Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            1  Personalverordnung  für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Personalverordnung)  (vom 18. Juni 2004  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt  auf  Artikel  8  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Für  die  Schulleitungen  und  die  Dozierenden  (Lehrende  und  Forschende)  aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qua-  lifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die  Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Bestimmun-  gen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsver-  hältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentral-  schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und  Entwicklung,  die  keine  oder  nur  vorübergehende  Lehrtätigkeiten  von  gerin-  gem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren  betreffend  die  Wahl,  die  Anstellung  und  die  Entlassung,  die  berufliche  Al-  ters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge,   die   Versicherung   gegen  Unfall-  und  Berufskrankheiten  sowie  die  Kinder-  und  Familienzulagen  gilt  unter  Vorbehalt  anderer  Regelungen  in  der  vorliegenden  Verordnung  das  Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsver-  trag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die  Tätigkeit  an  einer  anderen  Teilschule  wird  zwischen  den  Teilschulen  eine  Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teil-  schulen  ausüben,  sind  bezüglich  der  beruflichen  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  bei  derjenigen  Trägerschaftsorganisation  versichert,  mit der ein Arbeitsvertrag besteht.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 2 Berufliche Qu
                            alifikation  Für  die  berufliche  Qualifikation  der  Dozierenden  gelten  neben  den  Bestim-  mungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Aner-  kennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausführungsb
                            estimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere  a)   zur  einheitlichen  Handhabung  der  Pensen  der  Dozierenden  in  der  Aus-  bildung,  der  Weiterbildung  und  den  Zusatzausbildungen,  für  Forschung,  Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben,  b)  zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und  c)   zur  einheitlichen  Anwendung  von  Artikel  1  Absatz  2  betreffend  die  vor-  übergehenden Lehrtätigkeiten.  e)  zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die  Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Artikel 1 Ab-  satz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausführungsbestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den  Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Besitzstand
                            Bei der Übern  ahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerinnen-  und  Lehrerseminare  ist  hinsichtlich  der  Entlöhnung  der  Besitzstand  in  der  Höhe  des  nominalen  Jahresgehalts  beziehungsweise  der  nominalen  Jah-  resbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerinnen-  und Lehrerseminar zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Übergangsregelung
                            Schulleitu  ngen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Ver-  ordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem In-  krafttreten  mindestens  denjenigen  Betrag,  der  ihrer  Besoldungseinreihung  des  Monats  Juni  2004  entspricht.  Die  Lohnentwicklung  erfolgt  nach  neuem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Die Verordnun  g tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.  Im Namen des Konkordatsrates  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Christoph Mylaeus-Renggli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anhang  Bestimmungen der Luzerner Personalgesetzgebung  gemäss Artikel 1 Absatz 1:  Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des  Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (SRL LU Nr. 51): §§ 31–36  Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) des Kantons Luzern  vom  24.  September  2002  (SRL  LU  Nr.  52):  §§  34–39  (anwendbar  für  Schulleitungen)  sowie  §§  75  Absatz  2-82  (anwendbar  für  Dozierende);  Anhang 1D  Besoldungsverordnung für Lehrpersonen des Kantons Luzern vom 23. März  1999 (SRL LU Nr. 74): §§ 1–5  Besoldungsverordnung  für  die  Lehrpersonen  und  die  Fachpersonen  der  schulischen  Dienste  des  Kantons  Luzern  vom  27.  April  1999  (SRL  LU  Nr.  75): §§ 6–12 sowie Anhang I