  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gebührenansätze für das Zivil-, Straf-, Verwaltungsgerichtsverfahren  sowie für das Moderationsverfahren zu bestimmen;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Höhe der Schreibgebühren und des Zeugengeldes zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Änderung bisherigen Rechts
                            Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts  finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 27.  Juni  1966 über die Gebühren und Entschädigungen  im Justizwesen  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 5.  September  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 5.  September  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse redaktionell eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 2.3231  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Notariatstarif vom 9.  Oktober  1911 für die öffentliche Beurkundung und  die amtliche Beglaubigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Übergangsbestimmung
                            18  Bis das Obergericht die Ausführungsbestimmungen nach Artikel  27  Absatz  1 erlässt, bleibt das Reglement des Regierungsrats vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  November  2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichts  -  behörden (Gerichtsgebührenreglement)  19   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt  20  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Hans Muheim  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 5.  September  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 2.3232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1.  September  1988 (AB vom 10.  Juni  1988).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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