Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            OGS 1962, 15 und 16 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 30. Mai 1959 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass  verschiedene  Kantone  am  10. Dezember  1948  ein  Konkordat  über den   Ausschluss   von   Steuerabkommen vereinbart   haben,   das   vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt worden ist, dass  der  Bund  von  der  ihm  verfassungsgemäss  zustehenden  Befugnis, Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter   steuerlicher   Vergünstigungen   zu   erlassen,   keinen Gebrauch   zu   machen   gedenkt,   sofern   die   übrigen   Kantone   dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen beitreten, dass  Artikel 8  des  Steuergesetzes  vom  8. Mai  1949 2 inhaltlich  mit  dem Konkordat über einstimmt, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1.  Der  Kanton  Unterwalden  ob  dem  Wald  tritt  dem  Konkordat  zwischen den   Kantonen   der   Schweizerischen   Eidgenossenschaft   über   den Ausschlu ss von Steuerabkommen, vom 10. Dezember 1948, bei. 4 2.  Der   Regierungsrat   wird   mit   dem   Vollzug   beauftragt.   Er   wird ermächtigt,   zu   gegebener   Zeit   die   hiefür   nötigen   Erklärungen abzugeben  und  allfälligen  künftigen  Teiländerungen  des  Konkordates zuzustimmen. 1 OGS 1962, 15 2 OGS 1950, 104 3 OGS 1932, 41 4 Beitritt des Kantons Obwalden am 22. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 5 Die Regierungen der Kantone, in  der  Absicht,  die  steuerrechtlichen  Vorschriften  auf  alle  im  Kanton steuerpflichtigen      Personen      und      Objekte      gleichmässig      und uneingeschränkt  anzuwenden  und,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Die     Kantone     verpflichten     sich,     keine     Steuerabkommen     mit Steuerpflichtigen   abzuschliessen   und   von   einer   durch   Gesetz   oder Verordnung eingeräumten  Befugnis  zum  Abschluss  solcher  Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen. 2 Befristete  Steuerabkommen,  die  vor  dem  Beitritt  des  Kantons  zum Konkordat  abgeschlossen  worden  sind,  verlieren  nach  Ablauf  der  im Abkommen  festgelegten  Frist  ihre  Gül tigkeit;  sie  dürfen  nicht  erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben. 3 Statthaft  ist  die  Einräumung  ges etzlich  vorgesehener  Erleichterungen bei der Besteuerung a.  von   Personen,   die   erstmals   oder   nach   mindestens   zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des  Einzuges  und  das  folgende  Jahr;  sind  diese  Personen  Ausländer und  nicht  in  der  Schweiz  geboren,  so  dürfen  ihnen  auch  weiterhin Steuererleichterungen     gewährt     werden,     wobei     jedoch     ihre Steuerleistung   nicht   geringer   sein   darf   als   der   Betrag,   der   in Anwendung     der     bestehenden     Gesetze     geschuldet     ist     für Grundeigentum   in   der   Schweiz,   schweizerische   Vermögenswerte (Wertpapiere,  Anteilscheine,  Rechte,  Forderungen,  Guthaben)  und  in der Schweiz gelegene Fahrnis; 5 OGS 1962, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 b.  von    Industrieunternehmungen,    welche    neu    eröffnet    und    im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des  Jahres,  in  welchem  der  Geschäftsbetrieb  eröffnet  wird,  und  die neun folgenden Jahre; c.   von   Unternehmungen,   an   deren   Kapital   eine   öffentlich- rechtliche Körperschaft   beteiligt   i st   oder   die   vorwiegend   öffentlichen   oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 4 Die  Kantone  verpflichten  sich,  bei  Nachlass,  Erbschafts,  Schenkungs und    Handänderungssteuern    im    einzelnen    Fall    keine    besonderen Abmachungen  zu  treffen,  die  mit  ihrer  Gesetzgebung im  Widerspruch stehen. 5 Vorbehalten  bleiben  Steuerbefreiungen,  welche  ausländischen  Staaten, dem  Personal  ihrer  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen, amtlichen  oder  privaten  internationalen  Institutionen  und  dem  Personal der bei diesen Organisat ionen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in           den           Kantonen           bestehenden           steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie  Bezirke,  Kreise  und  Gemeinden,  und  die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Die     Kantone     verpflichten     sich,     auf     Verlangen     die     letzte Steuereinschätzung   einer   aus   ihrem   Kantonsgebiet   wegziehenden steuerpflichtigen  natürlichen  oder  juristischen  Person  dem  Kanton  des neuen   Wohnsitzes   (Aufenthaltes)   oder   der   neuen   Niederlassung   zu melden. 2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder   juristische   Person   vorher   unterstand,   auf   Verlangen   die   neue Steuereinschätzung bekanntgeben. 3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung  zur  Besteuerung  im  Kanton  in  der  Form  einer  juristischen Person   (z.B.   Familienstiftung,   Sitzgesellschaft)   dem   Kanton   melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            1 Die   Aufsicht   über   die   Durchführung   des   Konkordates   und   die Entscheidung  über  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Konkordat  wird  einer von   der   Finanzdirektorenkonferenz   gewählten   Konkordatskommission übertragen. 2 Die     Finanzdirektorenkonferenz     regelt     das     Wahlverfahren,     die Entschädigungen  der  Mitglieder  der  Kommission,  das  Verfahren  vor  der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen. 3 Stellt  ein  Konkordatskanton  fest,  dass  ein  anderer  Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht  in  Übereinstimmung  mit  den  vorstehenden  Regeln  besteuert  oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei  der  Konkordatskommission.  Diese  stellt  nach  Durchführ ung  eines kontradiktorischen  Verfahrens  fest,  ob  eine  Verletzung  des  Konkordates vorliegt. 4 Wird  durch  Entscheid  der  Konkordatskommission  festgestellt,  dass  die Behörden  oder  Beamten  eines  Kantons,  seiner  Bezirke  oder  Kreise  oder Gemeinden  die  Bestimmungen  des  Konkordates  verletzt  haben,  so  wird der    dem    Konkordat    widersprechende    Verwaltungsakt    aufgehoben. Überdies  hat  der  fehlbare  Kanton  eine  von  der  Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen. 5 Die Geldbusse beträgt: a.  bei   Zuwiderhandlung   gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            1   je   nach   der   Schwere   des Verschuldens     den     ein- bis     dreifachen     Betrag     des     dem Steuerpflichtigen     gewährten     Steuervorteils,     mindestens     aber Fr. 1  000. –  und  höchstens  Fr. 10 000. –,  bei  Wiederholung  kann  die Busse bis auf Fr. 50 000. – erhöht werden; b.  bei   Zuwiderhandlung   gegen   Art. 3   je   nach   der   Schwere   des Verschuldens mindestens Fr. 100. – und höchstens Fr. 500. –. 6 Die    Entscheide    der    Konkordatskommission    sind    endgültig    und vollstreckbaren   Urteilen   gleichgestellt;   sie   sind   von   der   Konkordats kommission zu vollziehen. 7 Die  Geldbussen  werden  in  einen  von  der  Finanzdirektorenkonferenz verwalteten   Fonds   gelegt.   Über   die   Verwendung   beschliesst   die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5
                            1 Das  Konkordat  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat 6 mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 2 Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  sind  berechtigt,  unter Beobachtung   einer   zweijährigen   Kündigungsfrist   auf   das   Ende   des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die  Mitteilungen  über  Beitritt  und  Kündigung  sind  an  den  Bundesrat  zu richten    zur    Weiterleitung    an    die    Finanzdirektorenkonferenz,    die Konkordats kommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In   Anbetracht   der   gegenwärtigen   ausserordentlichen   wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet,  für  den  Neubau  von  Wohnungen  vorübergehend  gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren. Dem  Konkordat  gehören  auf  1. Oktober  1959  f olgende  Kantone  an: Zürich,  Bern,  Uri,  Obwalden,  Glarus,  Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel Stadt, BaselLandschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis und Neuenburg. 6 Vom Bundesrat genehm igt am 26. September 1949