Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
                            OGS 1958, 5 Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 25. Januar 1951 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt  auf  Artikel 34  Buchstabe b  der  Kantonsverfassung  vom  27. April 1902 2 , unter  Berufung  auf  Artikel 83  Absatz 2  des  Bundesgesetzes  über  die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der    Antrag    auf    Aufhebung    der    Sicherungsbeschlagnahme    von Luftfahrzeugen  ist  schriftlich  und  mit  einer  Begründung  versehen  dem Landammannamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Das Landammannamt entscheidet ohne Verzug auf Grund der Akten, ob die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben sei. 2 Es  ist  berechtigt,  wenn  dies  ohne  Verzögerung  geschehen  kann,  vor dem  Entscheid  zu  dem  gestellten  Antrag  die  Äusserung  desjenigen,  der die Beschlagnahme betreibt, einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der  Landammann  erstattet  über  die  von  ihm  gemäss  Art. 2  erlassenen Verfügungen dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung Bericht. 1 OGS 1958, 5 2 OGS 1932, 41 3 SR 748.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Dieser  Regierungsratsbeschluss  tritt  nac h  der  Genehmigung  durch  den Bundesrat in Kraft. 4 4 Vom Bundesrat am 7. Mai 1951 genehmigt