VERORDNUNG über den Gewässerschutz
                            VERORDNUNG  über den Gewässerschutz  (LRB vom 21. September 1983; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  5  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  8.  Oktober  1971  über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung  1  , die allgemeine Ge-  wässerschutzverordnung  vom  19.  Juni  1972  2    und  Artikel  14  des  Gesetzes  vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Organe
                            Der  Vollzug  der  Gesetzgebung  über  den  Gewässerschutz  innerhalb  des  Kantonsgebietes obliegt  a)  dem  Regierungsrat,  b)  der zuständigen Direktion  4  ,  c)  der zuständigen kantonalen Amtsstelle  5  ,  d)  den Gemeinden. Sofern die Rechtsordnung nicht ausdrücklich etwas an-  deres bestimmt, ist es der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Or-  gan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Schutz der Gewäs-  ser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt die Aufgaben und übt die Befugnisse aus, die ihm die Rechtsord-  nung ausdrücklich überträgt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GSchG, SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GSchV, SR 814.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GSG, RB 40.4311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und Art. 6 des Organisationsreglementes  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Umweltschutz, vgl. Art. 1 und Art.  6 des Organisationsreglementes (RB 2.3322)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem ist der Regierungsrat zuständig,  a)  interkantonale Vereinbarungen nach Artikel 11 GSchG  6   sowie mit öffent-  lichen  oder  privaten  Institutionen  Vereinbarungen  zu  treffen,  die  dem  Schutz der Gewässer dienen,  b)  den kantonalen Sanierungsplan zu erlassen (Artikel 16 GSchG  7  ),  c)   das  Kantonsgebiet  in  Gewässerschutzbereiche  aufzuteilen  (Artikel  29  Absatz 2 GSchG  8  ),  d)  Grundwasserschutzzonen zu verfügen (Artikel 30 GSchG  9  ),  e)  Grundwasserschutzareale auszuscheiden (Artikel 31 GSchG  10  ),  f)    generelle  Kanalisationsprojekte  der  Gemeinden  zu  genehmigen  (Artikel  17 Absatz 2 GSchV  11  ),  g)  Reglemente der Gemeinden nach Artikel 1 Absatz 2 GSG  12   zu genehmi-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion übt die Aufsicht aus über den Schutz der Gewäs-  ser und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständige kantonale Amtsstelle
                            1  Die zuständige kantonale Amtsstelle wirkt als kantonale Fachstelle für Ge-  wässerschutz gemäss Artikel 5 Absatz 3 GSchG  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zu-  ständig  erklären,  vollzieht  sie  als  zuständige  kantonale  Behörde  die  Vor-  schriften über den Gewässerschutz. Insbesondere erteilt sie die Bewilligun-  gen,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bundesrechtes  von  einer  kantonalen  Behörde zu erteilen sind. Sie nimmt Meldungen entgegen und trifft die not-  wendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Amtsstelle berät und unterstützt die Gemeinden  in Fragen des Gewässerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind für alle Massnahmen zuständig, die das eidgenössi-  sche oder kantonale Gewässerschutzrecht ihnen zuweist.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 814.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 40.4311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  besondere  Umstände  es  rechtfertigen  und  wenn  der  Gewässer-  schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Regierungsrat bestimmte  Befugnisse,  die  der  kantonalen  Fachstelle  für  Gewässerschutz  zustehen,  den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden übertragen, die darum ersu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Schadenverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gewässerschutzpolizei
                            Die  Gewässerschutzpolizei  ist  in  erster  Linie  Aufgabe  der  Gemeinden.  Sie  werden  unterstützt  durch  das  Personal  des  Kantons,  das  mit  der  Aufsicht  über die Gewässer betraut ist, sowie durch die ordentlichen Polizeiorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Besondere Aufgaben
                            a) der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde  sorgt  dafür,  dass  drohende  oder  bereits  eingetretene  Ge-  wässerverschmutzungen auf dem Gemeindegebiet sofort bekämpft oder —  sofern sich Massnahmen aufdrängen, die nicht in ihrer Zuständigkeit liegen  —  der  kantonalen  Fachstelle  für  Gewässerschutz  unverzüglich  gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder das von ihr bestimmte Organ überwacht die Erstellung, den Un-  terhalt  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Lagerung,  zur  Beförderung,  zum  Umschlag  und  zur  Verarbeitung  wassergefährdender  Stoffe  (Artikel  24  GSchG  14  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinde  oder  das  von  ihr  bestimmte  Organ  veranlasst  die  periodi-  sche  Kontrolle  der  Anlagen  und  verfügt  die  notwendigen  Massnahmen  auf  Kosten des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) des Kantons
                            1  Die zuständige Direktion überwacht die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Ersatzvornahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schadendienst
                            1  Der Kanton organisiert und unterhält zusammen mit den Gemeinden einen  genügenden Schadendienst (Artikel 5 Absatz 3 GSchG  15  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt den Schadendienst in einer besonderen Verordnung  16  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 40.4325  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Tankanlagenkataster
                            Die  Fachstelle  für  Gewässerschutz  führt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Ge-  meinden einen Kataster über Tankanlagen. Der Kataster ist laufend nachzu-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Abwasserbeseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Abwasseranlagen
                            Die  Gemeinden  bauen  und  betreiben  öffentliche  Kanalisationen  sowie  Ab-  wasserreinigungsanlagen (Artikel 17 Absatz 2 GSchG  17  ), Artikel 1 Absatz 1  Buchstabe a GSG  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Generelles Kanalisationsprojekt
                            1  Die   Gemeinde   erlässt   ein   generelles   Kanalisationsprojekt   (Artikel   17  GSchG  19  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  generelle  Kanalisationsprojekt  ist  auf  den  Zonenplan  abzustimmen.  Wird  der  Zonenplan  rechtskräftig  geändert,  ist  das  generelle  Kanalisations-  projekt entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das generelle Kanalisationsprojekt und dessen Änderung bedürfen zu ih-  rer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Kanalisationsrichtplan
                            Die  Gemeinden  erstellen  einen  Kanalisationsrichtplan  im  Sinne  von  Artikel  16 GSchV  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Abfallbeseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Öffentliche Einrichtungen
                            Die  Gemeinden  errichten  und  betreiben  öffentliche  Abfalldeponien  und  Abfallbeseitigungsanlagen  sowie  den  Kehrichtsammeldienst  (Artikel  27  Ab-  satz 2 GSchG  21  ).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 40.4311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 814.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Sammelstellen für Rückstände wassergefährdender Stoffe
                            Die  Gemeinden  richten  Sammelstellen  ein  für  Rückstände  aus  wasserge-  fährdenden  Stoffen  (Artikel  24  Absatz  5  GSchG  22  ).  Diese  Sammelstellen  sind öffentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Delegation der Aufgabenerfüllung
                            Die  Gemeinden  können  diese  Aufgaben  einem  Gemeindeverband  übertra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Grundwasserschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Schutzgebiete
                            a) Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  bestimmt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Gemeinden  die  Gewässerschutzbereiche nach Artikel 29 GSchG  23  , Artikel 13 ff. der Verord-  nung  über  den  Schutz  der  Gewässer  vor  wassergefährdenden  Flüssig-  keiten  24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  scheidet  in  Zusammenarbeit  mit  den  Gemeinden  die  Grundwasser-  schutzzonen  nach  Artikel  30  GSchG  25    und  die  Grundwasserschutzareale  nach Artikel 31 GSchG  26   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 b) Verfahren
                            1  Das   Verfahren   für   die   Ausscheidung   von   Gewässerschutzbereichen,  Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen richtet sich nach  den  Bestimmungen  des  kantonalen  Baugesetzes  27  über  das  Baulinienver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Betroffenen sind jene Gemeinden einsprache- und beschwer-  debefugt, auf deren Gebiet die Schutzgebiete ganz oder teilweise liegen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 814.226.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 40.1111, Art. 28  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Öffentliche Anlagen mit Bundessubventionen
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an die Projektierung und den Bau von Abwas-  ser-  und  Abfallbeseitigungsanlagen,  an  öffentliche  Kanalisationen  und  an  Vorfluter, sofern auch der Bund Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  der  Kantonsbeiträge  richtet  sich  nach  dem  kantonalen  Gewäs-  serschutzgesetz  28  . In jedem Fall müssen sie den kantonalen Minimalbetrag  nach der allgemeinen Gewässerschutzverordnung  29   erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Öffentliche Anlagen ohne Bundessubventionen
                            a) Groberschliessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  der  Bund  keine  Subventionen  gewährt,  leistet  der  Kanton  an  die  Projektierung  und  den  Bau  von  Abwasser-  und  Abfallbeseitigungsanlagen,  an  öffentliche  Kanalisationen  und  an  Vorfluter  Beiträge,  sofern  diese  Anla-  gen  a)  der  Groberschliessung  dienen,  b)  im rechtskräftigen generellen Kanalisationsprojekt enthalten sind, und  c)   die  beanspruchende  Gemeinde  für  Alt-  und  Neubauten  angemessene  Kanalisationsanschlussgebühren erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Groberschliessung versorgt das rechtskräftig ausgeschiedene Bauge-  biet  mit  den  hauptsächlichsten  Abwasser-  und  Abfallbeseitigungsanlagen,  die grundsätzlich von der Gemeinde erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Gewässerschutz-  gesetz  30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 b) private Anlagen
                            1  Bei  besonderen  Verhältnissen,  vor  allem  im  Berggebiet,  kann  der  Kanton  Beiträge  an  private  Anlagen  ausrichten,  sofern  auch  die  Gemeinde  einen  angemessenen Beitrag leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt im Rahmen der verfügbaren Kredite die Höhe des  Beitrages   fest.   Sie   beträgt   höchstens   40   Prozent   der   anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Beiträge an weitergehende Abwasserreinigung
                            1  Der  Regierungsrat  kann  im  Rahmen  der  verfügbaren  Kredite  an  die  ausgewiesenen  Kosten  der  Anschaffung  von  Hilfsmitteln  für  die  chemische  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 40.4311, Art. 8 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 814.201, Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   RB 40.4311, Art. 8 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserreinigung    Beiträge    leisten.    In    diesem    Fall    kann    er    den  gemeinsamen Einkauf durch mehrere Gemeinden anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über  den Finanzausgleich  31   für Beiträge an laufende Aufgaben. Der Grundbeitrag  beträgt 40 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Anrechenbare Kosten
                            Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten  für die Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Verfahren
                            1  Gesuche um Kantonsbeiträge sind bei der zuständigen Direktion einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Gesuchen  sind  alle  notwendigen  Unterlagen  beizulegen,  die  für  die  Beurteilung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit den  eingezeichneten Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Zusicherung  der  Beiträge  ist  der  Regierungsrat  zuständig,  sofern  das Organisationsrecht nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Vollzug
                            1  Die  Fachstelle  für  Gewässerschutz  hat  darüber  zu  wachen,  dass  die  Be-  dingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie hat diese nötigenfalls auf  Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  oder  im  Rahmen  des  Organisationsreglements  32    die  zuständige    Direktion    hat    die    Teil-    und    Schlussabrechnungen    zu  genehmigen.   Mit   der   Schlussabrechnung   haben   die   Gesuchsteller   die  Ausführungspläne einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Auszahlung
                            1  Die  zugesicherten  Kantonsbeiträge  werden  aufgrund  der  genehmigten  Schlussabrechnung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Rahmen  des  Voranschlages  kann  die  zuständige  Direktion  bereits  vor  der Genehmigung der Schlussabrechnung Teilzahlungen leisten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 3.2131, Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   vgl. Art. 2 Abs. 1 Organisationsreglement (RB 2.3322)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.a Abschnitt:  Vollzugskosten  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 26a  34  Ausgaben,  die  zum  Vollzug  des  eidgenössischen  und  kantonalen  Gewäs-  serschutzrechts notwendig sind, bewilligt der Landrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt:  Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Rechtshilfe
                            Alle  Behörden  und  Amtsstellen,  die  Aufgaben  im  Interesse  des  Gewässer-  schutzes  zu  erfüllen  haben,  sind  verpflichtet,  sich  gegenseitige  Rechtshilfe  zu  leisten  und  sich  bei  der  Durchführung  von  Anordnungen  und  Massnah-  men des Gewässerschutzes behilflich zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Enteignungsrecht
                            Für Enteignungen ist, unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 2 GSchG  35  , das  Bundesgesetz über die Enteignung  36   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 37 Rechtsmittel
                            Soweit die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechts-  mittel gegen Verfügungen nach dieser Verordnung nach den Bestimmungen  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  38  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt:  Verwaltungszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Sicherungs- und Zwangsmassnahmen
                            Jede  Behörde  und  Amtsstelle  ist  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich  befugt,  Si-  cherungs- und Zwangsmassnahmen anzuordnen, um den bestehenden Zu-  stand zu erhalten, drohende Gefahr abzuwenden oder eingetretene Gewäs-  serverschmutzungen zu beheben (Artikel 7 und 8 GSchG  39  ).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss LRB vom 5. April 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss LRB vom 5. April 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SR 711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung über den Gewässerschutz vom 23. April 1968  40   wird aufge-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Übergangsrecht
                            1  Hängige Geschäfte sind der nach dieser Verordnung zuständigen Instanz  zur Weiterbehandlung und Erledigung zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene Gewäs-  serschutzanlagen  sind  nach  dem  kantonalen  Gewässerschutzgesetz  41    und  nach  dieser  Verordnung  beitragsberechtigt,  sofern  der  Landrat,  der  Regie-  rungsrat oder die zuständige Direktion einen entsprechenden Vorbehalt ver-  fügte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Genehmigung durch den Bundesrat  42   bestimmt der Regierungs-  rat das Inkrafttreten  43  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Rudolf Schenk  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RB 40.4315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   RB 40.4311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Vom Bundesrat genehmigt am 3. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   In Kraft seit 1. Januar 1984, AB vom 30. Dezember 1983  9