Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            742.11 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung (Krankenversicherungsverordnung)  vom 24. April 1996  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 23 des Einführungsgesetzes vom 28. April 1996 zum  Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz)  2  Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 25. April 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  3  ,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Geltungsbereich  Diese Verordnung regelt die Durchführung des Versicherungsobliga-toriums sowie das Verfahren für die  Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Ausgleichskasse als zuständiges Amt  Die Aufgaben des zuständigen Amtes gemäss Art. 7 des Krankenversicherungsgesetzes werden der Ausgleichskasse  Nidwalden unter Einbezug der AHV-Zweigstellen übertragen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Information der Bevölkerung  Die Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen sorgen für eine angemessene und regelmässige Information der  Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung in der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Mitwirkungspflicht  Die Ausgleichskasse kann die Einwohnerämter und die Fremdenpolizei anhalten, Informationsmaterial abzugeben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Prämiennachweis  Die Versicherer haben den Versicherten im Kanton die erforderlichen Prämiennachweise kostenlos zuzustellen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Subsidiäres Recht  Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Kantons und des Bundes über die  eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung.  II.     OBLIGATORISCHE KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Kontrolle  Die Ausgleichskasse kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Einwohnerämtern die Erfassung der obligatorisch zu  versichernden Personen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Vereinbarungen über die Kontrolle  Die Ausgleichskasse kann mit den Versicherern Vereinbarungen treffen, um eine einfache und rationelle Kontrolle zu  gewährleisten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Zuweisung  Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden durch die Ausgleichskasse einem Versicherer  zugewiesen.  Vor dem Erlass der Verfügung ist der betroffenen Person eine angemessene Frist für die Erfüllung der  Versicherungspflicht einzuräumen.  III.     PRÄMIENVERBILLIGUNG  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das  Prämienverbilligung beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geburten und Todesfälle werden bis zum Tage der Gesuchseinreichung gemäss § 18 Abs. 2 berücksichtigt.  Für aus dem Ausland zuziehende Personen gilt der Tag der Gesuchseinreichung gemäss § 18 Abs. 3.  In Härtefällen kann ein späterer, vor der Einreichung des Gesuches gemäss § 18 liegender Stichtag als  massgebend anerkannt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung sind die vom Regierungsrat in Anlehnung an die Prämien  für die obligatorische Krankenpflegeversicherung festgelegten Richtprämien massgebend.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz  (Selbstbehalt) der Summe aus dem gesamten Reineinkommen und drei Prozent des gesamten Reinvermögens  übersteigen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  1. allgemein  Massgebend sind die Steuerfaktoren der Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung gemäss kantonalem  Steuergesetz  4  .  Der Regierungsrat kann für einzelne Kategorien von Steuerpflichtigen die Steuerfaktoren aufwerten.  Der Regierungsrat legt die massgebende Steuerperiode fest. Sind diese Werte nicht rechtskräftig, werden die  Steuerfaktoren der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung herangezogen.  Entsprechen die Steuerfaktoren offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.  Liegt die Steuerveranlagung mehr als drei Jahre zurück, wird das Verfahren in der Regel sistiert. Liegen genügend  andere zuverlässige Grundlagen vor, so kann gestützt darauf und ohne rechtskräftige Veranlagung die  Prämienverbilligung definitiv festgelegt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  a) Quellenbesteuerte  Bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, gilt ein vom Regierungsrat festgelegter Prozentsatz des der  Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens als massgebender Steuerfaktor.  Der Regierungsrat legt den massgebenden Bemessungszeitraum fest.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden im Rahmen der Richtprämien vollumfänglich  vergütet für Personen, die, insbesondere gemäss dem Sozialhilfegesetz  5  Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Das kantonale Steueramt stellt der Ausgleichskasse die notwendigen Steuerdaten zur Verfügung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Die Ausgleichskasse stellt denjenigen Personen eine Meldung zu, die aufgrund der Vorjahreswerte mutmasslich  einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben.  Auch Personen, die keine Meldung erhalten haben, können ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.  Aus dem Erhalt beziehungsweise Nichterhalt einer Meldung entstehen keine Rechtsansprüche.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Das Gesuch um Gewährung von Prämienverbilligung ist bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen.  Die Gesuche sind bis zu einem vom Regierungsrat festgelegten Datum einzureichen.  Aus dem Ausland zuziehende Personen haben das Gesuch innert drei Monaten seit der Einreise einzureichen.  Der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die AHV-Zweigstelle kann aus wichtigen Gründen die Einreichung eines Gesuches bis zu 60 Tage über das  festgelegte Datum beziehungsweise die Frist gemäss Absatz 2 und 3 hinaus bewilligen. In der schriftlichen Mitteilung ist  darauf hinzuweisen, dass der Anspruch verwirkt, wenn das Gesuch nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Die AHV-Zweigstelle prüft die Gesuche auf Vollständigkeit, kontrolliert die Personalien und veranlasst die  notwendigen Ergänzungen und Abklärungen.  Sie leitet die geprüften Gesuche an die Ausgleichskasse weiter.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Die Ausgleichskasse veranlasst die im Einzelfall nötigen Abklärungen, die von der AHV-Zweigstelle nicht  vorgenommen werden konnten.  Die Ausgleichskasse hat durch Verfügung eine angemessene Frist für die Bekanntgabe der zusätzlichen Angaben  oder die Einreichung zusätzlicher Unterlagen anzusetzen.  In der Verfügung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der Anspruch auf  Prämienverbilligung verwirkt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligung und eröffnet ihren Entscheid dem Gesuchsteller in Form  einer Verfügung.  Sie informiert Institutionen oder Personen, die eine Drittauszahlung beanspruchen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Die Auszahlung der rechtskräftig verfügten Prämienverbilligungen erfolgt in der Regel im Verlaufe des  Bestimmungsjahres bargeldlos und in einem Betrag an den Gesuchsteller.  Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen  geschuldet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Der Regierungsrat kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Zur Sicherstellung der zweckbestimmten Verwendung der Prämienbeiträge kann im Einzelfall bei der  Ausgleichskasse die Drittauszahlung beantragt werden durch:  1.     Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche die Prämien der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen;  2.     Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Versicherten  ausstehen.  Die Drittauszahlung kann nur im Betrage der glaubhaft gemachten Vorschüsse oder ausstehenden Prämien  erfolgen.  Die Drittauszahlung auf Wunsch von Versicherten kann erfolgen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist  und der zweckmässigen Verwendung der Mittel dient.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Die Ausgleichskasse Nidwalden kann Leistungen nach dieser Verordnung mit ausstehenden Beiträgen an  eidgenössische oder kantonale Sozialversicherungen verrechnen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Leistungen, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind von der Ausgleichskasse bei den Personen, Behörden oder  Institutionen, welche sie bezogen haben, zurückzufordern.  Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichskasse vom  Sachverhalt Kenntnis erhielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Rückforderungsanspruch verwirkt fünf Jahre nach der Auszahlung.  IV.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 1983 über die Sozialversicherungsrechtspflege 6
                            lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 Zuständigkeit Bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.
                            Das Schiedsgerichtsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bleibt vorbehalten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  7   zusammen mit dem Einführungsgesetz vom 28. April 1996  zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  8   rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft und ist in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung  vom 24. Dezember 1914 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  9  , die Verordnung vom 17. Dezember 1979  zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  10  Gesetz über Prämienzuschüsse für die Krankenversicherung (Prämien-zuschussverordnung)  11  .