GEMEINDEGESETZ
                            GEMEINDEGESETZ (GEG)  (vom 21.  Mai  2017  1  ; Stand am 1.  Juni  2017)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b und Artikel  67 Absatz  2 der Verfassung  des Kantons Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Teil:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND AUTONOMIE
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben  der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrück  -  lich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde  gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz  sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korpo  -  ration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Autonomie
                            Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeord  -  neten Rechts selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7.  Oktober  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: RECHTSETZUNG
Artikel 3 Gemeindeordnung
                            Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständig  -  keiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der  Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Weitere Rechtserlasse
                            1  Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere  Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der  Behörden «Reglement».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuständigkeit
                            Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes  bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Delegation
                            1  Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer  Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und  auf einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die  Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde  zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rechtssammlung
                            Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht in einer systematisch aufgebauten  Rechtssammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: VERÖFFENTLICHUNGEN
Artikel 8 Gegenstand und Publikationsorgan
                            1  Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung  betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für  Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikations  -  organ bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Teil:  ORGANE
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: STIMMBERECHTIGTE
Artikel 9 Stimmrecht, Wahlfähigkeit
                            1  Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten  stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und  solange sie in der Gemeinde wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der  Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfül  -  lung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Oberstes Organ
                            Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre  Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zuständigkeit
                            1  Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das  kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der  Gemeinde zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung,  welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über  welche an der Urne zu befinden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten  sich nach dem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: GEMEINDEVERSAMMLUNG
Artikel 12 Begriff
                            Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten  einer Gemeinde mit dem Zweck, über Geschäfte zu entscheiden und  Wahlen zu treffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Einberufung
                            1  Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemein  -  deversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzge  -  bung den Stimmberechtigten einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem  Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt,  den Ort und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten  sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Verfahrensordnung
                            1  Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere  Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativab  -  stimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens  zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der Gemeinderat  hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben, ist  für den Gemeinderat bindend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen  Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Öffentlichkeit
                            1  Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten  getrennt zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem  Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private  Interessen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BEHÖRDEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Begriff
                            Als Behörden nach diesem Gesetz gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gemeinderat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Sozialrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die selbstständigen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Organisation
                            1  Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den  Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss,  den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer  und den Amtszwang  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Verfahrensregeln
                            Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften  für das Verfahren in den Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Information der Öffentlichkeit
                            Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme,  Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsver  -  fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Amtsgeheimnis
                            1  Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,  sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer  amtlichen Stellung wahrgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder  das Mandat beendigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis  entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhal  -  tungsinteresse überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Siehe Artikel  75 bis 86 der Kantonsverfassung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Verantwortlichkeit
                            Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich  nachden Bestimmungen der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zusammensetzung
                            1  Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier  weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstitu  -  ierung des Gemeinderats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Aufgaben
                            1  Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er  erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzge  -  bung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde,  soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu  steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu  sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns einge  -  halten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu voll  -  ziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Gemeinde gegen aussen zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an  Gemeindeangestellte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Zusammensetzung
                            Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konsti  -  tuierung des Schulrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes,  übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Sozialrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Zusammensetzung
                            Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konsti  -  tuierung des Sozialrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts  anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Unselbstständige Kommissionen
                            1  Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte  Bereiche ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen.  Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu  umschreiben. Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht  eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden  sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der  Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht  und der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder  der Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Selbstständige Kommissionen
                            1  Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte  Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen.  Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die  Verfügungsbefugnisse der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Teil:  AUFGABEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: AUFGABEN UND AUFGABENTRÄGER
Artikel 31 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht  überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der  Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder  ein Dritter zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Orts  -  bürgergemeinde und der Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Grundlage für selbstgewählte Aufgaben
                            Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechts  -  erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Aufgabenträger
                            Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die  Gemeinden ihre Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  selbst erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dritten übertragen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SELBSTSTÄNDIGES GEMEINDEUNTERNEHMEN
Artikel 34 Gründung
                            Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunter  -  nehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit ausstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Rechtsgrundlage
                            1  Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung bestimmt mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundzüge der Organisation des Unternehmens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Finanzierung des Unternehmens; und;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aufsicht über das Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ERFÜLLUNG DURCH DRITTE
Artikel 36 Grundsatz
                            1  Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten  und berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern  das übergeordnete Recht das nicht verbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse,  erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertra  -  genen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen,  ist der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen,  sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten  bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN GEMEINDEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Art der Zusammenarbeit
                            Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Leistungsvertrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Zusammenarbeitsvertrag;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über  die Zusammenarbeit schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das  Recht des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst  gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Andere Zusammenarbeitsweisen
                            1  Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise  Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von  diesem Gesetz abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall  sinnvoller erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Leistungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Leistungsvertrag
                            1  Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben  erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen  ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufga  -  benbereich erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen,  wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten  bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzu  -  legen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Zusammenarbeitsvertrag
                            1  Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen  einzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.  Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts  4   über die  einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches Recht,  sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts zu  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzusch  -  liessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbe  -  halten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmi  -  gung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zweckverband
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Grundsatz
                            1  Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammensch  -  liessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Statuten
                            Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Finanzierungsgrundsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rechte der Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 530 ff. SR Artikel 530 ff. SR
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Organe
                            1  Organe des Zweckverbands sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses  Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich  diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Finanzhaushalt
                            Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach dem  kantonalen Recht  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Haftung der Mitglieder
                            Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren  Anteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Rechte der Mitglieder
                            Die Statuten haben insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in der  Delegiertenversammlung hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen  Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einma  -  ligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse,  die der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der  beteiligten Gemeinden unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Siehe Artikel  1 Absatz  2 Buchstabe  d des Reglements über das Rechnungswesen der  Einwohnergemeinden; RB 3.2115.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 b) Verfahren
                            1  Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die  Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie  bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes  an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestim  -  mungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen  Gemeinden sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Genehmigung
                            1  Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat  sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Teil:  FINANZHAUSHALT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GRUNDSÄTZE UND ANWENDBARES RECHT
Artikel 51 Grundsätze des Finanzhaushalts
                            Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des  Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen  Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Verweis
                            Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des  kantonalen Rechts  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: RECHNUNGSPRÜFUNG
Artikel 53 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rech  -  nungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein.  Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson über  -  tragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtech  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Siehe Artikel  1 des Reglements über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden;  RB 3.2115.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei  der Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die  Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl  der Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Aufgaben
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrech  -  nung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite,  namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  finanzrechtliche Zulässigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fachtechnische Richtigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  finanzielle Angemessenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Mittel
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde  einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre  Aufgabe zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rech  -  nungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal  direkt zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das  Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwen  -  digen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde  Vorschläge und Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Teil:  ÄNDERUNG IM BESTAND UND IM GEBIET  DER GEMEINDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: FREIWILLIGKEIT
Artikel 56 Grundsatz
                            Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind  für die Gemeinden freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ÄNDERUNG IM BESTAND
                            1.  Abschnitt:  Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Art des Zusammenschlusses
                            Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufge  -  nommen werden (Absorptionsfusion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde  zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Wirkung des Zusammenschlusses
                            1  Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen  aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen  Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene  Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten  der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende  Vereinbarungen mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Fusionsvertrag
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den  Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag  abstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehr  -  heit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 b) Inhalt
                            1  Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des  Zusammenschlusses erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere  Gemeinden aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen  der neuen Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen  Gemeinde;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergel  -  tung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgeho  -  benen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 c) Genehmigung
                            1  Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt  hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet  der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die  betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Unterstützung durch den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines  Zusammenschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag  berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und einen  angemessenen Entschuldungsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Absatz  1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge.  Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Personelle Unterstützung
                            Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden. Sie  kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ÄNDERUNG IM GEBIET
Artikel 64 Begriffe
                            1  Bei Gebietsveränderungen werden die Grenzen zwischen Gemeinden neu  verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzbereinigungen verfolgen das Ziel, einen technisch zweckmässi  -  geren, klareren Grenzverlauf zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Vertrag
                            Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser  bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem  die Rechtsfolgen der Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Zuständigkeit
                            1  Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsverän  -  derung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Teil:  AUFSICHT UND RECHTSPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: AUFSICHT
Artikel 67 Pflicht der Gemeinde
                            1  Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat  die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die  notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand  zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige  Organ. Artikel  68 Absatz  3 ist sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen  lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Aufsicht durch den Regierungsrat
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren  Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  67 und jene der besonderen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeun  -  ternehmen und die Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere  Weise ernsthaft gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2345  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 b) Untersuchung
                            1  Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er  die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte  befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 c) Massnahmen
                            1  Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf,  ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  anstelle der Gemeinde handeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weisungen erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vorsorgliche Massnahmen treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ersatzvorschriften erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend  verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben, wenn dies  im öffentlichen Interesse liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein  leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfül  -  lung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich der  Fall, wenn die Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde  widersetzt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde  gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersu  -  chungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 d) Kosten
                            Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die  Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betrof  -  fenen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: RECHTSPFLEGE
Artikel 72 Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen
                            der Gemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorberei  -  tende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können  beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren  Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwal  -  tungsrechtspflege  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Teil:  ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KANTON
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Grundsatz
                            1  Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den  Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Ansprechstelle beim Kanton
                            1  Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die  Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 2.2345  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Teil:  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Anpassung und Erlass von Vorschriften
                            1  Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkraft  -  treten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben  die bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen  richten sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen  Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben  die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben  sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmbe  -  rechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz  1 bis 3 im Einzelfall verlän  -  gern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpas  -  sung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz  1 bis 3  unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen.  Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene,  ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Redaktionelle Anpassung
                            Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen  «Verordnung» und «Reglement» an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 1.  Mai  1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden  10   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.1302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  12  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Beat Jörg  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom 9.  Juni  2017).  21