GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                            GESETZ  über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches  (vom 12.  Juni  1988  1  ; Stand am 1.  Juli  2015)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  335 Ziffer  1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  2  und Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie  die Strafprozessordnung  4   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen
                            1  Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der  Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Wider  -  handlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die  Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit  einverstanden ist.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  Februar  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 6 Anwendung des Bundesrechts
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  und des Jugendstrafgesetzes  7   gelten auch für das Strafrecht des Kantons,  der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord  -  nung  8   und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung  9  , soweit die  Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kantonale Straftatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 11 Nachtruhestörung
                            Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 12 Verunreinigung fremden Eigentums
                            1  Wer unbefugterweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate  oder dergleichen anbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet,  namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt;  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5b 13 Grober Unfug, unanständiges Benehmen
                            Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Sied  -  lungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 14 Gefährdende Tierhaltung
                            1  Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.  2a.  Abschnitt:  15  Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6a  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Strafvollzug zuständige Direktion  17   kann eine Person vor oder  gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens  vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, um das Rückver  -  setzungsverfahren bzw. den nachträglichen richterlichen Entscheid  sicherzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Sicherheitshaft dringlich ist und  dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als nachträgliche richterliche Verfahren im Sinne von Absatz  1 gelten die  Verfahren gemäss Artikel  62a Absatz  3, Artikel  62c Absatz  4 und 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63b Absatz 3, Artikel
                            64a Absatz  3 oder Artikel  95 Absatz  5 des  Schweizerischen Strafgesetzbuches  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion beantragt dem Zwangsmassnahmengericht  unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die angeordnete  Sicherheitshaft zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Verfahren und den Vollzug gelten sinngemäss die Vorschriften der  Schweizerischen Strafprozessordnung  19   über die Sicherheitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch VA vom 14.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2015 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch VA vom 14.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2015 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 312.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zuständigkeiten des Landrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen  zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von  Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem  Straf- und Massnahmenvollzug dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
                            Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts  finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einführungsgesetz vom 4.  Mai  1941 zum Schweizerischen Strafgesetz  -  buch für den Kanton Uri  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel  203) betreffend nächtlicher  Unfug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi  -  gung durch den Bundesrat  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt  24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 3.9211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Gemäss Schreiben des EJPD vom 26.  April  1988 ist für das Gesetz keine Genehmigung  durch den Bund erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  September  1988 (AB vom 8.  Juli  1988).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Volkes  Der Landammann: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  5