Dienstreglement über die Kantonspolizei
                            911.111 Dienstreglement über die Kantonspolizei  vom 12. Oktober 1992  1  Der Regierungsrat,  gestützt auf § 1 Ziff. 1 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Grundsatz  Das Dienstreglement enthält die für den Vollzug und die Organisation des Polizeidienstes notwendigen Bestimmungen,  soweit sie nicht im Polizeigesetz  3  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Andere Regelungen  Polizeidirektion und Polizeikommando sind ermächtigt, die bestehende Polizeigesetzgebung durch Weisungen zu  ergänzen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Organisation/Führungsstruktur  Die Organisation und Führungsstruktur des Polizeikorps richtet sich nach dem in Anhang 1 enthaltenen Organigramm.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Dienstabteilungen, Dienststellen  Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Dienstabteilungen:  1.     Kommandodienste;  2.     Kriminalpolizei und Staatsschutz;  3.     Verkehrs- und Sicherheitspolizei;  Die Abteilung Kriminalpolizei und Staatsschutz gliedert sich in folgende Dienststellen:  -     Fahndung;  -     Kriminaltechnischer Dienst;  -      Strafregister;  -     Informationsdienst/Informatik.  Die Abteilung Verkehrs- und Sicherheitspolizei umfasst die folgenden Dienststellen:  -     Dienste/Administration/Technik;  -     Einsatzzentrale;  -     Seepolizei;  -     Verkehrserziehung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Dienstgrade, Stellenplan  Die Zahl der Dienstgrade gemäss § 7 Ziff. 5 und 6 der Polizeiverordnung richtet sich nach dem Stellenplan in Anhang 2  dieses Dienstreglementes.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Rechtskraft  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Das Dienstreglement über die Kantonspolizei vom 19. September 1988  4   wird aufgehoben.  (Die Anhänge 1 und 2 sind nur in der gedruckten Gesetzessammlung enthalten.)