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Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen... (213.812)

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Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen... (213.812)

Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2023/2024

Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2023/2024 vom 31. Oktober 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Förderungsorte 1 Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinhei ten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Frem denverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesge setzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 2 ) bezeichnet: a. Sarnen; b. Kerns; c. Sachseln; d. Alpnach; e. Giswil; f. Lungern; g. Engelberg. 1) GDB 213.81 2) SR 211.412.41 OGS 2022, 23

Art. 2

Kontingentsverteilung 1 Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sin ne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund stücken durch Personen im Ausland 3 ) wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenom men.

Art. 3

Gültigkeitsdauer 1 Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024. 2 Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen 4 ) . 3) SR 211.412.41 4) SR 211.412.41 (Art. 36 Abs. 3) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.10.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung OGS 2022, 23 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.10.2022 01.01.2023 Erstfassung OGS 2022, 23 4
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