KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            KONKORDAT  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  Angenommen  von  der  Konferenz  der  kantonalen  Justiz-  und  Polizeidirek-  toren am 26. April 1974, 8./9. November 197; Stand am 1. Januar 2007  Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975  I. Kapitel:  PROZESSHANDLUNGEN, DIE AUF ERSUCHEN EINES  ANDEREN KANTONS AUSGEFÜHRT WERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Direkter Geschäftsverkehr
                            1.  Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das  Ersuchungsschreiben  kann  in  der  Sprache  des  ersuchenden  oder  des  ersuchten Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die  gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein  zuständigen  kantonalen  Behörde  zugestellt,  die  im  nachstehenden  Ver-  zeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und  die   Rechtshilfegesuche   in   der   Kompetenz   einer   anderen   Behörde  desselben  Kantons  liegen,  stellt  sie  die  Akten  von  Amtes  wegen  der  zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anzeige
                            Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, un-  ter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernah-  me oder eines Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Teilnahme der Parteivertreter
                            Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter kön-  nen an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kosten
                            1.  Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus-  lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltli-  che Rechtspflege.  II. Kapitel:  PROZESSHANDLUNGEN, DIE IN EINEM ANDEREN  KANTON AUSGEFÜHRT WERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Postzustellungen
                            Zustellungen  an  Adressaten  in  einem  Konkordatskanton  können  direkt  durch die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vorladungen
                            1.  Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän-  digen,  die  den  ihnen  erteilten  Auftrag  angenommen  haben,  sind  ver-  pflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die   Zeugenladung   erfolgt   in   einer   dem   Vorgeladenen   geläufigen  Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  dem  kantonalen  Recht  der  la-  denden Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
                            1.   Die  Behörde  kann  in  einem  anderen  Kanton  Sitzungen  abhalten  und  Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu die-  sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
                            1.  Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zu-  stellung  gerichtlicher  Akten  durch  den  Gerichtsboten  oder  für  die  Inan-  spruchnahme  polizeilicher  Hilfe,  ist  die  Behörde,  wo  diese  Handlungen  vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der  Vorführungsbefehl  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  allen  Konkordatskantonen    vollstreckbar,    sofern    solchen    Befehlen    das  Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Kapitel:  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Beitritt und Rücktritt
                            1.  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie  das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenös-  sischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes-  rates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung fol-  genden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            1.  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent-  lichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  in  der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Das  gleiche  gilt  für  das  Verzeichnis  der  zuständigen  kantonalen  Behör-  den.  Der Landrat des Kantons Uri  beschliesst:  Der  Kanton  Uri  erklärt  den  Beitritt  zum  Konkordat  über  die  Gewährung  ge-  genseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen.  Altdorf, 8. Juni 1977  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Paul Tresch  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  3