FÜHRUNG des eidgenössischen Schiffsregisters
                            ___________  (RRB vom 25. März 1939  1  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  das  Schiffsregister  vom  28.  Sep-  tember 1923  2  ,  beschliesst:  Artikel 1  1  Das  eidgenössische  Schiffsregister  wird  im  Kanton  Uri  durch  das  Grund-  buchamt  geführt;  in  demselben  haben  die  gesetzlich  vorgesehenen  Eintra-  gungen  und  Vormerkungen  für  alle  Schiffe  zu  erfolgen,  für  welche  die  Auf-  nahme in das Schiffsregister obligatorisch oder fakultativ ist.  2  Die  kantonale  Schiffskontrolle  wird  vom  Polizeikommando  Uri,  unter  Auf-  sicht der Polizeidirektion, geführt.  Artikel 2  Dei  Anmeldung  erfolgt  für  die  obligatorische  und  fakultative  Eintragug  der  Schiffe,  die  auf  urnerischen  Gewässern  ihren  Heimathafen  haben,  durch  eine  schriftliche,  vom  Anmeldenden  unterzeichnete  Erklärung,  begleitet  mit  dem Attest der kantonalen Schiffskontrolle.  Artikel 3  Die Anmeldung hat gemäss Artikel 10 des BG zu enthalten:  1.  Zeit und Ort der Erbauung und den Namen des Erbauers des Schiffes;  2.  die Gattung und den Baustoff des Schiffes;  3.  die Tragfähigkeit des Schiffes und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die  indizierte Leistung in Pferdekräften;  4.  den Namen und sonstige Merkmale des Schiffes;  5.  die Eintauchtiefe des Schiffes;  6.  Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des oder der Eigentümer;  1   in Kraft getreten mit Publikation im AB vom 6. April 1939  2   SR 747.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  1  Die  Anmeldung  gemäss  Artikel  3  ist  vor  der  Eingabe  an  das  Schiffs-  registeramt von der kantonalen Schiffskontrolle in allen Teilen zu prüfen und  mit einem bezüglichen Attest der Schiffskontrolle zu versehen. Ist der Inhalt  der Anmeldung richtig, so hat der Attest zu lauten: «Die unterfertigte Schiffs-  kontrolle hat die vorliegende Anmeldung geprüft und in allen Teilen den be-  züglichen gesetzlichen Bestimmungen gemäss richtig befunden.»  2  Ist der Inhalt der Anmeldung nicht richtig oder unvollständig, so ist sie zur  Berichtigung  oder  Vervollständigung  von  der  kantonalen  Schiffskontrolle  dem Anmelder zurückzustellen.  3  Die  Schiffskontrollstelle  hat  auch  bei  Änderungen  am  Schiff  und  dessen  Rechtsverhältnissen  die  entsprechenden  Atteste  auszustellen  und  dem  Schiffsregisteramt mitzuteilen.  Artikel 5  1  Schiffe einer Unternehmung, die gestützt auf eine Bundes-Konzession die  Schiffahrt betreibt, werden nicht in das Schiffsregister aufgenommen (Artikel  6 des BG).  2  Schiffe, auf welche die Voraussetzungen der obligatorischen Aufnahme in  das Schiffsregister (Artikel 4 des BG) zutreffen und bisher nicht angemeldet  wurden,  sind  bis  spätestens  1.  Juli  1939  beim  Schiffsregisteramte  mit  dem  Atteste der kantonalen Schiffskontrolle anzumelden.  3  Wer diese Vorschrift nicht erfüllt und die in Artikel 7, 10, 19 und 20 des BG  aufgestellte  Anmeldepflicht  verletzt,  wird  mit  einer  Ordnungsbusse  von  Fr.  10.—  bis  Fr.  1  000.—  belegt  (Artikel  62  BG).  Die  kantonale  Schiffs-  kontrolle  ist  verpflichtet,  Fehlbare  dem  Schiffsregisteramt  anzuzeigen,  das  die  Sache  seiner  Aufsichtsbehörde  zustellt,  welche  die  Verfolgung  und  Be-  urteilung  der  Übertretungen  des  Bundesgesetzes  über  das  Schiffsregister  dem Strafrichter überweist.  Artikel 6  1  In Bezug auf die weitern Aufnahmebedingungen, Bekanntmachungen, die  Vorschriften  betreffend  Einrichtung  und  Führung  des  Schiffsregisters,  über  die  dinglichen  Rechte  an  den  aufgenommenen  Schiffen,  die  Zwangsvoll-  streckung  und  die  Ordnungsbussen,  wird  auf  das  Bundesgesetz  über  das  Schiffsregister verwiesen.  2  Für die Gebührenrechnung findet die eidgenössische Vollziehungsverord-  nung  zum  Bundesgesetz  über  das  Schiffsregister  Anwendung.  Die  Gebüh-  ren fallen in die Staatskasse.