Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken
                            Stand: 1. Januar 2015   1  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die  Spielbanken  (Kantonales Spielbankengesetz)  vom 6. Juni 2001  1  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von A  rt. 13  und 43 des Bundesgesetzes vom 18.   Dezember 1998 über das Glücks  -  spiel und über die Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt:  1.  die Errichtung von Spielbanken mit Bundeskonzession zu ermög  li-  chen;  2.  die Mitwirkung von Kanton und Standortgemeinde bei der Ertei  von Standortkonze  3.  die Erhebung einer  kantonalen Spielbank  enabgabe zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellungnahme zur Standortkonzession
                            1. Verfahren  Die Stellungnahmen zu einem Gesu  ch für eine Stan  dortkonzession  werden vom Regierungsrat und vom Gemeinderat abgegeben.  Der  Regierungsrat  übermittelt  seine  Stellungnahme  zusammen  mit  derjenigen der Standortgemeinde  an die zuständige Bundesbehörde  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Begründung
                            Die Stellungnahmen erfolgen unter   Beurteilung folgender Bereich  e:  1.  Eignung des Standortes, insbeso  ndere unter bau-, planungs-,  um-  weltrechtlichen und sozialen Gesichtspunkten;  2.  volkswirtschaftlicher Nutzen der Spielbank für die Standortr  egion;  3.  Förderung  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  im  Bereich  der  Spielbanken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Spielbankengesetz  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale S
                            pielbankenabgabe  1. Grundsatz  Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken m  it  einer Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe.  Die Festlegung des Abgabesatzes, die Veranlagung und der Bezug  sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch den Kanton  er-  folgen nach den Bestimmungen des   Bundesrechts, soweit dieses Ge  -  setz keine Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Abgabesatz
                            Der kantonale Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes ge  -  mäss den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Veranlagung und Bezug
                            Das kantonale Steueramt ist zuständig für die Veranlagung und d  en  Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe.  Der  Regierungsrat  kann  Veranlagung  und  Bezug  der  eidgenössi-  schen Spielbankenkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 4. Verwendung der Spielbankenabgabe
                            Der Ertrag der kantonalen Spiel  bankenabgabe fliesst an den Kan-  ton.  6  Vorbehalten  bleibt  die  Beteiligung  anderer  Kantone  am  Ertrag  de  r  Spielbankenabgabe gestützt auf interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 5. Beschwerde
                            Veranlagungsverfügunge  n können binnen 20 Tag  en nach erfolgter Z  u-  stellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Spielgesetz  Das Gesetz vom 2. Juli 1997 über   das Geldspiel in öffentlichen  Lokalen  (Spielgesetz)  4   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales Spielbankengesetz  Stand: 1. Januar 2015  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Verwaltun
                            gsgebührenverordnung  Im Anhang der Verordnung vom 20.  Mai 1987 über die amtlichen Ko  s-  ten der kantonalen Verwaltung  (Verwaltungsgebührenverordnung)  5   wird  im Gebührentarif die Position 5.27 lit. c) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzug
                            Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor  derli-  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  Der Regierungsrat le  gt den Zeitpunkt d  es Inkrafttretens  1   fest.  _____________________  1    A 2001, 813, 1154; Datum des Ink  rafttretens: 1. September 2001  2    SR 935.52; BBI 1998 5726  3    NG 761.1  4    NG 933.1  5   NG 265.11  6    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 2014, A 2014,   1873, A 2015, 52;