REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission (9.3441)
REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission (9.3441)
REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission
REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission (vom 18. Dezember 1989; Stand am 1. Juni 1995) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) 1 , beschliesst:
Artikel 1 Zivilschätzungskommission
Die kantonale Kommission für die steueramtliche Schätzung der Grund - stücke gemäss Artikel 9 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke 2 ist die Zivilschätzungskommission im Sinne von
Artikel 104 EG/ZGB 3
.
Artikel 2 Vorschriften für die Schätzung
1 Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen (Artikel 617 ZGB 4 ).
2 Die Regeln des Schätzerhandbuches der Vereinigung kantonaler Grund - stückbewertungsexperten gelten dabei als Richtlinien.
Artikel 3 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke 5 . Abweichendes Bundesrecht 6 und Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2 Der Einspracheentscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwal - tungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das
1 RB 9.2111
2 RB 3.2215
3 RB 9.2111
4 SR 210
5 RB 3.2215
6 SR 210; 211.412.12 1
Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts - pflege 7 . 8
Artikel 4 Kosten
Die Kosten der Zivilschätzung hat der Grundeigentümer zu tragen, soweit dies das Bundesrecht 9 nicht ausdrücklich anders regelt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Carlo Dittli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 RB 2.2345
8 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
9 SR 210; 211.412.12
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