Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement und dem Kanton Nidwalden vertreten durch die Gesundheitsdirektion betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die im Kantonsspital Luzern (inkl. Kinderspital) Zentrumsleistungen beanspruchen
                            714.151 Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das  Gesundheits- und Sozialdepartement und dem Kanton Nidwalden vertreten durch die  Gesundheitsdirektion betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von  Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die im  Kantonsspital Luzern (inkl. Kinderspital) Zentrumsleistungen beanspruchen  vom 16./23. Dezember 1996  1  1.      Zweck  Diese Vereinbarung regelt die Aufnahme, Kosten und Rechnungsstellung von Patientinnen und Patienten mit  zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden auf der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Luzern.  2.      Geltungsbereich  Die Vereinbarung gilt nur für die stationäre Behandlung von Krankenkassenpatientinnen und -patienten auf der  Allgemeinen Abteilung. Herzchirurgie, interventionelle Kardiologie und Psychiatrie sind von dieser Vereinbarung  ausgeschlossen.  3.      Aufnahme  Für die Aufnahme gilt das Kostengutspracheverfahren gemäss den Empfehlungen der SDK mit Ausnahme der  Dauer der Kostengutsprache. Diese gilt generell für 10 Tage. Dauert ein Aufenthalt länger als 10 Tage und ist eine  Rückverlegung nicht möglich, so ist ein Berichtsverfahren durchzuführen. Für die Rehabilitation gilt die  Kostengutsprache für 30 Tage.  Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton  Nidwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.  4.      Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pflegetag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -     Rehabilitation      Fr.   750.-  -     Kinderspital / Augenklinik / HNO      Fr.   850.-  -     Übrige Behandlungen/Eingriffe      Fr. 1200.-  Die Pauschalen werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Die obgenannten  Fallpauschalen entsprechen dem Stand 1. Januar 1997.  Die Fallpauschalen sind wie folgt berechnet:  -     Anrechenbare Betriebskosten  -     plus Investitionszuschlag: 20%  -     plus Abgeltung für durchschnittlich schwierigere Fälle (Zentrums-versorgung): 25%  -     minus Standortvorteil: 15%.  Sollte die SDK bezüglich dieser Grössen andere Empfehlungen abgeben, werden die Fallpauschalen ab  Inkrafttreten der Empfehlungen automatisch angepasst.  Die Fallpauschalen werden einvernehmlich nach 12 Monaten überprüft. Bei ausgewiesenen Abweichungen können  sie im gegenseitigen Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.  5.     Rechnungsstellung/Zahlungsfrist  Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Luzern direkt an die Garanten gemäss KVG  2   gerichtet und sind innert 30  Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.  6.     Leistungsangebot  Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden steht grundsätzlich das ganze  Leistungsangebot des Kantonsspitals Luzern (mit Ausnahme der Psychiatrie) zur Verfügung. Für die interventionelle  Kardiologie und Herzchirurgie gelten besondere Tarife bzw. Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Koordination der Planung  Die zuständigen Departemente der Vertragskantone orientieren sich gegenseitig frühzeitig über alle wesentlichen  spitalpolitischen Absichten und Massnahmen. Vor der Einführung neuer medizinischer oder chirurgischer Disziplinen  sind die Partnerkantone zur Stellungnahme einzuladen.  8.     Inkrafttreten/Vertragsdauer  Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung von  1993.  9.     Auflösung der Vereinbarung  Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30.  Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.  Die vertragschliessenden Parteien:  Luzern, 23. Dezember 1996     Gesundheits- und Sozialdepartement     des Kantons Luzern       Der Regierungsrat:  Klaus Fellmann  Stans, 16. Dezember 1996     Gesundheitsdirektion     des Kantons Nidwalden       Der Regierungsrat:  Robert Geering