Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft  über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  vom 13. September 1943  1  Gestützt  auf  Artikel  7  Absatz  2  der  Bundesverfassung  wird  folgende  interkantonale Übereinkunft  beschlossen:  I.  ORDNUNG DES VIEHHANDELS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Begriff des Handels
                            1  Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässi-  ge An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maul-  tieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.  2  Die Kantone sind befugt, die gewer  bsmässige Abgabe von Fleisch in  grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.  3  Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwir  tschaftlichen  oder  alpwirtschaftli-  chen  Gewerbes  oder  mit  einer  Mä  sterei  ordentlicherweise  verbundene  Wechsel  des  Viehstandes  sowie  der  Verkauf  von  selbstgezüchtetem  oder  selbstgemästetem  Vieh,  der  Ankauf  von  Vieh  zum  Zwecke  der  Selbstversorgung  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schlachten  im  eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht unter  den Begriff des Viehhandels.  1  Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder  auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.  2  Die  Bewilligungsbehörde  erteilt  dem  selbständigen  Viehhändler  ein  1    SR 916.438.5; vom Landrat genehmigt am 11. Dezember 1943, A 1943, 1237; vom  Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat  Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.  3  Von  Behörden  oder  Zuchtorganisationen  delegierte  ausländische  Käufer und Kommissionen, die in der  Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind  nicht patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuständigkeit
                            a) im allgemeinen  1  Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  wel-  chem  sich  der  Hauptgeschäftssi  tz  der  Viehhandlung  befindet  (Konkor-  datspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).  2  Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäfts-  sitz  haben  und  die  im  Konkordatsgebiet  den  Viehhandel  ausüben  wol-  len, wird das Patent vom Voro  rt ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Ausnahme
                            1  Für  Angestellte  oder  Beauftragte,  die  im  Kanton  des  Hauptgeschäf-  tes  weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom Wohnsitzkanton erteilt.  2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Absatz 1 Ziffern 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Bewilligung für den Händlerstall
                            Die  Bewilligung  für  einen  Händlerstall  wird  vom  Kanton  erteilt,  in  dem  die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Freizügigkeit
                            1  Patente,  die  vom  Vorort  (Voror  tspatente)  und  von  einem  Konkor-  datskanton  (Konkordatspatente)  aus  gestellt  werden,  haben  in  allen  Konkordatskantonen Gültigkeit.  2  Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent  vorsehen,  das  nur  innerhalb  ihres  Kantons  gültig  ist  (Kan-  tonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften  der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Patenterteilung
                            a) Einreichung des Gesuches  1  Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat    der  zuständigen  Amtsstelle  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat  des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch  auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.  2  Dem  Gesuch  sind  die  erforderlichen  Ausweise  über  die  in  §  8  ver-  langten Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Voraussetzungen
                            1  Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachste-  hende Voraussetzungen erfüllt:  1.   Er  muss  das  Schweizer-Bürgerrecht  besitzen  und  in  der  Schweiz  Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.  2.    Er  muss  einen  guten  Leumund  besitzen  und  Gewähr  dafür  bieten,  dass er den Handel korrekt und unter   Beachtung aller hiefür mass-  gebenden  Vorschriften  betreiben  wird.  Die  Bewilligungsbehörden  können Auszüge aus dem schweizerischen Zentralstrafregister und  aus den kantonalen Strafkontrollen einverlangen.  3.    Er  muss  zahlungsfähig  sein.  Die  Zahlungsfähigkeit  fehlt  insbeson-  dere  bei  Bewerbern,  gegen  welche  Verlustscheine  bestehen  oder  die häufig betrieben werden.  Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungs-  fähigkeit  abgesehen  werden,  wenn  sie  ohne  seine  eigene  Schuld  eingebüsst wurde.  4.   Er  muss  einen  Händlerstall  besitzen,  der  den  sanitätspolizeilichen  Vorschriften   entspricht.   Händler,   die   ihre   Ware   direkt   an   die  Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines  Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall  ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.  2  Allfällige  weitere  eidgenössische  oder  kantonale  Anforderungen  an  die Patenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c) Inhalt des Patentes
                            Auf jedem Patent sind anzugeben:  a)   Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die  Kantone können die Beifügung der Fotographie vorschreiben;  b)    die  Firma  der  Viehhandlung,  auf  deren  Rechnung  der  Handel  aus-  geübt wird;  c)   die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)   das Kalenderjahr, für we  lches das Patent gilt;  e)   Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Bewilli-  gungsbehörde.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d) Geltungsdauer
                            Das  Patent  berechtigt  zum  Viehhandel  vom  Zeitpunkt  der  rechtskräfti-  gen Erteilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6. Entzug des Patentes
                            a) Voraussetzungen  Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Pa  tent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entziehen,  wenn  dessen  Inhaber  eines der in § 8 aufgestellten Erforder  nisse nicht mehr erfüllt, insbeson-  dere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung  tierseuchenpolizeilicher   Vorschrift  en   oder   eines   ernsten   Vergehens  schuldig gemacht hat.  Gegen  den  Entzug  des  Patentes  kann  der  Betroffene  nach  Massgabe  des  kantonalen  Verwaltungsrechts  an  den  Regierungsrat  Beschwerde  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7. Kaution
                            a) Haftung  1  Wer  den  Handel  auf  eigene  Rechnung  betreibt,  hat  eine  Kaution  zu  stellen.  2  Sie  dient  im  Rahmen  eines  von  der  Konferenz  aufzustellenden  Re-  glementes  zur  Sicherstellung  von  Ansprüchen  gegen  den  Händler  und  seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt wer-  den sollen:  a)   Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  b)   Ansprüche  zufolge  schuldhafter  Verschleppung  von  Tierseuchen  oder  zufolge  anderer  Verletzung  tierseuchenpolizeilicher  Bestim-  mungen sowie  c)   weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) Anmeldung von Ansprüchen
                            1  Ansprüche  auf  die  Kaution  sind  bis  1.  April  des  nachfolgenden  Jah-  res der zuständigen Amtsstelle des  Kantons, die das Hauptpatent aus-  gestellt hat, anzumelden.  2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der  Kaution.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8. Gebühren
                            1  Für  die  Erteilung  eines  Patent  es  (Haupt-  sowie  Nebenpatent)  sind  jährlich zu entrichten:  Konkordatspatent  Franken  1.   Eine   Grundgebühr:  a)   für den Handel mit Pferden, Maultieren oder  Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate)  100.-  b)   für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3  Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine)  50.-  2.   Eine   Umsatzgebühr:  a)   für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd,  Maultier oder Esel  10.-  b)   für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter  von 1 Jahr  5.-  c)   für jedes umgesetzte Stü  ck Rindvieh über 3 Monate  1.-  d)   für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber  unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht-  und Mastschweine)  -.50  e)   für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  -.25  3.   Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige,  vom Bund vorgeschriebene Gebühr.  2  Die  Gebühren  sind  vor  Aushändigung  des  Patentes  zu  entrichten,  wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussicht-  lichen  Umsatz  festgelegt  wird,  unter  Vorbehalt  der  definitiven  Abrech-  nung nach Ablauf des Jahres.  3  Die  Kantone  können  die  Grundgebühren  und  die  Umsatzgebühren  auf  das  Doppelte  erhöhen  sowie  die  Umsatzgebühren  auf  die  Hälfte  ermässigen.  4  Sie  können  die  Grundgebühr  auf  die  Hälfte  herabsetzen,  falls  die  Gültigkeit  eines  Patentes  auf  ih  r  Kantonsgebiet  beschränkt  wird  (Kan-  tonspatent).  5  Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der  Konkordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 9. Aufsicht und Kontrolle
                            a) kantonale Aufsicht  1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat  2  Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die  Viehhandelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Rechtshilfe
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.  2  Sie  melden  dem  Vorort  und  den  interessierten  Konkordatskantonen  Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Meldung
                            Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und  dem  Eidgenössischen  Veterinäramt  die  Erteilung,  die  Änderung  sowie  den Entzug eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d) Viehhandelskontrolle
                            1  Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen  Viehhandelskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs  und  -abgang  einzutragen  ist.  Die  k  antonale  Patentausgabestelle  ist  ermächtigt,  Metzgereiinhaber  von  der    Eintragung  der  Schlachttiere  für  den  eigenen  Bedarf  in  die  Viehhandelskontrolle  zu  befreien,  sofern  auf  andere Weise dieser Tierverk  ehr festgestellt werden kann.  1  2  Diese  Kontrollen  können  von  den  K  ontrollbeamten  jederzeit  einge-  sehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  den  kantonalen  Vorschrif-  ten den Amtsstellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 e) Ausweis
                            Die  Händler  haben  die  Patente  auf  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuweisen.  II.     VERWALTUNG DES KONKORDATES
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 1. Organe
                            Die  der  Übereinkunft  angeschlossenen  Kantone  bilden  eine  Konferenz  und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss  (Vorort).  1    Fassung gemäss Beschluss der Konferenz des Viehhandelskonkordates vom 29. Mai  1967, vom Bundesrat genehmigt am 18. September 1967  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 a) Konferenz
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.  2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und  beratet  alle  ihr  durch  diese  Übereinkunft  übertragenen  oder  vom  Vor-  stand,  einem  Kanton  oder  vom  Eidgenössischen  Veterinäramt  unter-  breiteten Geschäfte. Sie wählt auf  die Dauer von drei Jahren den Präsi-  denten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.  3  Sie  entscheidet  über  die  Auslegung  dieser  Übereinkunft  und  erlässt  die  zu  ihrer  Ausführung  erforderlichen  Vorschriften.  Sie  setzt  die  Höhe  der  Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  diese  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorse-  hen.  4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.  2  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Vorort
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidium, dem Sekretär und dem Kas-  sier.  2  Er  erledigt  die  laufenden  und  die  ihm  vom  Vorstand  und  von  der  Konferenz übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Finanzierung
                            1  Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebüh-  ren  für  Vorortspatente  und  andern,  von  der  Konferenz  beschlossenen  Einnahmen.  2  Ein  allfälliges  Defizit  wird  von  den  Konkordatskantonen  nach  Mass-  gabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat  III.    STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Strafbestimmungen
                            a) Strafen  1  Wer  den  Viehhandel  ohne  Bewilligung  ausübt  oder  durch  einen  An-  gestellten  oder  Beauftragten  ausüben  lässt,  von  dem  er  wissen  muss,  dass  er  nicht  im  Besitze  des  erfor  derlichen  Patentes  ist,  wird  mit  Haft  oder mit Busse von 50 bis 1000 Franken bestraft.  2  Wer  in  anderer  Weise  dieser  Übereinkunft  oder  den  zugehörigen  Verordnungen  und  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  von  mindestens 10 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            1  Diese  Übertretungen  verjähren  nach  einem  Jahr  und  die  Strafen  in  zwei Jahren.  2  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches  1   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Nachzahlung der Gebühren
                            1  Wer  den  Viehhandel  ohne  Patent  ausübt,  muss  ausserdem  zur  Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.  2  Hat  der  Verurteilte  im  Auftrag  gehandelt,  so  haftet  der  Auftraggeber  mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Publikationsorgan
                            1  Amtliches  Publikationsorgan  für  die  Bekanntmachungen  über  den  Viehhandel sind die «Mitteilungen des Eidg. Veterinäramtes».  2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Beitritt und Austritt
                            Der  Beitritt  zur  Übereinkunft  steht  j  edem Kanton offen. Der Rücktritt ist  unter Beachtung einer einjährigen  Kündigungsfrist auf Ende eines Jah-  res zulässig.  1    SR  311.0  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehhandelskonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 4. Inkrafttreten
                            1  Diese  interkantonale  Übereinkunft  über  den  Viehhandel  tritt  nach  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  und  nach  der  Beitrittserklärung  mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.  2  Sie  ersetzt  die  interkantonale  Übereinkunft  vom  1.  Juli  1927  betref-  fend die Ausübung des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungs-  bestimmungen,  in  denen  sie  insbesondere  die  zuständigen  Behörden  bezeichnen.  2  Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem Eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.  3  Also  beschlossen  durch  die  Konferenz  der  Kantone  vom  13.  Sep-  tember 1943 in Lausanne.  Das Konkordat ist heute für alle  Kantone und das Fürstentum Liechten-  stein verbindlich.  9