Spitalratsbeschluss über die Taxen des Kantonsspitals
                            Stand: 1. Januar 2011                                                                                      1  Spitalratsbeschluss  über die Taxen des Kantonsspitals  vom 13. Mai 2008  1  Der Spitalrat des Kantonsspitals Nidwalden,  gestützt  auf  Art.  10  Abs.  2  Ziffer    10  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  2000  über das Kantonsspital (Spitalgesetz)  2  ,  beschliesst:  I.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            Dieser  Spitalratsbeschluss  regelt  die  Taxen  für  die  Behandlung  von  Patientinnen und Patienten im   Kantonsspital   Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorbehalt von Vereinbarungen
                            Vorbehalten  bleiben  die  Vereinbarungen  die  der  Spitalrat  insbeson-  dere mit folgenden Versicherungen abgeschlossen hat:  1.     anerkannte     Krankenkassen;  2.     Schweizerische     Unfallversicherungsanstalt;  3.     eidgenössische     Militärversicherung;  4.     eidgenössische     Invalidenversicherung;  5.     privaten     Versicherungsgesellschaften.  Die  besonderen  Taxans  ätze  gemäss  den  Vereinbarungen  nach  Ab-  satz 1 gelangen nur zur Anwendung,   wenn die Kasse beziehungsweise  Versicherung Kostengutsprache leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Garantien durch Gemeinden
                            Subsidiäre Garantien vo  n Gemeinden decken bei  Patientinnen und Pa-  tienten mit fehlender Krankenversiche  rung die anfallenden Kosten eines  Spitalaufenthaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitaltarif  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebührenerhebung
                            Die Erhebung der Spitalta  xen richtet sich nach Art. 10-26 des Geset-  zes vom 27. Juni 2001   über die amtlichen Ko  sten (Gebührengesetz)  3  .  Ein  Kostenvorschuss  gemäss  Art.  17  Gebührengesetz  ist  insbeson-  dere zu leisten, wenn kei  ne Kostengutsprache vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtsschutz
                            Die Rechtsmittel richten sich  nach Art. 31 des Spitalgesetzes  2  .  II.       SPITALTARIF
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fallpauschale
                            1. Höhe und abgedeckte Leistungen  Die  Fallpauschale  für  Selbstzahler  innen  und  Selbstzahler  für  die  akutsomatische Klinik beträgt:  8  Allgemein       Fr.       10‘042.–  Halbprivat       Fr.       13‘066.–  Privat              Fr.      17‘891.–  Die Fallpauschale ist der Basispreis   bei einem Fallkostengewicht von  1,0  gemäss  APDRG  in  der  geltenden,    mit  den  Krankenkassen  verhan-  delten Fassung.  In der Pauschale ist inbegriffen: Ve  rköstigung, Unterkunft und Pflege  sowie  alle  diagnostischen  und  ther  apeutischen  Leistu  ngen,  soweit  sie  im  Kantonsspital  Nidwal  den  ausgeführt  werden  können  und  nicht  ge-  mäss Abs. 4 ausgenommen sind.  Es werden zusätzlich folgende Kosten verrechnet:  1.     Medikamente  und  Verbandsstoffe,  die  beim  Patientenaustritt  aus-  gehändigt werden;  2.     Primär-Krank  entransporte;  3.     vom Versicherer verlangte Gutachten und Autopsien;  4.     nicht  kassenpflichtige  Eingriff  e  und  Untersuchung  en,  soweit  diese  an die Patientin oder den Patienten verrechenbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Zuschläge
                            auf der allgemeinen Abteilung  In der allgemeinen Abteilung sind ne  ben der Fallpauschale für folgende  Leistungen besondere Taxen zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitaltarif  Stand: 1. Januar 2011  3  1.     Primär-Krank  entransporte;  2.     private     Aufwendungen  ,  Porti,  Telefongespr  äche  und  Telegramme,  Zulagen zur ordentlichen Kost usw.;  3.     Verbandsmaterial,     Me  dikamente  und  Utensilien,  die  beim  Austritt  abgegeben werden;  4.     Vorkehrungen im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Zuschlä
                            ge auf der Pr  ivatabteilung  Die  Patienten  der  Privatabteilung  haben  neben  der  entsprechenden  Fallpauschale  besondere  Taxen für die Leistungen    gemäss  §  7  zu  ent-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ambulante Behandlung
                            Bei  ambulanter  Behandlun  g  sind  für  alle  Leis  tungen  Taxen  nach  ent-  sprechenden Tarifen  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einzelvereinbarungen
                            bei speziellen Operationen  Bei  speziellen  Operatio  nen  und  Behandlungen,  we  lche  nicht  den  Leis-  tungen  der  gesetzlichen    Krankenversich  erung  unterliegen,  werden  vor  der  Behandlung  Einzelvereinbarungen  mit  der  Patientin  oder  dem  Pati-  enten getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Selbstzahler Leistungen
                            Die Taxen für folgende Leistungen ohne Fallpauschale betragen:   Fr.  -  Implanon-Einlage inkl. Entf  ernung und Nach  kontrolle            500.  –  -      Implanon-Wechsel      inkl  . Nachkontrolle  550.–  -      Mirena-Einlage      inkl.      Nachkontrolle  550.–  -      Multiload-Einlage      inkl  . Nachkontrolle  350.–  -      Depo      Provera  55.–  -      Vasektomie-Pauschale  700.–  -  Sterilisations-Pauschale (im Anschluss an OP)  600.–  -      Sterilisations-Pauschale      (nur      Sterilisation)  1900.–  -      Otoplastik      Pauschale  3500.–  -      Pille      danach  90.–  -      Gehhilfen  25.–  -  Spitalanteil bei ästhetischen Eingriffe kombiniert mit kas-  senpflichtigen stationären Eingriff je angebrochene halbe  Stunde  (Arzthonorar wird von Belegarzt separat verrechnet.)  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitaltarif  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuschlag für Ein-
                            oder Zweibettzimmer  Für  Ein-  oder  Zwei  bettzimmer  werden  folgende  Zuschläge  berechnet:     Fr.  -      Zweibettzimmerzuschlag  140.–  -      Einbettzimmerzuschlag  200.–  -      Zuschlag      Einbettzimme  r für halbprivat ve  rs. Patienten  60.–  -      Übernachtung      im      Familienzi  mmer inkl. Ma  hlzeiten                120.–  Für den Ein- und Austri  ttstag ist der volle Zu  schlag zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Hotelleriepreise
                            Die Taxen für die Hotellerie betragen:  Fr.  -      Frühstück      Patient  7.  –  -      Frühstück      Besucher  7.–  -  Frühstück für Kinder  7.–  -      Mittagessen      Patient  15.–  -      Mittagessen      Besucher  15.–  -      Mittagessen      Kinder  10.–  -      Nachtessen  Patient                                                                   10.–  -      Nachtessen      Besucher  10.–  -      Nachtessen  Kinder                                                                     8.–  -  Übernachtung im Bett  45.–  -  Übernachtung im   Liegebett  20.–  -      Übernachtung      im      Familien  zimmer inkl.  Mahlzeiten                120.  –  -      Baby      als      Begl  eitperson                                                             43.–  III.      SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse we  rden aufgehoben:  1.    die Verordnung vom 18. Dezember 1967 über die Aufnahmebedin-  gungen und Taxen des Kantonsspitals (Spitaltaxverordnung)  4  ;  2.     der Regierungsratsbeschluss vom  13. Oktober 1997 über die Tarife  des  Kantonsspitals  für  selbstza  hlende  stationäre    und  ambulante  Patientinnen und Patienten  5  3.     der     Regierungsratsbesch  luss vom13. Oktober 19  97 über di  e Tarife  des  Kantonsspitals  für  Patientinnen  und  Patienten  der  Privatabtei-  lung  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitaltarif  Stand: 1. Januar 2011  5  4.     der  Regierungsratsbeschluss  vom  16.  Dezember  1991  über  den  Tarif  des  Kantonsspitals  Nidwalden  betreffend  Patienten  der  All-  gemeinen  Abteilung,  für  welche  die  Gemeinden  Ko  stengutsprache  leisten  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.  Er  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentl  Gesetzessammlung  aufzunehmen.  1    A  2008,  1131  2    NG  714.1  3    NG  265.5  4    NG 714.121, A 2003, 971  5    A  1997,  1662  6    A  1997,  1664  7    A  1991,  1776  8    Fassung gemäss Beschluss des Spitalrats des Kantonsspitals Nidwalden vom