GESETZ über die Urner Kantonalbank
                            GESETZ  über die Urner Kantonalbank  (UKBG)  1  (vom 2.  Dezember  2001  2  ; Stand am 1.  Januar  2015)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b und Artikel  54 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Name, Rechtsform und Sitz
                            1  Die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, ist eine selbst  -  ständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Altdorf und kann im Kanton Zweigniederlassungen,  Vertretungen und Agenturen errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gerichtsstand ist Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            Die Bank dient der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem  sie als Universalbank die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bank  -  grundsätzen tätigt und dadurch für den Kanton eine Einnahmequelle bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Geschäftsgebiet
                            1  Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons und in beschränktem  Mass im Ausland tätigen, soweit ihr daraus keine unverhältnismässigen  Risiken erwachsen und ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beein  -  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   AB vom 26.  Oktober  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Geschäftstätigkeit
                            1  Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat auf dem  durchschnittlichen Eigenkapital eine angemessene Rendite anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschäfte spekulativer Art sind nur in klar bestimmtem Ausmass zulässig.  Der Bankrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bank kann Grundeigentum erwerben und veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Mitgliedschaften und Beteiligungen
                            1  Die Bank kann sich an Gemeinschaftsinstitutionen von schweizerischen  Banken beteiligen und mit diesen und anderen Kantonalbanken zusammen  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen  Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie im  volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder im Interesse der Bank  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann im Inland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen  errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Steuerbefreiung
                            Die Bank ist von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Davon  ausgenommen sind Grundstückgewinnsteuern für Steuerobjekte, die nicht  direkt dem Bankbetrieb dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 4 Staatsgarantie
                            1  Der Kanton Uri haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren  eigene Mittel nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Haftung ausgenommen sind das Partizipationskapital, nachran  -  gige Verbindlichkeiten der Bank und Verbindlichkeiten von Tochtergesell  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bank leistet dem Kanton Uri für die Staatsgarantie eine jährliche  Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: FINANZIERUNG
Artikel 8 5 Grundkapital
                            1  Der Kanton stellt der Bank das Grundkapital zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrats die Höhe des  Grundkapitals. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Banken und Sparkassen  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a 7 Partizipationskapital
                            1  Die Bank ist berechtigt, Partizipationsscheine auszugeben. Dieser  Entscheid bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Partizipationskapital darf die Höhe des Grundkapitals nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende, die anteils  -  mässig der Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Weitere Eigenmittel
                            1  Die Bank bildet weitere eigene Mittel, indem sie Reserven äufnet oder  nachrangige Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Banken und Sparkassen  8   aufnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Fremdmittel
                            Die Bank beschafft sich weitere Betriebsmittel in den banküblichen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ORGANISATION
                            1.  Abschnitt:  Organisationseinheiten der Bank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11  Organisationseinheiten der Bank sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bankrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  10  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die interne Revision und die bankengesetzliche Prüfgesellschaft.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bankrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufgaben und Leitung
                            1  Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank gemäss Artikel  3 Absatz  2  Buchstabe  a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen  12  . Er  legt die Grundsätze der Geschäftspolitik und den Rahmen für die  Geschäftstätigkeit fest. Er erlässt dazu ein Reglement und überwacht  dessen Handhabung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Bank. Ihm unter  -  steht die interne Revision;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt den Vollzug der Anordnungen der Eidgenössischen Finanz  -  marktaufsicht (FINMA) sicher;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt das Vizepräsidium des Bankrats, die Geschäftsleitung der Bank  sowie die Leitung der internen Revision;  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bestimmt die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftslei  -  tung. Er setzt deren Aufgabenkreis in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bankratspräsidium leitet den Bankrat. Es vertritt die Bank gegenüber  den kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Der Bankrat besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und fünf  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats das Präsidium und die  Mitglieder des Bankrats. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Wählbarkeit
                            1  Als Mitglied des Bankrates darf nur gewählt werden, wer die entspre  -  chenden Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Banken und Spar  -  kassen  16   erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Bankrat wählbar sind Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Geschäftsleitung der Bank angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für ein anderes dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen  17  unterstelltes Unternehmen oder Finanzinstitut in Organstellung, als  Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bzw. als Revisor oder Revisorin tätig  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitglied einer urnerischen Gerichtsbehörde oder einer Steuerbehörde  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Regierungsrat oder dem Landrat angehören;  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das 70. Altersjahr vollendet haben.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt ein Wählbarkeitshindernis nach der Wahl ein, scheidet die betreffende  Person aus dem Bankrat aus.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 22 5
Artikel 16 Amtsdauer und Abwahl
                            1  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann jederzeit einzelne Mitglieder des Bankrates oder den  gesamten Bankrat abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Ausstand und Einschränkungen
                            1  Der Ausstand der Mitglieder des Bankrates richtet sich nach dem Gesetz  über den Ausstand.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitgliedern des Bankrates ist es untersagt, Insiderwissen zum eigenen  Vorteil oder zum Vorteil Dritter auszunutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank. Sie vertritt die Bank  gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung entscheidet über alle Bankgeschäfte, die nicht einem  anderen Bankorgan übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Interne Revision
                            Die interne Revision nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von  der Geschäftsleitung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 25 Bankengesetzliche Prüfgesellschaft
                            1  Die Aufgaben der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft richten sich nach  den gesetzlichen Bestimmungen, namentlich nach jenen des Bundesge  -  setzes über die Banken und Sparkassen  26   und des Bundesgesetzes über  die Börsen und den Effektenhandel  27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bankengesetzliche Prüfgesellschaft berichtet dem Bankrat und dem  Regierungsrat jährlich über die Eigenmittel- und die Risikosituation der  Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: AUFSICHT
Artikel 23 28 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt die Bank nach den gesetzlichen Bestimmungen, namentlich nach jenen des Bundes -
                            gesetzes über die Banken und Sparkassen  29   und des Bundesgesetzes über  die Börsen und den Effektenhandel  30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: KANTONALE BEHÖRDEN
Artikel 24 31 Landrat
                            1  Auf Antrag des Regierungsrats genehmigt der Landrat den Geschäftsbe  -  richt, die Jahresrechnung, die Gewinnverwendung und die Entlastung des  Bankrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat und die  bankengesetzliche Prüfgesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 954.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SR 954.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 32 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach  diesem Gesetz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er prüft, ob die allgemeine Geschäftspolitik der Bank den gesetzlichen  Bestimmungen entspricht. Er kann von der bankengesetzlichen Prüfgesell  -  schaft Auskunft verlangen und dieser besondere Prüfungsaufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erstattet dem Landrat Bericht und stellt diesem die nach diesem Gesetz  notwendigen Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: JAHRESABSCHLUSS
Artikel 26 Jahresrechnung
                            1  Die Bank schliesst die Rechnung nach den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Banken und Sparkassen  33   und nach den anerkannten  Regeln des Bankfaches jährlich ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 34 Gewinnverwendung
                            Die Bank schüttet jährlich einen Anteil des Gewinns aus. Grundlage ist der  Jahresgewinn nach Abgeltung der Staatsgarantie und vor Zuweisung an  Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  28  35
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: WEITERE BESTIMMUNGEN
Artikel 29 Mitteilungen
                            Mitteilungen an Partizipantinnen und Partizipanten sowie an Dritte erfolgen  im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Uri.  Der Bankrat kann Mitteilungen der Bank zudem in anderen Druckerzeug  -  nissen oder in elektronischer Form veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Haftung
                            1  Die zivilrechtliche Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder  richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach  dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen  36  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtan  -  sprüche der Bank und des Kantons geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Bank- und Geschäftsgeheimnis
                            1  Das Bank- und Geschäftsgeheimnis richtet sich nach den Bestimmungen  des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen  37  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsorganen gegenüber gilt die vollumfängliche Auskunftspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Fusion, Auflösung und Liquidation der Bank
                            1  Sobald die Staatsgarantie beansprucht werden muss, kann der Landrat  auf Antrag des Regierungsrats die Fusion oder die Auflösung und die Liqui  -  dation der Bank beschliessen.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank nach diesem  Gesetz bleiben gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 Vollzug
                            Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 19.  Mai  1968 über die Urner Kantonalbank  39   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   RB 70.1311  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleich  -  zeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unter  -  breitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt  40  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2003 (AB vom 5.  Septem  -  ber  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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