VERORDNUNG über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz
                            VERORDNUNG  über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz  (BLNV)  (vom 16.  November  1994; Stand am 1.  April  1995)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18 ff. des Bundesgesetzes vom 1.  Juli  1966 über den  Natur- und Heimatschutz  1  , Artikel  40 ff. der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Dezember  1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direkt  -  zahlungsverordnung)  2  , Artikel  30 des Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über  den Natur- und Heimatschutz  3   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsver  -  fassung  4  ,  5  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken,  dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische  Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der  Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur-  und Heimatschutz  6  .  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 451910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 8 Verweis auf das Bundesrecht
                            Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und  Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverord  -  nung  9   und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz  10  auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begriffe
                            1  Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen  Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung  11  . Für Beitragsobjekte nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbei -
                            trägen ergänzt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach  dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz  13  , die durch kanto  -  nale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beitragsobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne  dieser Verordnung unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im  Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz  15   und das kantonale  Natur- und Landschaftsschutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 910.13451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Bewirtschaftungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Grundsatz
                            1  Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte  müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverord  -  nung  16   und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz  17   für die  entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
                            Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften,  wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvor  -  schriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere  Pflegemassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beitragsberechtigung
                            1  Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für  ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen  Beitrag. Artikel  9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zusammenhang mit Bundesbeiträgen
                            1  Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn  für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich  nach der Direktzahlungsverordnung  19   zugesichert sind.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann  der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von  Absatz  1 zugesichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 910.13451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher  sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Verfügbare Kredite
                            1  Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entspre  -  chenden Kredite zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewil  -  ligten Kredite abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Beitragsarten
                            Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Flächenbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ertragsausfallsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Höhe der Beiträge
                            1  Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und  Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung  sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite  bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Bewirtschaftungsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inhalt
                            1  Der Bewirtschaftungsvertrag nennt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vertragsparteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Beitragsobjekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewirtschaftungsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beitragsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden  Bundesbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat bewil  -  ligten Kredite gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Vertragsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und Rück  -  zahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig  über den Vertragsabschluss zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Vertragsdauer
                            1  Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar,:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzu  -  mutbar machen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem  Jahr einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Beiträge im Reussdelta-Perimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfi -
                            nanzierung «Reussdelta» nach Artikel  5 Absatz  2 des Gesetzes über das  Reussdelta  22   finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um  Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses  hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz  für ihren Sachbereich einbezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direkt  -  zahlungsverordnung  23  .  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 40.1225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss LRB vom 11.  Dezember  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 20.  Dezember  2002).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Einhaltung des Vertrags
                            Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert  der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann  er ganz oder teilweise darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Verzeichnis
                            Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirt  -  schafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis  ist laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Vollzug
                            Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in  einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Rechtsmittel
                            Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der  Organisationsverordnung  25   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  26  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Stefan Küttel  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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