Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                            Stand: 1. Oktober 2018  1  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG)  20  vom 1. April 2009  1  D e r   L a n d r a t   v o n   N i d w a l d e n ,  gestützt  auf  Art. 60  der  Kantonsverfassung,  in  Ausführung  von  Art. 45  des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewäs-  ser (Gewässerschutzgesetz, GSchG)  2  ,  b e s c h l i e s s t :  I.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den  Gewässerschutz und enthält kantonales Recht zum Schutz der Gewäs-  ser vor nachteiligen Einwirkungen.  2  Es  regelt  insbesondere  die  Aufgabenteilung  und  Finanzierung  der  Massnahmen zum Schutze der Gewässer durch den Kanton und die Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden
                            Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art. 48 GSchG  2   die Gewässer-  schutzgesetzgebung,  soweit  diese  den  Vollzug  nicht  den  Gemeinden  überträgt.  II.  PLANERISCHER SCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeines
                            1  Als  planerische  Schutzmassnahmen  gelten  die  Einteilung  des  Kan-  tonsgebietes  in  Gewässerschutzbereiche  sowie  die  Ausscheidung  von  Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  2  2  Der Kanton regelt, welche Zonen und Areale in den kommunalen Zo-  nenplan aufzunehmen und wie sie in diesem darzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gewässerschutzbereiche
                            Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet nach der Gefährdung der ober-  und unterirdischen Gewässer in Schutzbereiche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundwasserschutzzonen
                            1. Allgemeines  Der  Gemeinderat  scheidet  für  die  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Grundwasserfassungen  und  -anreicherungsanlagen  in  einem  Plan  die  Schutzzonen  aus  und  legt  in  einem  Reglement  die  Nutzungsbeschrän-  kungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Verfahren
                            1  Der Gemeinderat legt den Plan und das Reglement während 30 Tagen  öffentlich auf. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglich-  keit zu veröffentlichen.  22  2  Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begrün-  det und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.  22  3  Zonenausscheidung und Reglement bedürfen der Genehmigung des  Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Kosten
                            Die aus der Zonenausscheidung erwachsenden Kosten trägt die Eigen-  tümerin beziehungsweise der Eigentümer der Grundwasserfassung oder  -anreicherungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 4. Kontrolle
                            Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und  Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundwasserschutzareale
                            1  Der Regierungsrat scheidet nach Anhörung der Gemeinden in einem  Plan  Areale  aus,  die  für  die  künftige  Nutzung  und  Anreicherung  von  Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.  2  Der Plan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist  unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu veröffentlichen.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  Stand: 1. Oktober 2018  3  3  Während der Auflagefrist kann schriftlich, begründet und mit Anträgen  Einwendung erhoben werden.  22  III.  ERHALTUNG UND WIEDERHERSTELLUNG VON  NATURNAHEN GEWÄSSERN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verbauung, Korrektion, Gewässer in
                            Sondernutzungsplangebieten  26  1  Bei  Verbauung  und  Korrektion  von  Fliessgewässern  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 GSchG 2
                            sind die ökologischen Ziele für das Wasserbauprojekt im  Rahmen des Sondernutzungsplanungs- beziehungsweise  Bewilligungs-  verfahrens festzulegen; massgebend ist Anhang 1 der eidgenössischen  Gewässerschutzverordnung (GSchV)  3  .  2  Eingedolte Gewässer in Sondernutzungsplangebieten sind grundsätz-  lich zu öffnen, wenn das Gebiet überbaut wird. Auf die Öffnung kann mit  Zustimmung der Direktion verzichtet werden, wenn dies:  1.     aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Siedlungsentwäs-  serung nicht erforderlich ist; und  2.     für die Natur und Landschaft nur einen geringen Nutzen bringt.  3  Mit Zustimmung der Direktion kann auf die Öffnung verzichtet werden,  wenn dies gestützt auf einen Sondernutzungsplan, der beim Inkrafttreten  der Änderung dieses Gesetzes vom 13. Juni 2018 bereits genehmigt war,  nicht umsetzbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Renaturierungen
                            Der Kanton und die Gemeinden fördern Renaturierungen von Gewässern  und ihrer Uferbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ...
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                Art. 13 Ersatz, Abgeltung
                            1  Lässt sich eine Beeinträchtigung des Wasserkreislaufs oder von Was-  serlebensräumen nicht verhindern, hat die Verursacherin oder der Verur-  sacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.  2  Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmass  möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung im Sinne von Art. 26 Abs. 2  des Naturschutzgesetzes  5   zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  4  IV.  ENTWÄSSERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Katasterpläne
                            1  Die Gemeinden erstellen Katasterpläne über die Siedlungsentwässe-  rung und führen diese laufend nach.  2  Der Kanton regelt Inhalt und Darstellung dieser Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entwässerungsplanung
                            1  Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Ent-  wässerungsplan; sie stimmen ihre Planung aufeinander ab.  2  Der generelle Entwässerungsplan sowie die darauf basierenden Ent-  wässerungsprojekte bedürfen der Genehmigung des Kantons.  3  Kann  eine  gemeindeübergreifende  Koordination  nicht  sichergestellt  werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich o-  der nicht wirkungsvoll, kann der Kanton auf Kosten der betroffenen Ge-  meinden  einen  behördenverbindlichen  regionalen  Entwässerungsplan  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nicht verschmutztes Abwasser
                            1  Die  Gemeinden  sorgen  nach  Massgabe  der  Entwässerungsplanung  für die Versickerung oder Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers.  2  Sie  erstellen,  betreiben,  unterhalten,  sanieren  und  erneuern  die  notwendigen Entwässerungssysteme.  3  Die Gemeinden erteilen die Bewilligung zum Anschluss an die Ableit-  systeme für nicht verschmutztes Abwasser und legen die bautechnischen  Auflagen und Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verschmutztes Abwasser
                            1  Die Gemeinden haben nach Massgabe der Entwässerungsplanung für  die Sammlung, Ableitung und Reinigung des verschmutzten Abwassers  das  erforderliche  Kanalisationsnetz  und  die  zentralen  Abwasserreinigungsanlagen  zu  erstellen,  zu  betreiben,  fachgerecht  zu  unterhalten, zu sanieren und zu erneuern.  2  Sie  erteilen  die  Bewilligung  zum  Anschluss  an  die  Ableitsysteme  für  verschmutztes  Abwasser  und  legen  die  bautechnischen  Auflagen  und  Bedingungen fest.  Vorbehalten bleiben  Auflagen und  Bedingungen des  Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  Stand: 1. Oktober 2018  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuleitungen, Versickerungsanlagen
                            Die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  sorgen  nach  Mass-  gabe der Entwässerungsplanung für:  1.     den Bau, den  Betrieb, den  fachgerechten Unterhalt, die Sanierung  und die Erneuerung der Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation;  2.     Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes Abwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzierung
                            1  Die Gemeinden erheben von den Grundeigentümerinnen und Grund-  eigentümern   für   die   Bau-,   Betriebs-,   Unterhalts-,   Sanierungs-   und  Ersatzkosten  der  Abwasserbeseitigungsanlagen  einmalige  Anschluss-  beiträge und jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge.  2  Die Gemeinden sorgen in einem Reglement dafür, dass diese Kosten  im  Rahmen  einer  Spezialfinanzierung  gemäss  Art. 181  des  Gemeinde-  gesetzes  23    vollumfänglich  mit  Beiträgen  und  Gebühren  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a GSchG 2
                            den  Verursacherinnen  und  Verursachern  überbunden  werden.  3  Erstellt,  betreibt,  unterhält,  saniert  und  ersetzt  der  Kanton  Teile  des  öffentlichen Entwässerungs- oder  Kanalisationssystems, haben ihm die  Gemeinden  die  Kosten  abzugelten,  die  aufgrund  von  Einleitungen  der  Gemeinden oder Dritter entstehen.  V.  UMGANG MIT WASSERGEFÄHRDENDEN FLÜSSIGKEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Tankanlagen
                            1  Alle  bewilligungs-  und  meldepflichtigen  Tankanlagen  mit  wasserge-  fährdenden Flüssigkeiten sind mit einer gebührenpflichtigen Vignette zum  Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen.  2  Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln  dürfen nicht befüllt werden.  3  Der Kanton führt einen Kataster der Tankanlagen.  VI.  SCHADENDIENST, GEWÄSSERSCHUTZPOLIZEI,  GEFAHRENABWEHR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schadendienst
                            1  Die Gemeinden organisieren den Schadendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  6  2  Sie  ergreifen  bei  Gefährdung  oder  Verunreinigung  eines  Gewässers  Sofortmassnahmen;  sie  werden  durch  die  kantonale  Gewässerschutz-  fachstelle und die ordentlichen Polizeiorgane unterstützt.  3  Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für  die Gewässer ausgeht, verpflichten, auf ihre Kosten einen Schadendienst  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kostentragung
                            1  Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für  die Beseitigung der Schädigung gehen zu Lasten der Verursacherinnen  oder Verursacher.  2  Können  diese  nicht  ermittelt  werden  oder  sind  sie  zahlungsunfähig,  gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeck-  ten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu  Lasten des Strasseneigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gewässerschutzpolizei
                            1  Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei.  2  Sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die or-  dentlichen Polizeiorgane unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gefahrenabwehr
                            Die  kantonale  Gewässerschutzfachstelle  kann  zur  Abwehr  einer  unmit-  telbar drohenden Einwirkung auf die Gewässer vorsorglich Massnahmen  anordnen.  VII.     VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinden sorgen innerhalb der Bauzone für die Einhaltung der  gewässerschutzrechtlichen  Vorschriften  im  Rahmen  des  Baubewilli-  gungsverfahrens  für  Wohn-  und  Kleinbauten  sowie  oberirdische  Versi-  ckerungsanlagen.  2  Der Kanton erteilt Bewilligungen für Bauten und Anlagen:  1.     sofern dafür nicht die Gemeinden gemäss Absatz 1 zuständig sind;  2.     die unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen;  3.     in  Grundwasserschutzzonen  und  -arealen  sowie  für  Grabungen,  Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in diesen Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  Stand: 1. Oktober 2018  7  3  Die Baukontrolle gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung  10   be-  treffend  die  Einhaltung  der  gewässerschutzrechtlichen  Vorschriften  er-  folgt durch die Gemeinden, sofern sich nicht der Kanton im Rahmen einer  kantonalen Bewilligung die entsprechende Kontrolle vorbehalten hat.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sicherheitsleistung
                            Die verfügende Instanz kann zur Sicherstellung der im Rahmen einer Be-  willigung festgelegten Bedingungen und Auflagen eine angemessene Si-  cherheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Enteignung
                            Das  Enteignungsverfahren  richtet  sich  im  Rahmen  von  Art. 68 GSchG  2  nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zutrittsrecht, Auskunfts- und Duldungspflicht
                            Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grundstücke  und Anlagen haben den mit Kontrollen nach diesem Gesetz beauftragten  Stellen:  1.     jederzeit Zutritt zu diesen Grundstücken und Anlagen zu gewähren;  2.     die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;  3.     Untersuchungen auf dem Grundstück sowie in und um die Anlagen  zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anmerkung im Grundbuch
                            20  Gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung verfügte oder vereinbarte  öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkungen  gemäss  Art. 20  Abs. 1  des  Gesetzes  über  das  Grundbuch  21    sind  im  Grundbuch  anmerken  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            Dem  Kanton beziehungsweise  den Gemeinden  steht  für  sämtliche For-  derungen,  die  sich  auf  die  Gewässerschutzgesetzgebung  des  Bundes  und des Kantons sowie die Siedlungsentwässerungsreglemente der Ge-  meinden stützen, ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vor-  gehendes Grundpfandrecht zu, das mit den übrigen gesetzlichen Grund-  pfandrechten im gleichen Range steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  8  VIII.    STRAF- UND RECHTSSCHUTZBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Strafbestimmungen
                            1.  Allgemeines  1  Unter  Vorbehalt  der  Strafbestimmungen  des  Bundesrechts  wird  mit  Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften die-  ses  Gesetzes  sowie  die  darauf  gestützten  Ausführungsbestimmungen  und Verfügungen verstösst, insbesondere wer Tankanlagen ohne gültige  Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt.  2  Mit  Busse  bis  zu  100'000 Franken  wird  bestraft,  wer  Abwasser,  das  einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die  öffentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet  oder versickern lässt.  3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  4  Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht  8   gel-  ten auch für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Anzeigepflicht
                            Die  Vollzugsinstanzen  sind  verpflichtet,  bei  Widerhandlungen  Strafan-  zeige einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 3. Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
                            1  Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe-  fehle  und  Urteile  der  Strafinstanzen,  die  sich  auf  das  Gewässerschutz-  recht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und der be-  treffenden Gemeinde mitzuteilen.  2  Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Par-  teirechte ausüben.  1.  Zustellung von Verfügungen  1  Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Priva-  ten und Gemeinden, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung stüt-  zen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig der  kantonalen Gewässerschutzfachstelle mitzuteilen.  2  Verfügungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, der Direktion  und des Regierungsrates, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  Stand: 1. Oktober 2018  9  stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig  der betroffenen Gemeinde und dem Bundesamt für Umwelt mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ...
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 2.
                            24  Behördenbeschwerde  1  Die Direktion kann gegen Verfügungen von öffentlich-rechtlichen An-  stalten,   beauftragten   Privaten   und   Gemeinden   das   erstinstanzliche  Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.  2  Die  Gemeinden  können  gegen  Verfügungen  sämtliche  Rechtsmittel  des kantonalen Rechts ergreifen, sofern sie ein rechtliches oder tatsäch-  liches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines  Entscheides haben.  IX.  ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollzug
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforderli-  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übergangsbestimmungen
                            1. Siedlungsentwässerungsreglemente  Die Gemeinden haben ihre Siedlungsentwässerungsreglemente bis spä-  testens am 31. Dezember 2010 an die Vorschriften dieses Gesetzes an-  zupassen, insbesondere im Hinblick auf die vollumfängliche Finanzierung  der  Aufwendungen  für  die  Siedlungsentwässerung  durch  Beiträge  und  Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Kantonsbeiträge nach bisherigem Recht
                            9  1  Ein  Kantonsbeitrag  wird  nur  gewährt,  wenn  die  vorgesehene  Mass-  nahme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, den techni-  schen Anforderungen genügt und wirtschaftlich ist; die Abwasserbeseiti-  gungsanlagen müssen zudem die vorgeschriebene Abflussqualität errei-  chen.  2  Die Anlagen müssen eine bestimmte Grösse aufweisen.  3  An Provisorien werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  10  4  Die Kantonsbeiträge sind aufgrund der subventionsberechtigten Kos-  ten zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) an Gemeinden
                            Der Kanton richtet einer politischen Gemeinde oder einem Gemeindever-  band folgende Beiträge aus:  1.     50% der Projektierungskosten für Abwasseranlagen;  2.     40% der Baukosten für Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Befristung
                            Kantonsbeiträge werden nur noch für jene Projekte ausgerichtet, die:  1.     bis 30. Juni 2008 zur Zusicherung des Beitrages eingereicht und;  2.     bis 31. Dezember 2010 ausgeführt und deren Abrechnungen einge-  reicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 d) Rückerstattung
                            1  Zu  Unrecht  bezogene  Kantonsbeiträge  können  zurückgefordert  wer-  den.  2  Die Rückforderung ist auch zulässig, wenn eine Anlage oder Einrich-  tung ihrem Zweck entfremdet wird.  3  Die  Rückerstattungsansprüche  des  Kantons  verjähren  mit  Ablauf  ei-  nes Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Kantons vom Tatbe-  stand Kenntnis erhalten  haben,  in jedem  Fall aber mit Ablauf von  zehn  Jahren seit der  Entstehung des  Anspruches;  wird  jedoch der Anspruch  aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine län-  gere Verjährung vorsieht, gilt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Hängige Verfahren
                            1  Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entschiedenen Ver-  fahren ist nach neuem Recht zu entscheiden.  2  Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entschiedenen Verfahren,  die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist nach bisherigem Recht  zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Gemeindegesetz  Das  Gesetz  vom  28.  April  1974  über  Organisation  und  Verwaltung  der  Gemeinden (Gemeindegesetz)  6   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  Stand: 1. Oktober 2018  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 2. Baugesetz
                            Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentli-  che Baurecht (Baugesetz)  10   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 3. Strassengesetz
                            Das Gesetz vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt von Strassen  (Strassengesetz)  13   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 4. Wasserrechtsgesetz
                            Das  Gesetz  vom  30. April 1967  über  die  Rechte  am  Wasser  (Wasser-  rechtsgesetz)  4   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 5. Wasserrechtsverordnung
                            Die  Vollziehungsverordnung  vom  6.  Juli  1968  zum  Gesetz  über  die  Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)  14   wird wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 6. Kantonales Umweltschutzgesetz
                            Das  Einführungsgesetz  vom  26. Januar 2005  zum  Bundesgesetz  über  den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz)  15   wird wie folgt ge-  ändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.     Einführungsgesetz  vom  29. April 1973  zur  Bundesgesetzgebung  über  den  Schutz  der  Gewässer  (Kantonales  Gewässerschutzge-  setz)  17  ;  2.     Vollziehungsverordnung  vom  8. Dezember 1974  zum  Einführungs-  gesetz  zur  Bundesgesetzgebung  über  den  Schutz  der  Gewässer  (Gewässerschutzverordnung)  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es bedarf gemäss Art. 962 Abs. 2 ZGB  19   der Genehmigung des Bun-  des.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG  12  _______________________  1    A 2009, 517, 1288; Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009; vom Bund genehmigt am  10. Juli 2009  2    SR 814.20  3    SR 814.201  4    NG 631.1  5    NG 331.1  6    NG 171.1  7    NG 266.1 / 266.11  8    SR 313.0  9    Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1973, A 1973, 693  10   NG 611.1  11   SR 814.20  12   SR 721.100  13   NG 622.1  14   NG 631.11  15   NG 721.1  16   SR 814.318.142.1  17   NG 722.1; A 1973, 693  18   NG 722.11; A 1974, 1631  19   SR 210  20   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011, 1769; A 2012,  558, in Kraft seit 1. Januar 2012; vom Bund genehmigt am 25. Mai 2012  21   NG 214.1  22   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 874, 2227, 2228; in  Kraft seit 1. Januar 2015  23   heute Art. 49 GemFHG, NG 171.2  24   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881, 1338; in Kraft seit  1. Januar 2016  25   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 29. Juni 2016, A 2016 1180, 1604; in Kraft  seit 1. Januar 2017  26   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 13. Juni 2018, A 2018, 1109, 1623; in Kraft  seit 1. Oktober 2018