Vertrag über die Errichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes
                            828.21 Vertrag über die Errichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen  Kontroll- und Beratungsdienstes  vom 19. Februar 1974  1  Zwischen den Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Aargau  und dem Zentralschweizerischen Milchverband Luzern, dem Zentralschweizerischen Milchkäuferverband, dem Ob- und  Nidwaldner Milchkäuferverband und der Schweizerischen Milch-Gesellschaft AG, Hochdorf,  ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. November 1972 über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und  Beratungsdienst  2   (in diesem Vertrag Verordnung genannt, welche integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet)  verbinden sich die obgenannten Vertragskontrahenten, um gemeinsam innerhalb des Gebietes des  Zentralschweizerischen Milchverbandes einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst zur Förderung der  Qualität von Milch und Milcherzeugnissen und zur Durchführung der abgestuften Bezahlung der Verkehrsmilch nach  Qualitätsmerkmalen zu errichten und zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Die Kantone bezeichnen im Einvernehmen mit den Milchwirtschaftlichen Organisationen eine Milchwirtschaftliche  Zentralstelle. Der Sitz sowie der Leiter der Zentralstelle werden von der Aufsichtskommission bestimmt.  Der Leiter der Zentralstelle wird vom Zentralschweizerischen Milchverband besoldet. Für die Festlegung der  Besoldung gelten die Grundsätze des Besoldungsreglementes des Kantons Luzern. Er ist der Geschäftsordnung des  Milchverbandes unterstellt. Seine Anstellung untersteht der Genehmigung durch die zuständige eidgenössische  Amtsstelle.  Sollte in einem späteren Zeitpunkt die Leitung der Zentralstelle dem Direktor der Molkereischule übertragen  werden, so fällt das Besoldungs- und Anstellungsverhältnis beim Milchverband dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Zentralstelle ist in ihremTätigkeitsgebiet für die Überwachung der Innehaltung der Vorschriften des Schweizerischen  Milchlieferungsregulatives und für die Durchführung der in Art. 2 und Art. 9-11 der Verordnung umschriebenen Aufgaben  verantwortlich. Der Milchverband stellt zu diesem Zweck seine Labor- und Büroräumlichkeiten gegen eine angemessene  Entschädigung zur Verfügung. Für den Kanton Uri stellt die Bauernschule Seedorf das Laboratorium zur Verfügung. Die  näheren Aufgaben des Leiters der Zentralstelle werden in einem speziellen Pflichtenheft umschieben, das der  Genehmigung durch die Aufsichtskommission unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die der Zentralstelle überbundenen Aufgaben werden durch Laboratorien und von den Milch- und Käsereiinspektoren (im folgenden Inspektoren genannt), im Bedarfsfalle auch von Hilfsinspektoren und Fachberatern durchgeführt. Diese werden vom Milchverband unter Vorbehalt von Artikel 12 der Verordnung angestellt und besoldet. Sie unterstehen für ihre bestimmungsgemässe Tätigkeit der Zentralstelle. Die Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, Hochdorf, bestellt für ihren Einzugsbereich von Genossenschaften einen eigenen Inspektor, der lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Verordnung der Zentralstelle unterstellt ist. Der Aufgabenbereich der Inspektoren ist von der Zentralstelle in einem Pflichtenheft zu umschreiben. Er richtet sich nach der Verordnung und dem Schweizerischen Milchlieferungsregulativ 3
                            sowie der Eidgenössischen  Lebensmittelverordnung  4  .  Den vom Kanton besoldeten Fachlehrern an der kantonalen milchwirtschaftlichen Schule können ebenfalls  Inspektionskreise übertragen werden. Die Taggelder und Reisespesen der Fachlehrer für diese Inspektionstätigkeit  gehen zulasten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zur Überwachung der Tätigkeit der Zentralstelle bestellen die Kontrahenten eine Aufsichtskommission.  Der Aufsichtskommission gehören an:  -     je ein Vertreter der an der Zentralstelle beteiligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -     zwei Vertreter des Zentralschweizerischen Milchverbandes;  -     ein Vertreter der Butterzentrale Luzern;  -     je ein Vertreter des Zentralschweizerischen Milchkäuferverbandes und des Ob- und Nidwaldner  Milchkäuferverbandes;  -     ein Vertreter der Schweizerischen Milch-Gesellschaft AG, Hochdorf;  -     der Kantonschemiker des Kantons Luzern und des Laboratoriums der Urkantone in Brunnen;  -     ein bis zwei Kantonstierärzte, die von den vertragsschliessenden Regierungen bezeichnet werden.  Die Aufsichtskommission versammelt sich jährlich mindestens einmal. Sie bestimmt aus ihrer Mitte den  Präsidenten. Der Leiter der Zentralstelle nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Der Aufsichtskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)     Anstellung des Leiters der Zentralstelle und Genehmigung der Anstellung der Inspektoren;  b)     Genehmigung des Pflichtenheftes des Leiters der Zentralstelle;  c)     Genehmigung der zwischen dem Zentralschweizerischen Milchverband und den am milchwirtschaftlichen Kontroll-  und Beratungsdienst beteiligten Organisationen und Firmen abgeschlossenen Verträge;  d)     Übertragung der Kompetenzen an die Inspektoren zur Ausfällung von Ordnungsbussen;  e)     Bestellung eines Fachausschusses;  f)     Regelung des Sanktions- und Rekurswesens und Wahl der entsprechenden Kommissionen;  g)     Abnahme der Jahresrechnung und Aufstellung des Budgets des milchwirtschaftlichen Kontroll- und  Beratungsdienstes;  h)     Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Zentralstelle;  i)     Beschlussfassung über besondere Aufgaben der Zentralstelle, soweit diese im Rahmen der Verordnung liegen;  k)     Aussprache über Probleme der Qualitätsförderung von Milch- und Milcherzeugnissen;  l)     Festlegung der Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission, des Fachausschusses, der Sanktions- und  Rekurskommission. Diese Entschädigungen gehen zulasten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und  Beratungsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Die Aufsichtskommission bestellt einen Fachausschuss von 5-7 Mitgliedern, bestehend aus 2 Vertretern der  Kantone, 2 Vertretern des Zentralschweizerischen Milchverbandes, 1 Vertreter des Zentralschweizerischen  Milchkäuferverbandes, 1 Kantonstierarzt und 1 Kantonschemiker. Der Leiter der Zentralstelle nimmt mit beratender  Stimme teil.  Der Fachausschuss behandelt alle laufenden Angelegenheiten der Zentralstelle und bereitet die Geschäfte  zuhanden der Aufsichtskommission vor.  Ihm obliegt im besonderen auch die Kreiseinteilung der Inspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Die Sanktionskommission im Sinne von Art. 15 der Verordnung ist für das ganze Gebiet des  Zentralschweizerischen Milchverbandes zuständig. Sonderregelungen mit einzelnen Kantonen bleiben vorbehalten. Sie  wird von der Aufsichtskommission bestellt und besteht aus 3-5 Mitgliedern. Der Protokollführer der Sanktionskommission  soll in der Regel ein Jurist sein.  Die Sanktionskommission trifft gestützt auf die zur Anzeige gebrachten Vorstösse durch die Organe des  milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes die in Art. 24 der Verordnung vorgesehenen Anordnungen.  Sie ist befugt, bei Erlass ihrer Anordnungen und Entscheidungen Gebühren zu erheben, deren Tarif von der  Aufsichtskommission zu genehmigen ist. Die Administration der Sanktionskommission obliegt dem  Zentralschweizerischen Milchverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Die Aufsichtskommission wählt eine Rekursbehörde, bestehend aus drei Mitgliedern. Diese fällt die Entscheide in einem  Dreier-Kollegium. Ein Vertreter der Rekurskommission muss aus jenem Kantonsgebiet sein, in dem sich der Rekurrent  befindet. Durch die Wahl dieser Kantonsvertreter erhöht sich die Zahl der Mitglieder auf 9. Die Rekurskommission hat  ihre Verfügung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rekurseingabe zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Kostenbeteiligung  Die Kosten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes werden gemäss Art. 16 Absatz 1 der  Verordnung wie folgt aufgeteilt:  Bund: je nach Finanzkraft der Kantone      30-45%  Kantone:      25-40%  Milchwirtschaftliche Organisationen und Firmen:     30%  Die Kostenaufteilung innerhalb der Kantone erfolgt nach Massgabe der Kuhzahlen.  Die Kostenverteilung der milchwirtschaftlichen Organisationen und Firmen wird nach erfolgter Verhandlung unter  den Beteiligten durch die Aufsichtskommission geregelt. Die Aufsichtskommission entscheidet auch über den  Kostenanteil der Nichtorganisierten.  Die Einnahmen aus Preisabzügen bei der abgestuften Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen, aus  Ordnungsbussen und Gebühren sind vorweg zur Deckung der Kosten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und  Beratungsdienstes zu verwenden.  Die Rechnungsführung und das Kassawesen über die gesamten Kosten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und  Beratungsdienstes besorgt das Büro des Milchverbandes.  Die Abrechnungen über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst sind nach erfolgter Genehmigung  durch die Aufsichtskommission innert 10 Tagen der Landwirtschaftsdirektion der beteiligten Kantone zuzustellen.  Das Budget für das folgende Jahr ist durch die Aufsichtskommission zu genehmigen und bis spätestens 1. Juni den  Landwirtschaftsdirektionen der beteiligten Kantone einzureichen.  Die Aufsichtskommission ist befugt, beim Bund und bei den beteiligten Kantonen Vorschüsse für die Kosten des  milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft 5
                            . Er ersetzt die bisherigen Verträge über den  milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst im Kanton Luzern vom 15. Oktober 1956 und betreffend das  Innerschweizerische Käserei- und Stallinspektorat vom 1. Mai 1954.  Er dauert bis zu jenem 31. Dezember, auf den er von einer Vertragspartei unter Berücksichtigung einer  sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.