GESETZ über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
                            GESETZ  über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes  (BUG)  (vom 26.  November  1995  1  ; Stand am 19.  Februar  2009)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  57 Absatz  3 und Artikel  24 Buchstabe  b der Kantonsver  -  fassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes.  Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel  57 Absatz  2 der Kantonsverfas  -  sung den Korporationen vorbehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund  wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der  Umwelt genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bergregal
                            1  Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der  Bundeszivilgesetzgebung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bergregal nutzt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bodenschätze ausbeutet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von Boden  -  schätzen einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Oktober  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Untergrund
                            1  Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des  Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Untergrund nutzt, wer – ohne das Bergregal zu nutzen –:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort  Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Erdinnern Wärme entzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Verfügungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begriff
                            Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht,  diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inhaber
                            Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht  dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Konzessions- und Bewilligungspflicht
                            1  Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine  Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer  Konzession ist konzessionspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere  Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direk  -  tion  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Konzessionsbehörde
                            1  Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und  des Untergrunds zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000  m  3   oder die  konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000  Kilowatt (kW), ist der Regie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im  Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion  4   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche  die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Konzessionsverweigerung
                            1  Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffre  -  serven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt  würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des  Untergrunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Voraussetzungen beim Gesuchsteller
                            Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Finanzierung der Anlage und deren Betrieb sichergestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Auflagen und Bedingungen
                            Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden,  namentlich auch darüber, was mit der Anlage nach Ablauf der Konzession  zu geschehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wirkungen der Konzession
                            Die Konzession verschafft dem Konzessionär das ausschliessliche Recht,  im konzedierten Bereich das Bergregal bzw. den Untergrund zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Konzessionsurkunde
                            Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzes  -  sionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des  Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein  Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden  ist, gilt als Konzessionsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern,  erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Entzug der Konzession
                            1  Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise  entziehen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes  trotz Mahnung grob verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei  denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesent  -  lich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Konzessionsverfahren
                            1  Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, hat dem Regie  -  rungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben in genü  -  gender Anzahl einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zweck der beantragten Konzession;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und  Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Betrieb der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die Bestimmungen, welche die Gewässernutzungsver  -  ordnung  5   für das Konzessionsverfahren aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 40.4105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Leistungen des Konzessionärs
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kosten des Konzessionsverfahrens
                            Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des  Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Konzessionsabgabe
                            1  Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls  verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessi  -  onsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann  die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als  verwirkt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Beteiligungs- und Vertretungsrecht
                            1  Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem  Kanton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung  in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die  Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionsertei  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Domizilpflicht
                            Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen  Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Ausnahmen
                            Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestim  -  mungen dieses Abschnittes abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bau und Betrieb
                            1  Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu  unterhalten und zu betreiben.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Bau der Anlagen abgeschlossen, darf deren Betrieb nur aus wich  -  tigen Gründen unterbrochen oder aufgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Aufsicht
                            1  Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der  Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine  besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Enteignungsrecht
                            1  Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich  ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht  gewähren, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für  Voruntersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen  notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über  die Enteignung  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Heimfallsrecht
                            1  Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den  Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen  angemessene Entschädigung beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere  Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Haftung
                            Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den  Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für  grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich das Bergregal oder den Untergrund ohne die erforderliche  Konzession nutzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent  -  liche Strafrechtspflege  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Bestehende Nutzungen
                            1  Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal  oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche  Konzession nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatz  -  vornahmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Unter  -  grunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohl  -  erworbene Rechte betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 16.  Januar 1956 über das Salzregal im Kanton Uri wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 31 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt.  9  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Alberik Ziegler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 5.  Dezember  1995.  7