GESETZ über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung
                            GESETZ  über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung  (Öffentlichkeitsgesetz; OeG)  (vom 26.  November  2006  1  ; Stand am 1.  April  2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b und Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsver  -  fassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den  Zugang zu amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der kantonalen Verwaltung  offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der  Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden- und Verwal  -  tungstätigkeit zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Behörden gelten namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und  Körperschaften des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton  übertragen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben  erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Landrat mit seinen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  April  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Amtliche Dokumente
                            1  Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie  mitgeteilt worden ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht fertig gestellt sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Überwiegende Interessen
                            1  Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die  Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich  durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren  beeinträchtigt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Schutz des persönlichen Geheimbereichs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen,  Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitge  -  teilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder  des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutz  -  würdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so  lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Information von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit  diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche  oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat informiert zudem über die Arbeit der kantonalen  Verwaltung. Er kann diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungs  -  stellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen  entsprechend rasch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Information auf Anfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Grundsatz
                            1  Jede volljährige Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen  und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu  erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und  gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der  Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung  über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer  Internetseite des Kantons veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den  Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Besondere Fälle
                            1  Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der  politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage  darstellen, getroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhand  -  lungen sind in keinem Fall zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die  entsprechenden Verfahrensbestimmungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den  Schutz von Personendaten  3   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft  angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche  Dokumente nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich und unter  -  schrieben einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente  hinreichend genau bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt, oder  von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument  einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende  Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem  Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen.  Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Kosten
                            1  Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungs  -  verfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind Gebühren nach der Gebührenverordnung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Übergangsbestimmungen
                            Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem  Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt  4  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007 (AB vom 26.  Januar  2007).  5