GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
                            GESETZ  über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts  (EG/KESR)  (vom 23.  Oktober  2011  1  ; Stand am 1.  Januar  2013)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs  2   und auf Artikel  90 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND
                            Artikel  1  Dieses Gesetz vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über das  Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION, ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
                            1.  Abschnitt:  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie  besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die namentlich eine juristische,  psychologische, pädagogische oder sozialarbeiterische Ausbildung auf  Hochschulniveau abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die  Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie deren Stell  -  vertretung. Er kann auch Fachpersonen der unterstützenden Dienste als  Stellvertretende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Sitz der Behörde
                            1  Für bevormundete Kinder und für volljährige Personen unter umfassender  Beistandschaft gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die  Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder  der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in die die betroffene Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachse  -  nenschutzbehörde ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Vormundschaft oder die umfassende Beistandschaft einer  anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen, gilt Absatz  1  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeit
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die das  Bundesrecht und das kantonale Recht ihr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für den ganzen Kanton Uri zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Besetzung bei Entscheidungen
                            1  Um gültig beschliessen zu können, muss die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde mit mindestens drei Mitgliedern besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet in einem Reglement jene Geschäfte, die  von einem einzelnen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  erledigt werden dürfen. Dabei soll es sich insbesondere um Geschäfte  handeln, die nichtstreitiger Natur sind oder bei denen die entscheidende  Person über keinen oder nur über einen geringen Ermessensspielraum  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorsorgliche Anordnungen, die die oder der Vorsitzende der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde wegen der Dringlichkeit des Falls selbst trifft,  sind in der Regel innert fünf Arbeitstagen vom Kollegium zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Verfahren
                            1  Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen,  richtet sich das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechts  -  pflege  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben die angeordneten Massnahmen erhebliche Kosten für die Unter  -  stützungsgemeinde zur Folge, ist diese vorgängig anzuhören. Dringliche  Massnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Administrative Angliederung
                            In administrativer Hinsicht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  der zuständigen Direktion  5   angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Sekretariat
                            Die unterstützenden Dienste besorgen das Sekretariat der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Unterstützende Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zusammensetzung
                            1  Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stehen fachlich ausgewie  -  sene, unterstützende Dienste zur Verfügung, namentlich in Bereichen, die  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören namentlich Fachpersonen mit Kenntnissen in den Berei  -  chen Medizin, Versicherungen, Vermögensverwaltung, Treuhand und Admi  -  nistration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Organisation
                            1  Die Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste werden, soweit nötig, im  Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts  angestellt oder nach dem Recht des Kantons für nebenamtliche Beauftragte  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlbehörde und Auftrag erteilende Behörde ist der Regierungsrat. Er  kann diese Befugnis der zuständigen Direktion5 delegieren.  Sind nötige Kenntnisse weder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde noch bei den unterstützenden Diensten vorhanden, erteilt die Kindes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall Dritten, namentlich den regio  -  nalen Sozialdiensten, entsprechende Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufgaben
                            1  Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachse  -  nenschutzbehörde zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Berufsbeistandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton führt eine Berufsbeistandschaft mit einer oder mehreren  Personen, die Beistandschaften und für Kinder zudem Vormundschaften  übernehmen. Die Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft werden nach  den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt, soweit sie  nicht im Auftragsverhältnis arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In administrativer Hinsicht ist die Berufsbeistandschaft der zuständigen  Direktion  6   angegliedert. In fachlicher Hinsicht ist sie der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistands richten sich  nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachse  -  nenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übertragung der Beistandschaft an eine andere natürliche Person als  die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beschwerdeinstanz
                            Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in  den Fällen nach Artikel  439 ZGB kann beim Obergericht Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verfahren
                            Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren  vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufsichtsbehörde
                            Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde nach Artikel  441 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufgaben
                            1  Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde. Sie sorgt für eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation  sowie für eine wirksame Geschäftsabwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Organisation der Kindes- und Erwachse  -  nenschutzbehörde und der Verfahren vor dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die Kosten für Massnahmen, die die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde im Einzelfall getroffen hat, nicht von der betroffenen Person  bezahlt werden, hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen, die  für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche  Sozialhilfe  8   zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und  den Ersatz der Spesen für die Beiständin oder den Beistand fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Entschädigung und der Ersatz der Spesen nicht aus dem  die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 20.3421  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Entschädigung und den  Spesenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: AMBULANTE MASSNAHMEN
                            Artikel  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von sich aus oder auf  ärztlichen Rat ambulante Massnahmen anordnen, um einer fürsorgerischen  Unterbringung entgegenzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind insbesondere Massnahmen, die die betroffene Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verpflichten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in  Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anweisen, bestimmte Medikamente einzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anweisen, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie dauern höchstens zwölf  Monate und fallen danach ohne Weiteres dahin, sofern die Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde nicht innert dieser Frist eine neue Anordnung  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG
Artikel 21 Zuständigkeit
                            1  Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die in der  Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die fürsor  -  gerische Unterbringung anordnen, Letztere jedoch höchstens für sechs  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundes  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Unterbringung anordnet, hat den  Unterbringungsentscheid der betroffenen Person und der ausgewählten  Einrichtung auszuhändigen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Entlassung
                            1  Die Zuständigkeit zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung  richtet sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Einrichtung nicht selbst zuständig zur Entlassung und erachtet sie  die Voraussetzungen für die Unterbringung als nicht mehr erfüllt, beantragt  sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entlassung. Sie kann  damit Empfehlungen für die Nachbetreuung verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden  Person sind unverzüglich der zuständigen Entlassungsbehörde weiterzu  -  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahrensbestimmungen, die für die Entlassung durch die Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde gelten, sind bei Entlassungen durch die  Einrichtung sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Nachbetreuung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt für jede Person, die  aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wird, eine angemessene  Nachbetreuung sicher. Ist die Einrichtung zuständig zur Entlassung,  bestimmt sie die Nachbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgabe der Nachbetreuung ist es, die Lebenssituation der betroffenen  Person zu stabilisieren oder zu verbessern und Rückfälle möglichst zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmung über die ambulanten Massnahmen ist sinngemäss anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer beauftragt ist, Massnahmen der Nachbetreuung durchzuführen, hat  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden, sobald sich die  betroffene Person nicht an die Anordnungen hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Gegenseitige Information
                            Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtungen zur  fürsorgerischen Unterbringung bedienen sich gegenseitig mit den getrof  -  fenen Verfügungen. Sie informieren sich gegenseitig über weitere Mass  -  nahmen, soweit das erforderlich ist, um die jeweiligen Zuständigkeiten wahr  -  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: WEITERE BESTIMMUNGEN
Artikel 25 Meldepflichten
                            1  Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung  erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist melde  -  pflichtig. Ebenfalls meldepflichtig sind Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehr  -  personen sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufs von der  Hilfsbedürftigkeit von Kindern Kenntnis erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Rückgriffsrecht des Kantons
                            Wird der Kanton wegen behördlicher Massnahmen des Kindes- oder des  Erwachsenenschutzrechts schadenersatzpflichtig oder muss er deswegen  Genugtuung bezahlen, kann er auf die verursachenden Organe zurück  -  greifen, wenn diese den Schaden oder die Genugtuung durch vorsätzliche  oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht verschuldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
                            1  Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen  betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht  durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine  genügende Aufsicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der zustän  -  digen Direktion  9   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt ein Reglement, das  das Gesetz näher ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Änderung bisherigen Rechts
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                Artikel 30 Übergangsbestimmung zur Berufsbeistandschaft
                            1  Die von den Gemeinden eingerichtete Amtsvormundschaft Uri wird als  Berufsbeistandschaft im Sinne dieses Gesetzes vom Kanton auf den Zeit  -  punkt übernommen, auf den das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 31 Übergangsbestimmung zu den bisherigen
                            vormundschaftlichen Aufgaben  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernimmt mit dem Inkraft  -  treten dieses Gesetzes alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen  vormundschaftlichen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  11  . Es ist dem Bundesamt  für Justiz zur Kenntnis zu bringen.  Im Namen des Volks  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB vom 21.  Dezem  -  ber  2012).  9