VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe
                            VERORDNUNG  über die Institutionen der Behindertenhilfe  (vom 17.  November  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2015)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förde  -  rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)  2   sowie auf Artikel  40  des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Beauf  -  sichtigung und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von  erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behin  -  dertenhilfe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezweckt, erwachsenen Menschen mit Behinderung, die Wohnsitz im  Kanton Uri haben, ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes sowie qualitativ  gutes Leistungsangebot nach den Grundsätzen der Ethik, der Wirksamkeit  und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Als erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Personen, die voll  -  jährig sind oder die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und vor  Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Artikel  8 des Bundesge  -  setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  4   geworden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Institutionen der Behindertenhilfe sind Einrichtungen oder deren Einheiten,  die Leistungen nach Artikel  3, Absatz  1 erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  November  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 830.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohn  -  sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Leistungsbereich
                            1  Leistungen der Behindertenhilfe sind die vom Kanton oder im Rahmen der  Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)  6   anerkannten  ambulanten oder stationären Angebote in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten  Arbeitsplätzen Menschen mit Behinderung beschäftigen, die unter übli  -  chen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen für  Menschen mit Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tagesstätten, in denen Menschen mit Behinderung Gemeinschaft  pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderpädagogische Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche,  Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit  Behinderungen im Sinne der Artikel  16 und 17 des Bundesgesetzes über  die Invalidenversicherung  7  , Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvoll  -  zugs für Erwachsene gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch  8   sowie  Angebote von Langzeitpflegeeinrichtungen, von Spitälern und anderen  medizinischen Einrichtungen gelten nicht als Leistungen und Institutionen  der Behindertenhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Leistungen nach Absatz  1 von Personen beansprucht, die alters  -  bedingt pflegebedürftig im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenver  -  sicherung  9   sind, ist diese Verordnung nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Planung, Steuerung und Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bedarfsplanung
                            1  Die zuständige Direktion  10   erstellt ein Konzept und plant das bedarfs  -  gerechte Angebot zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  23 ff. ZGB; SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 20.3481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement(ORR; RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Menschen mit Behinderung. Die Planungsperioden betragen in der Regel  drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konzept und die Planung bedürfen der Genehmigung des Regie  -  rungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Anerkennung
                            1  Die Institution der Behindertenhilfe bedarf einer Anerkennung durch die  zuständige Direktion  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung setzt voraus, dass die Institution die Voraussetzungen  des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung  von invaliden Personen (IFEG)11 sowie der Richtlinien der Interkantonalen  Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)  12   erfüllt und insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den  Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angebot und Konzept der Institution einem ausgewiesenen quantitativen  und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner  Bedarfsplanung gemäss Artikel  4 übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung wird für die ganze Institution oder einzelne ihrer Teilbe  -  reiche festgestellt. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Institution die Voraussetzungen  nicht mehr erfüllt oder Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Programmvereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit den anerkannten Institutionen Programm  -  vereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Programmvereinbarungen regeln insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundsätze der Leistungserbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Leistungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen der Institution;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Beiträge der Behinderten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rechnungsführung und Rechnungslegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Leistungsüberprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement(ORR; RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 20.3481  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Anpassungsmodalitäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Einzelheiten der Finanzaufsicht.  2a  Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen  sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen  Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung  13  .  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Behinderten sind so festzulegen, dass keine behinderte  Person wegen ihres Aufenthalts in einer Institution der Behindertenhilfe  Sozialhilfe benötigt. In diesem Sinn ist die behinderte Person höchstens mit  einer Selbstleistung zu belasten, die ihr als Ergänzungsleistung ausgerichtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungen werden mit einer Leistungspauschale je Verrechnungsein  -  heit abgegolten, die zum Voraus festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die anrechenbaren  Betriebskosten und Betriebserlöse gemäss den Richtlinien der Interkanto  -  nalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)  15  . Vorbehalten ist  Absatz  4.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind,  trägt der Kanton die Kosten. Er leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe für  die in den Programmvereinbarungen geregelten Leistungsabgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Enthält die Berechnung der Leistungspauschale grössere bauliche Investi  -  tionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung, gelten die ordentlichen  Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch LRB vom 21.  Mai  2014; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 30.  Mai  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 20.3481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 21.  Mai  2014; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 30.  Mai  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch LRB vom 21.  Mai  2014; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 30.  Mai  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Interkantonales Verhältnis
                            Beansprucht ein erwachsener Mensch mit Behinderung Leistungen einer  ausserkantonalen Institution, so bestimmt sich die Kostenabgeltung nach  der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Informationspflicht
                            1  Institutionen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen  Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben  wahrnehmen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungs  -  angebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer  Tragweite sind umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zutrittsrecht
                            Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten  zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Schlichtungsverfahren
                            1  Sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis werden auf  Gesuch einer betroffenen Person oder einer anerkannten Institution durch  die zentrale Schlichtungsbehörde behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos; es werden keine Parteientschädi  -  gungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verord  -  nung aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 20.3481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  20   vollzieht die Vorschriften zur Förderung der Einglie  -  derung von Menschen mit Behinderung, soweit diese Verordnung oder  dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten fest  -  legen. Es ist die Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung  für soziale Einrichtungen (IVSE)  21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 24.  September  2007 über Betriebs- und Investitions  -  beiträge an Institutionen der Behindertenhilfe  22   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Übergangsbestimmung
                            Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden,  bleiben gültig und müssen nicht erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14a 23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21.
                            Mai  2014  Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu  deren Ablauf dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar  2011 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Thomas Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Amt für Soziales; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 20.3481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 20.3447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch LRB vom 21.  Mai  2014; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 30.  Mai  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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