Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
                            Konkordat  über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen  Polizeischule Hitzkirch  vom 25. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2005)  Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Lu  -  zern, Zug, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Bern, Basel-Landschaft,  Basel-Stadt, Aargau, Solothurn sowie die Stadt Luzern folgendes Kon  -  kordat:  1  )  1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) er  -  richten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige  Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps  sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame  Polizeischule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsform
                            1  Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen  und autonomen Anstalt.  2  Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.  3  Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht ge  -  winnorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Führung der Schule
                            1  Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir  -  kungsorientierung geführt.  2  Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an  den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbe  -  hörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.  1)  Vom Landrat genehmigt am 17.  März 2004, A 2004, 528, 1111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der
                            Konkordatsmitglieder  1  Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der  Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich,  ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszu  -  bilden.  2  Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Diens  -  te an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Poli  -  zeidienstangestellte.  3  Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale  oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutsch  -  sprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbil  -  dungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Forschung
                            1  In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele  dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.  2 Organisation  2.1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  1  Organe des Konkordats sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konkordatsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schulrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schuldirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  externe Buchprüfungsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  unabhängige Rekurskommission.  2.2 Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie be  -  stimmt die strategische Ausrichtung der Schule.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven  der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation
                            1  Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine  Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.  2  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die  Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum  Voraus zu einer Sitzung ein.  3  Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit  -  glieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim  -  menden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im  Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.  4  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit
                            1  Die Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung  übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkor  -  dats Notwendige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  regelt die Organisation der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Global  -  budget und entscheidet:  1.  abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im  Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des  Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss be  -  darf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleich  -  zeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktu  -  ellem Verteilschlüssel tragen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Glo  -  balbudgets im Umfang von maximal 2%. Der Beschluss be  -  darf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleich  -  zeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktu  -  ellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Aus  -  weitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung  der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Be  -  schluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn  ⅔ der Mitglieder, welche gleichzeitig ⅔ der Beitragslast ge  -  mäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie  die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von  ⅔ der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.  2.3 Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.  2  Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro  Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor.  Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantin  -  nen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation
                            1  Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit  -  zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wähl  -  bar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.  2  Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an  -  wesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkor  -  datsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten  Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10  beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbil  -  dungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine  Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss be  -  darf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden.  3  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            1  Der Schulrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung  des Diploms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ernennt das höhere Kader der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die  Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmi  -  gung vor.  2.4 Schuldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begriff und Zuständigkeit
                            1  Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor  geleitet.  2  Die Schuldirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt die Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur  Verfügung gestellten Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbil  -  dung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen,  soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.  2.5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ih  -  rer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi  -  on.  2  Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interpar  -  lamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Organisation
                            1  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission  konstituiert  sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte  Ausschüsse bilden.  2  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor  -  datsmitglieder.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zuständigkeit
                            1  Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und  deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und  Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle.  Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbil  -  dende und Auszubildende der IPH anhören.  2  Die   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommission   erstellt   zu  Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht  über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen  abgeben.  2.6 Unabhängige Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern so  -  wie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied  der Rekurskommission ist nebenamtlich.  2  Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission  vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende  oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die  Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion  oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Re  -  kurskommission aus.  3  Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlos  -  sener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mit  -  glieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmit  -  glieds sein.  4  Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt  werden. Die Wahl erfolgt per 1.  Januar, erstmals im Jahr der Schuleröff  -  nung.  5  Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.  6  Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der  Rekurskommission.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden  gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie  des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie  hat volle Kognition.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entscheidverfahren
                            1  Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.  2  Die   Rekurskommission   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   drei  stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.  3  Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere  Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern  analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Weiterziehung
                            1  Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim  Verwaltungsgericht  2  )    des   Kantons   Luzern   Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht  des Kantons Luzern Anwendung.  2  Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von  Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Ver  -  waltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufech  -  ten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds  Anwendung.  2)  seit dem 1.  Juni 2013 ist das Kantonsgericht Luzern zuständig  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sonderleistungen des Standortkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH fol -
                            gende Sonderleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erfor  -  derlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dau  -  erndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht  ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der  IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung,  Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Lu  -  zern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der  Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von  Fr.  20  Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt ⅓ des Verkehrs  -  werts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für  nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf  Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton  Luzern im Baurechtsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der not  -  wendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften  Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich ding  -  lich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich  nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätig  -  keiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verant  -  wortung eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die not  -  wendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkor  -  dats ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr.  7  Mio., das spätes  -  tens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs  zurückzubezahlen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Der   Kanton   Luzern   befreit   die   IPH   von   allen   Kantons-   und  Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätig  -  keiten zugunsten Dritter.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Allgemeine Finanzierung
                            1  Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die  von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzielle Führung
                            1  Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt.  Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung  und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leis  -  tungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.  2  Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am  Leistungsauftrag orientiert.  3  Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordats  -  behörde einen jährlichen Voranschlag.  4  Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem lau  -  fenden   Wertverzehr   des   Anlagevermögens   durch   angemessene  Abschreibungen Rechnung.  5  Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und  erstattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
                            1  Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besonde  -  re polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkos  -  ten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten  einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.  2  Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf  die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzli  -  chen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.  3  Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbil  -  dung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung  gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zu  -  sammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festge  -  legt. 70% der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach  Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen  der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in  Rechnung gestellt. 30% der Leistungspauschale wird den Konkordats  -  mitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjah  -  res) in Rechnung gestellt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre  und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Auf  -  nahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilneh  -  mertage die Zahl der Schulabgängerinnen und  -  abgänger der letzten  fünf Jahre zugezogen.  5  Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Janu  -  ar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistun  -  gen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.  5 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 An der IPH angestelltes Personal
                            1  Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendi  -  ge Personal an.  2  Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Lu  -  zern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen ent  -  hält.  3  Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch  werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.  4  Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensi  -  onskasse für Angestellte des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer  Ausbildungskontingente   entsprechend   (Art.   27)   qualifiziertes   Ausbil  -  dungspersonal zur Verfügung zu stellen.  2  Stellen   die   Konkordatsmitglieder   nicht   entsprechend   ihren   Ausbil  -  dungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so  kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Ta  -  rif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten  Personals verwendet wird.  3  Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfü  -  gungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule  durch die IPH zu vergüten.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze
                            1  Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro  Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die  Konkordatsmitglieder   haben   im   Rahmen   dieses   Kontingents   einen  Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspoli  -  zeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ih  -  rer Gemeindepolizeikorps.  2  Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfü  -  gung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen  Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste gan  -  ze Zahl aufgerundet.  «Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds A» = «90% der zur Verfü  -  gung stehenden Plätze» x «jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds  A» / «Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbud  -  get»  3  Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entschei  -  det die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien  Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze  im Verhältnis des Minimalkontingents.  4  Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch  seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszu  -  bildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zulassung
                            1  Bewerbungsverfahren   und   Anstellung   der   Auszubildenden   erfolgen  durch die Konkordatsmitglieder.  2  Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
                            1  Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH  zur Ausbildung zugewiesen.  2  Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften  des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkor  -  dat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von  der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den  Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann  während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an  Unterkunft und Verpflegung verlangen.  4  Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszu  -  bildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfü  -  gung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an  den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich  eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt  die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eige  -  nen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Disziplinarrecht
                            1  Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der  Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen wer  -  den durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungs  -  aufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).  2  Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Aus  -  schluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen  schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als  Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.  3  Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unab  -  hängigen Rekurskommission anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schulausschluss
                            1  Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die  auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausge  -  schlossen werden.  2  Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedin  -  gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Per  -  son eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder  mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.  3  Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen  Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat  keine aufschiebende Wirkung.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Austritt und Übertritt
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die  entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.  2  Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.  3  Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf  Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkor  -  datsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkor  -  datsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl.  Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro  bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt  gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordats  -  behörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbe  -  trag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
                            1  Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.  7 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Aus -
                            bildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Aus  -  übung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufü  -  gen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im  Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.  2  Während   Tätigkeiten   zugunsten   der  Konkordatsmitglieder  (Praktika  etc.) entfällt die Haftung der IPH.  3  Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Lu  -  zern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmit
                            -  glieder  1  Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die  Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den  Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten  Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die ein -
                            zelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung  zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Ar  -  chivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorga -
                            nen der Konkordatsmitglieder.  9 Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
                            Konkordatsmitgliedern  1  Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zu  -  sammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.  2  Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH  und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordats  -  mitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen  Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und  die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben errei  -  chen zu wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betref  -  fend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
                            1  Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zu  -  sammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausbildung Dritter
                            1  Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies er  -  laubt,  die  Zulassung  von  weiteren,  nicht  den Konkordatsmitgliedern  angehörenden Personen ermöglichen.  2  Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zu  -  sammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu überneh  -  men haben, ihren Beitritt erklärt haben.  2  Der Beitritt ist bis am 31.  Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei  des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zu  -  standekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittser  -  klärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43  dar.  3  Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget  können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkor  -  datsbehörde auf maximal Fr.  13.66  Mio. festgelegt werden. In Abwei  -  chung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschrei  -  tende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre  nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Or  -  gane aller Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beitritt weiterer Kantone
                            1  Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkor  -  datsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten,  der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule  über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimal  -  kontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige  Eintrittsbeitrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kündigung
                            1  Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei  Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens  per 31.  Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.  2  Führen   Umstrukturierungen   im   Polizeiwesen   eines   Konkordatsmit  -  glieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbil  -  det, so ist eine Kündigung auch vor dem 31.  Dezember 2035 zulässig.  3  Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehr  -  gänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist be  -  rechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich ab  -  schliessen zu lassen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rück  -  vergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmit  -  glieder.  5  Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige  Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied bean  -  tragt.  6  Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuver  -  handlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Auflösung
                            1  Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Ein  -  stimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.  2  Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der  Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn  Jahre unter den Mitgliedern verteilt.  3  Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.06.2003  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  A 2004, 528, 529, 1111  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.06.2003  01.01.2005  Erstfassung  A 2004, 528, 529, 1111  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat interkantonale Polizeischule Hitzkirch  Anhang 1   912.4  Stand: 1. Juni 2013  1  ANHANG 1 ZUM KONKORDAT IPH  1  Berechnung  der  von  den  Partner  im  Rahmen  ihrer  prozentualen  Bei-  tragspflicht  gemäss  Art.  24  in  Verb  indung  mit  der  Pl  anerfolgsrechnung  zu leistenden Beiträge  Jahresbudget IPH  13'654'000.00  ./. Botschaftsschutz  400'000.00  ./. Polizeidienstangestellte  320'000.00  ./. Gemeindepolizei  320'000.00  ./. Übrige Dienstle  istung*  240'000.00  Gesamtbeiträge der Partner ge  mäss Art. 24  12'374'000.00  *  nicht  berücksichtigt  sind  die  Einnahmen  der  Schule  im  Rahmen  der  Unkostenbeiträge  der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkor-  datsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die  nachstehend  ausgewiesenen  jährlichen  Beiträge  der  Konkordatspartner  werden  sich  entsprechend verringern.  Aufteilung auf die Partner  Konkordatspartner       Prozent       gemäss  Verteilschlüssel  nach Art. 24  Stand 25. Juni 2003       Frankenbeträ  ge gemäss  Plan Erfolgsrechnung  vom 25. Juni 2003  Aargau  12.7  1'571'498.00  Basel-Land  8.8  1'088'912.00  Basel-Stadt  14.7  1'818'978.00  Bern Kanton  22.1  2'734'654.00  Luzern Kanton  9.4  1'163'156.00  Nidwalden  1.5  185'610.00  Obwalden  1.0  123'740.00  Solothurn  9.0  1'113'660.00  Schwyz  4.0  494'960.00  Uri  1.2  148'488.00  Zug  3.5  433'090.00  Stadt Bern  9.2  1'138'408.00  Stadt Luzern  2.9  358'846.00  Total                                     100  12'374'000.00  Die  entsprechenden  Werte  werden  im    Zeitpunkt  der  Be  triebsaufnahme  gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.  1    A 2004, 529; vom Landrat genehmigt am 17. März 2004, A 2004, 528, 1111